Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 394

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 394 (NJ DDR 1953, S. 394); Der Angeklagte wird einer Tat beschuldigt, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist. Der Verletzte hat Antrag auf Verurteilung zu Schadensersatz gestellt. Der Angeklagte wird freigesprochen, weil ihm nicht Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Bei Freispruch ist nach § 271 Satz 1 StPO auch der Antrag des Verletzten abzuweisen.3) Nach § 271 Satz 2 StPO kann dieser jetzt beim Zivilgericht klagen, aber nur „aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem des Schadensersatzes wegen des der Anklage zugrunde liegenden Verbrechens“. Der Verletzte hat im gegebenen Fall trotz Freispruchs immer noch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, der vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Handlungen zur Voraussetzung hat. Soll der Verletzte seinen Anspruch aus § 823 BGB nicht mehr verfolgen können, weil der Angeklagte von dem der Anklage zugrunde liegenden Verbrechen freigesprochen wurde? Soweit kann man nach meiner Überzeugung nicht gehen. Der Verletzte kann zwar nicht mehr vorsätzliche Begehung der unerlaubten Handlung geltend machen, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Schadenszufügung seinen Anspruch nach wie vor als Schadensersatzanspruch beim Zivilgericht erheben. 10. Heinrich weist darauf hin, daß die Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes (§ 272 Abs. 2 StPO) nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM übersteigt (§ 40 Abs. 2 AnglVO). Daß das nur für den Fall der Beschwerde, nicht auch für den der Berufung oder des Protestes im Falle des § 272 Abs. 1 StPO gilt, folgt daraus, daß in diesem letzteren Falle das Rechtsmittelgericht auch bei niedrigerem Beschwerdewert über die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils auch bezüglich des zivilrechtlichen Anspruchs befinden muß. 3) In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Gerichts, darauf hinzuwirken, daß der Verletzte seinen Antrag zurückzieht. Es ist nicht möglich, daß z. B. das Urteil im strafrechtlichen Teil aufgehoben oder daß auf Freispruch erkannt wird, während die zivilrechtliche Verurteilung bestehen, bleibt. Infolgedessen ist die Beteiligung des Verletzten an dem Verfahren zweiter Instanz nicht von dem Beschwerdemindestwert abhängig. Kann eine Beschwerde nach § 272 Abs. 2 StPO unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 AnglVO für zulässig erklärt werden, wenn der Beschwerdewert unter 300 DM liegt? Das muß wohl bejaht werden; andernfalls wären die Beteiligten u. U. schlechter gestellt als im Zivilprozeß, und das liegt gewiß nicht im Sinne des Verfahrens nach §§ 268 ff. StPO. Eine andere Frage ist es, ob ein solcher Fall praktisch häufig auftreten wird. Denn für Sachen, die erhebliche Bedeutung haben oder bei denen es um grundsätzliche Rechtsfragen geht, wird im allgemeinen das Verfahren Im Strafprozeß ohnehin nicht der geeignete Weg sein. 11. Gelten für den zivilrechtlichen Teil des Urteils die §§ 708 ff. ZPO, d. h. ist das Urteil, soweit in ihm zu Schadensersatzleistung verurteilt wird, für vorläufig vollstreckbar zu erklären? Die Frage hat wegen der Kürze der Rechtsmittelfrist nicht die gleich große Bedeutung wie im Zivilprozeß. Mir scheint es aber richtig zu sein, das zivilrechtliche Urteil unter den Voraussetzungen der §§ 708 ff. ZPO, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären mit Ausnahme des Grundurteils nach § 270 StPO, das ja seinem Wesen nach für die Vollstreckung nicht geeignet ist. