Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 396 (NJ DDR 1953, S. 396); Uber die Rechtsnatur der Kreditverhältnisse und die Haftung der staatlichen Banken i Diplomvolkswirt Dr. GOTTHOLD IRMISCH, Berlin: Die nachstehenden Ausführungen sollen einige Probleme behandeln, mit denen sich das Staatliche Vertragsgericht bisher nur vereinzelt beschäftigt hat, die aber, wenn die unlösbare Verbindung des Allgemeinen Vertragssystems mit dem Plangeschehen, insbesondere mit der Finanzplanung, von allen Beteiligten völlig erkannt wird, in der Rechtsprechung des Vertragsgerichts noch eine erhebliche Rolle spielen werden. Dabei soll von zwei Fällen ausgegangen werden, zu denen das Staatliche Vertragsgericht Stellung genommen hat: Ein Projektierungsbetrieb klagte vor dem Staatlichen Vertragsgericht eines Bezirks gegen einen Planträger auf Zahlung von Verzugszinsen, da die Gebührenrechnung nicht rechtzeitig beglichen wurde. In der Verhandlung behaupteten die Parteien, die Deutsche Investitionsbank habe die Beträge nicht rechtzeitig angewiesen. Mit Rücksicht auf dieses Vorbringen fragte das Vertragsgericht bei der Deutschen Investitionsbank an, ob sie die entstandenen Verzugszinsen in Höhe von 75 DM erstatten wolle. Die Bank wies darauf hin, daß jsie die Beträge aus einem Fonds, den sie im Aufträge der Staatlichen Plankommission verwalte, lediglich dann bezahlen könne, wenn die ordnungsmäßige Erledigung der Projektierungsaufgabe an Hand von Unterlagen nachgewiesen werde. Im übrigen sei die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts nicht gegeben, denn die Deutsche Investitionsbank sei nicht Vertragspartner im Sinne des Allgemeinen Vertragssystems und könne auch nicht gemäß § 10 der Verfahrensordnung für das Staatliche Vertragsgericht vom 0. März 1952 (GBl S. 208) verurteilt werden, da sie den Beteiligten als Haushaltsorganisation gegenübertrete. In dem anderen Falle wurde die Deutsche Investitionsbank vom Staatlichen Vertragsgericht zur Tragung eines Teils der Verzugszinsen nach § 10 der Verfahrensordnung verurteilt mit der Begründung, sie habe die Verzögerung bei der Ausreichung eines Darlehns an einen Angehörigen der Intelligenz zusammen mit dem Förderungsausschuß und der Baubetreuung verschuldet. Das Vertragsgericht ließ sich jedoch nicht erschöpfend darüber aus, ob die Hingabe eines Darlehns an einen Angehörigen der Intelligenz sich als Vertrag im Sinne des Allgemeinen Vertragssystems darstelle, denn erst damit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 der Verfahrensordnung vor. Diese Beispiele zeigen, daß es sich um zwei Fragenkomplexe handelt, und zwar L um die Bedeutung der Rechtsbeziehungen zwischen einer Haushaltsorganisation, insbesondere einer Bank, einerseits und einem dm Regelfall nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung organisierten Betrieb mit eigener Rechtspersönlichkeit andererseits, 2. um die mittelbare Regreßhaftung einer Haushaltsorganisation (Bank), insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Mitteln, gegenüber einem im Regelfall nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung organisierten Betrieb, der von einem Vertragspartner wegen Vertragsverletzung m Anspruch genommen wird. Es handelt sich hier nicht um die Fälle, in denen Haushaltsorganisationen mit volkseigenen Betrieben unmittelbar Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen haben, so daß sich die Beteiligten als echte Vertragspartner im Sinne des Allgemeinen Vertragssystems gegenübertreten, wie z. B. bei einem Bauleistungsvertrag zwischen dem Rat eines Kreises und einem volkseigenen Baubetrieb über die Errichtung eines Kreiskrankenhauses. Wenn in einem solchen Fall die Haushaltsorganisation den Vertrag verletzt, dann ist selbstverständlich eine Vertragsstrafe verwirkt oder ein Schadensersatzanspruch entstanden. Vielmehr sind hier diejenigen Beziehungen zwischen einer Haushaltsorganisation, insbesondere einer Bank, und einem volkseigenen Betrieb gemeint, die sich aus. der Ausreichung von Investitionsgeldern, Richtsatzplankrediten oder aus der Erledigung