Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 395

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 395 (NJ DDR 1953, S. 395); sein muß, in dessen Gründen das Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus Verwendung finden kann, das somit der Meinung des Senats zur Unterstützung dient. Aus rein praktischen Überlegungen wäre es nämlich nicht zu verantworten, in derartigen Verfahren, in denen oft beide Parteien vorläufige Gebührenbefreiung genießen und bisher durch Rechtsbeistände vertreten waren, diesen nunmehr Anwälte beizuordnen, dann einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen, um danach die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Ein derartiges Verfahren würde nicht nur eine Prozeß-verschleppunng, sondern vor allem eine finanzielle Belastung für den Staatshaushalt bedeuten, die durchaus vermieden werden kann. Nur wenn der bisherige Prozeßverlauf eine weitere mündliche Verhandlung oder gegebenenfalls daraufhin eine Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht notwendig macht, ist nach deren Durchführung für eine Beschlußfassung gemäß § 41 AnglVO kein Raum mehr. Als Gegenargument gegen meine Auffassung kann m. E. auch nicht die Tatsache angeführt werden, daß durch die Neufestsetzung der Berufungsumme auf 300 DM diejenigen Verfahren, die vor Inkrafttreten der Angleichungsverordnung in die Berufung gegangen sind und die die 300-DM-Grenze nicht erreichten, trotzdem durchzuführen sind, weil hiermit in keiner Weise wie dies in der Bestimmung des § 41 AnglVO der Fall ist materiellrechtliche Überlegungen berührt worden sind. II Dr. WOLFGANG KOCH, Hauptreferent im Ministerium der Justiz: Wie bei der Auslegung aller gesetzlichen Bestimmungen, muß der Richter auch bei § 41 AnglVO ihren rechtspolitischen Zweck, in diesem Falle die erforderliche Entlastung der Bezirksgerichte, berücksichtigen. Aber dieser Forderung wird nur dann Genüge geleistet, wenn der Zweck der anzuwendenden Vorschrift durch eine sinngemäße Auslegung gewahrt bleibt1). Die von Karwehl vorgeschlagene Handhabung der vor den ehemaligen Landgerichten anhängig gewesenen Berufungsverfahren verstößt gegen die demokratische Gesetzlichkeit Diese Auffassung wird schon formal durch die Überschrift des § 41 AnglVO bestätigt. Sie lautet ausdrücklich: „Entscheidung ohne Verhandlung“. Ein Beschluß gemäß § 41 AnglVO ist nur dann möglich, wenn noch nicht mündlich verhandelt worden ist. Hält der Berufungssenat eine mündliche Verhandlung für erforderlich, dann gibt er zu erkennen, daß für eine Verwerfung der Berufung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet kein Raum ist. Der Berufungssenat kann deshalb nach erfolgter mündlicher Verhandlung nicht wieder der Auffassung sein, die Berufung sei doch offensichtlich unbegründet. Das wäre ein Widerspruch in sich. „Offensichtlich“ heißt eben, daß keine Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen und daß eine weitere Klärung des Sachverhalts durch die zulässigen Beweismittel nicht mehr notwendig ist. Der Berufungssenat muß die Entscheidung im Ergebnis und in der Begründung völlig billigen und das im Berufungsverfahren dagegen Vorgebrachte als unerheblich ansehen. Wenn in dem Verfahren einmal eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann muß das Verfahren auch zu Ende durchgeführt werden. Nach einer mündlichen Verhandlung kann nur noch durch Urteil, nicht aber durch einen Beschluß über die Sache selbst entschieden werden. Entscheidungen, die den zur Entscheidung reifen Rechtsstreit in der Instanz nach erfolgter mündlicher Verhandlung ganz oder teilweise erledigen, können nur in der Form eines Urteils ergehen. Das folgt unmittelbar aus den §§ 300 ff. ZPO. Daran ändert auch § 41 AnglVO nichts. Es ist ein Prinzip der ZPO, daß Urteile in der Regel auf Grund mündlicher Verhandlungen ergehen, während Beschlüsse mit einigen Ausnahmen (z. B. Beweisbeschlüsse) ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. Diese Auffassung muß auch dann gelten, wenn es sich um Berufungsverfahren handelt, die zunächst bei den ehemaligen Landgerichten und jetzt bei