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß es von Nutzen sein dürfte, Ergebnisse und Erfahrungen der sowjetischen Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet des „vereinigten Prozesses“, dem wenn auch mit gewissen Abweichungen unser Verfahren nach §§ 268 ff. StPO entspricht, in weiterem Umfange kennenzulernen und zu verwerten. Verwerfung der Berufung nach mündlicher Verhandlung? i EVA KARWEHL, Oberrichter am Bezirksgericht Frankfurt (Oder): § 41 AnglVO sieht die Möglichkeit vor, Berufungen, die nach Meinung des Senats unbegründet sind, durch Beschluß als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, sofern sie keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß die in erster Instanz gefällten Entscheidungen abzuändem oder aufzuheben sind. Wenn diese Bestimmung der Angleichungsverordnung möglicherweise auch bereits im Hinblick auf eine neue Zivilprozeßordnung erlassen worden ist, so war dafür m. E. auch mit entscheidend, daß in den letzten Jahren bei allen Gerichten verhältnismäßig hohe Rückstände an Zivilsachen zu verzeichnen waren. Ein großer Teil dieser anhängigen Verfahren hätte bei einer zügigeren Bearbeitung schon seit langem abgeschlossen sein können. Hierzu gehören nach meiner Ansicht auch zahlreiche Verfahren, die in der Berufungsinstanz schweben und die nach der ZPO weitergeführt werden mußten, obwohl eine Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidungen völlig unbegründetwar. Um diese durch Beschluß verwerfen zu können, fehlte bisher jede gesetzliche Grundlage, so daß ein großer Teil der Verfahren nicht beendet werden konnte, sondern neue Verhandlungen oder Beweisaufnahmen, deren Ergebnislosigkeit von vornherein feststand, durchgeführt werden mußten. Daher wird die Neuregelung des § 41 AnglVO von allen Zivil richtern als Entlastung sehr begrüßt werden. Problematisch erschien jedoch die Frage, in welchem Stadium der Berufungsinstanz ein Beschluß, durch den eine Berufung als offensichtlich unbegründet verworfen wird, formal noch oder nicht mehr möglich ist. Schon aus rein prozeßökonomischen Gründen habe ich bisher den Standpunkt vertreten, daß ein Beschluß gemäß § 41 AnglVO vorausgesetzt, daß die materiellrechtliche Basis dafür vorliegt immer dann möglich ist, wenn noch keine mündliche Verhandlung vor dem Bezirksgericht stattgefunden hat. Das würde also bedeuten. daß Verfahren, die bereits bei den ehemaligen Landgerichten in der Berufungsinstanz geschwebt haben, ebenfalls von dieser Bestimmung erfaßt werden, und zwar nicht nur, wenn lediglich die Berufungsbegründung beim Landgericht eingegangen war, sondern auch dann, wenn bereits Beweisaufnahmen durchgeführt worden sind. Über diesen letzteren Punkt insbesondere sind Zweifel aufgetaucht Es wurde hier der Standpunkt vertreten, daß in diesem Fall, vor allem bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen, die Überschrift zu § 41 AnglVO „Entscheidung ohne Verhandlung“ einem Beschluß entgegensteht. Eine derartige Auslegung widerspricht aber m. E. dem Sinn dieser Bestimmung; sie kann lediglich dahin verstanden werden, daß zum Erlaß eines solchen Beschlusses eine mündliche Verhandlung, rein technisch gesehen, überflüssig ist, ohne daß hiermit in formeller Hinsicht darüber etwas gesagt werden sollte, in welchem Stadium des Verfahrens eine Beschlußfassung möglich oder unmöglich ist. Da es nicht angeht, alte Verfahren unnötig durch überflüssige weitere Verhandlungen zu verschleppen, es vielmehr erforderlich ist, Kosten und Zeit zu sparen, wäre es formalistisch, wenn man nur solche Verfahren unter § 41 AnglVO subsumieren wollte, in denen auch bei den Landgerichten keine mündlichen Verhandlungen stattgefunden haben. Ich bin der Meinung, daß auch in den Fällen, in denen bereits bei den Landgerichten mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen durchgeführt worden sind, deren Ergebnisse sei es durch Zeugenaussagen, Urkundenbeweis oder mündliches Vorbringen das erstinstanzliche Urteil bestätigen und die Berufung als offensichtlich unbegründet erscheinen lassen, ein Beschluß möglich 394;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 394 (NJ DDR 1953, S. 394) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 394 (NJ DDR 1953, S. 394)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allein von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat das durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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