von Rechnungs-einzugs-Aufträgen ergeben. Es sind vorzugsweise fiskalische Beziehungen zu Haushaltsorganisationen, die-wegen der besonderen Schwierigkeiten der Aufgaben': als Spezialinstitute dem Ministerium der Finanzen zu--geordnet sind, oder die, wie die Deutsche Notenbank, eine einem Ministerium entsprechende Instanz sind. Man kann diese besonderen Rechtsverhältnisse jedoch nicht als Ausdrucksform staatlicher Hoheitsrechte betrachten, da dieser Rechtsbegriff liberalem Rechtsdenken entspringt und im herkömmlichen Sinne im System unseres Rechts keinen Platz mehr haben* kann, da er den Gegensatz zwischen Staat und Mehrheit der Bevölkerung zum Ausdruck bringt. Es empfiehlt sich, diese Verhältnisse als „fiskalische Beziehungen besonderer Art“ zu bezeichnen. Diese „fiskalischen Beziehungen besonderer Art“ stellen sich nach meiner Ansicht nicht als Verträge nach dem Allgemeinen Vertragssystem dar. und zwar ganz gleich, ob es sich um unmittelbare Beziehungen zwischen einer Bank und einem volkseigenen Betrieb oder um ein Regreßverhältnis handelt. Mit Rücksicht darauf ist für diese Rechtsbeziehungen das Staatliche Vertragsgericht nicht zuständig, da es nach dem gegenwärtigen Stand unserer Rechtsentwicklung nur Streitfälle aus Verträgen nach dem Allgemeinen Vertragssystem entscheidet und damit zugleich die Grundsätze des Allgemeinen Vertragssystems weiterentwickelt. Das Staatliche Vertragsgericht hat jedoch nicht den Charakter eines Verwaltungsgerichts mit umfassender Zuständigkeit; vielmehr gilt hier das sog. Enumerationsprinzip auf Grund der Rechtsvorschriften über das Allgemeine Vertragssystem. Eine so junge Institution wie das Staatliche Vertragsgericht sollte seine Zuständigkeit auf das Gebiet der Finanzplanung und der Finanzwirtschaft vorerst nicht ausdehnen. Dieses schwierige Gebiet, das sich zudem in einer umwälzenden Entwicklung befindet, vermögen .nur Spezialisten erschöpfend zu beurteilen, die sich täglich mit dieser Materie beschäftigen und die bei Meinungsverschiedenheiten in den meisten Fällen Vertreter der einen oder anderen Partei sind. Der Umstand, daß der Ministerrat die Finanzierung .und Kontrolle der volkseigenen Bauwirtschaft mit Rücksicht auf das Erfordernis bautechnischer Beurteilung bei der Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen Investitionsbank und nicht dem, Haushalt und der Deutschen Notenbank übertragen hat, zeigt, daß besondere Kenntnisse und Erfahrungen bei der Entscheidung solcher Spezialprobleme als notwendig erachtet werden. Es erscheint erforderlich, noch ausführlicher darzulegen, warum die Bestimmungen über das Allgemeine Vertragssystem nicht auf die „fiskalischen Beziehungen besonderer Art“ zur Anwendung gelangen können,. Das hat zunächst einen formalen Grund, der aber letztlich materielle Ursachen hat. Überall dort nämlich, ,wo die Beziehungen der Partner nicht durch Verträge zu regeln sind, können auch die Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems nicht angewendet werden. Es ist daher notwendig, den Abschluß von Verträgen auf solche über die Lieferung von Materialien oder die Ausführung von Leistungen zu beschränken. Dabei muß darauf geachtet werden, daß die Leistungen einer Partei nicht den Charakter einer Gebühr tragen oder sich als wirtschaftspolitische Maßnahme darstellen. Zur Erläuterung einige Beispiele: Die Deutsche Investitionsbank reicht an den Investitionsträger ohne Gegenleistung Mittel aus zur Bezahlung von Rechnungen für Bauleistungen und Ausrüstungen, wenn ihr eine ausreichende Dokumentation, insbesondere ausreichende Kalkulationsunterlagen, vorgelegt werden. Ihr Verhältnis zu dem Investitionsträger ist eine fiskalische Beziehung besonderer Art, die nicht Ausdrucksform des Allgemeinen Vertragssystems, sondern eine Maßnahme des Haushalts zur Rekonstruktion unserer Wirtschaft 396;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 396 (NJ DDR 1953, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 396 (NJ DDR 1953, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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