den Berufungssenaten der Bezirksgerichte anhängig sind. Kein Beteiligter würde es verstehen, wenn in diesen Fällen die Berufung nach einer vor dem ehemaligen Landgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung und einer möglicherweise dort veranstalteten Beweisaufnahme als offensichtlich unbegründet verworfen würde. Gesichtspunkte wie die der starken finanziellen Belastung des Staatshaushaltes durch alte Berufungsprozesse oder der Prozeßverschleppung können hier nicht ausschlaggebend sein. Beiden Momenten kann durch eine straffe Prozeßführung und Konzentration seitens des Gerichts entschieden entgegengewirkt werden Unter Berücksichtigung des Entlastungs- und Übergangscharakters des § 41 AnglVO kann gesagt werden, daß diese Vorschrift eine gewisse Beschränkung der Rechte des Bürgers im Rechtsmittelverfahren enthält. Es ist selbstverständlich, daß eine solche Beschränkung nur insoweit zulässig sein kann, als das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Die Auslegung Karwehls zu § 41 AnglVO übrschreitet den Rahmen des Zulässigen, wenn sie diese Bestimmung auf Berufungsverfahren anwenden will, die vor den ehemaligen Landgerichten anhängig gewesen und dort verhandelt worden sind. Die Parteien haben auch einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder auf den Erlaß eines Urteils, wenn in der Sache selbst schon einmal verhandelt wurde und sie nunmehr zur Entscheidung reif ist. Das ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Gericht und Partei. Für den Strafprozeß hat Strogowitsch* 2) das Vorhandensein solcher prozessualer Verhältnisse zwischen dem Gericht und den anderen Prozeßbeteiligten bejaht. Anfangs wurde ihre Erwähnung zwar als Wiedereinführung der bürgerlichen Theorie des Strafprozesses als eines juristischen Verhältnisses betrachtet, aber inzwischen gehört diese Einstellung in der Sowjetunion der Vergangenheit an. Das Vorhandensein von Prozeßverhältnissen mit bestimmten Rechten und Pflichten wird im sowjetischen Strafprozeß allgemein anerkannt3). Es bestehen keine Bedenken, auch für den Zivilprozeß das Vorhandensein bestimmter prozessualer Verhältnisse anzunehmen; denn für den Zivilprozeß gilt ebenfalls die These, daß die am Zivilprozeß beteiligten Bürger Rechtssubjekte sind, die die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte wahrnehmen und die ihnen gesetzlich auferlegten Pflichten erfüllen. Wie ein jeder Zweig des Rechts, stellt auch das Zivilprozeßrecht eine besondere Methode zur Regelung der Beziehungen der Menschen untereinander dar. Deshalb gehören zum Wesen des Zivilprozesses nicht nur die prozessuale Tätigkeit des Gerichts, sondern auch die prozessualen Verhältnisse, an denen die Bürger, auf die sich die Tätigkeit des Gerichts erstreckt, beteiligt sind. Sie sind gesellschaftliche Verhältnisse, die Überbaucharakter tragen, denn ihnen liegen ebenfalls die Produktionsverhältnisse zugrunde4). Die Bejahung eines Prozeßverhältnisses zwischen Gericht und den anderen Prozeßbeteiligten führt unter Berücksichtigung des § 41 AnglVO zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß die Parteien dann ein Recht auf die Durchführung des Verfahrens haben, wenn einmal in die Berufungsverhandlung eingetreten worden ist. Es ist hierbei gleichgültig, ob es sich um einen Prozeß handelt, der schon vor der Berufungskammer eines ehemaligen Landgerichts anhängig gewesen ist, oder ob es ein Berufungsverfahren betrifft, das erst nach Inkrafttreten des neuen GVG eingeleitet worden ist. Das Bezirksgericht kann in beiden Fällen nach einer einmal durchgeführten mündlichen Verhandlung nur durch Urteil über die Sache selbst entscheiden. 2) Einige Fragen der Theorie des sowjetischen Strafprozesses, ln „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1952, Heft 8, Manuskriptdruck Übersetzung des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, S. 9 unter n. 8) vgl. Strogowitsch, a. a. O. S. 10. 4) vgl. Strogowitsch, a. a. O. S. 9. 395 J) vgl. Niethammer in NJ 1953 S. 300.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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