Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 393

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 393 (NJ DDR 1953, S. 393); Handlung als solcher, und infolgedessen kann auch nicht ohne weiteres das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs festgestellt werden. Ein solcher kann zwar gegeben sein, die Entscheidung darüber erscheint aber im Zuge des Sicherungs Verfahrens in jedem Falle unzweckmäßig und nicht mehr im Rahmen eines solchen Verfahrens liegend. f) Ebensov/enig kann die Erhebung von Schadensersatzansprüchen im objektiven Verfahren nach §§ 256 f. StPO in Betracht kommen. Das objektive Verfahren hat nicht die Verurteilung eines Angeklagten zum Gegenstand; wo aber eine Verurteilung zu Strafe nicht erfolgt, da kann m. E. auch eine Verurteilung zu Schadensersatz nicht ausgesprochen werden. g) Schließlich bleibt die Anwendbarkeit der §§ 268 ff. StPO im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Strafverfügung (§'§ 328 ff. StPO) oder gegen einen Strafbescheid (§§ 450, 461 ff. RAbgO) zu prüfen. Im ersteren Falle dürfte gegen die Anwendung grundsätzlich nichts einzuwenden sein, wobei nur zu beachten ist, daß die Strafverfügung selbst eine zivilrechtliche Verurteilung nicht enthalten darf; das würde weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit dem Grundsatz, daß für zivilrechtliche Entscheidungen das Gericht zuständig ist, zu vereinbaren sein. Der Verletzte wird sich also an dem Verfahren nur und erst dann beteiligen können, wenn der Beschuldigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. Der Antrag des Verletzten kann bis zur Anberaumung des Hauptverhandlungstermins gestellt werden. Im gerichtlichen Steuerstrafverfahren ist für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen seitens der Finanzbehörde kein Raum, weil diese Behörde die Festsetzung und Beitreibung ihrer Ansprüche selbst im Verwaltungswege vornimmt. 4. Inwieweit ist die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch von der strafrechtlichen Entscheidung abhängig? Eine ausdrückliche Vorschrift enthält § 271 StPO für den Fall des Freispruchs: der Antrag ist abzuweisen. Das muß also auch dann gelten, wenn der Freispruch nach § 221 Ziff. 4 StPO (mangels Voraussetzungen der Strafverfolgung) erfolgte, obwohl eine mit Strafe bedrohte und zum Schadensersatz verpflichtende Tat an sich festgestellt wurde, wie z. B. im Falle einer nachgewiesenen Sachbeschädigung (§ 303 StGB), wegen der der Angeklagte nur freigesprochen wurde, weil nicht oder nicht rechtzeitig Strafantrag gestellt worden war. Der Antrag muß m. E. auch abgewiesen werden, wenn das Verfahren eingestellt wird, und zwar deshalb, weil es sich um ein einheitliches Verfahren handelt. Das Verfahren kann nicht hinsichtlich der Verfolgung und Verhängung der Strafe eingestellt und wegen des Zivilanspruchs fortgeführt und zum Urteil gebracht werden. Umgekehrt wird aber der Fall möglich sein, daß trotz Verurteilung zu Strafe der Antrag abgewiesen werden muß, etwa dann, wenn eine Straftat als solche festgestellt ist, ohne daß aber erwiesen werden konnte, daß der Antragsteller der durch diese Straftat Verletzte ist. 5. Den Ausführungen Heinrichs über die Form des Antrages und seine Behandlung in der Hauptverhandlung ist zuzustimmen. Das bedeutet, daß die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung (§§ 128 ff., insbesondere § 137 ZPO) nicht zur Anwendung kommen. Fraglich ist aber, inwieweit andere Vorschriften der ZPO heranzuziehen und entsprechend anzuwenden sind. Das gilt z. B. von § 287 ZPO (freie Schadensschätzung). Ich bin der Auffassung, daß § 287 ZPO eine rein auf den Zivilprozeß zugeschnittene Vorschrift ist, auf die das Strafgericht bei seiner Urteilsfindung verzichten kann und muß. Das Gericht ist auch bei der Feststellung des Schadens und des Schadensumfanges allein dem in § 1 Abs. 2, § 200 Abs. 1 StPO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz unterworfen. Läßt sich eine genaue Feststellung danach nicht treffen oder erweist sie sich als unzweckmäßig, so ist nach § 270 StPO zu verfahren. Nicht so leicht ist die Frage zu beantworten, inwieweit das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO an den Antrag des Verletzten gebunden ist, d. h. ob der Grund- satz „ne eat iudex ultra petita partium“2) auch im Verfahren nach §§ 268 ff. StPO gilt. Hier stehen sich gegenüber das Prinzip des Amtsbetriebes und der materiellen Wahrheitserforschung einerseits und der Grundsatz, daß eine Entscheidung des Strafgerichts über einen Schadensersatzanspruch von einem Antrag des Verletzten abhängig ist, andererseits. Heinrich ist m. E. mit Recht der Auffassung, daß der Antragsteller die Feststellung von Art und Umfang der Schadensersatzpflicht dem Gericht anheimgeben kann. Für einen solchen Fall ist die aufgeworfene Frage gegenstandslos. Wie aber, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Geldersatz verlangt wird? Hier bin ich der Auffassung, daß das Gericht nicht befugt ist, die vom Antragsteller gezogene Grenze zu überschreiten, und zwar deshalb nicht, weil insoweit eben ein Antrag, der ja Voraussetzung für das Verfahren nach §§ 268 ff. StPO ist, nicht vorliegt. Eine weitere interessante Frage ist die, ob in gegebenen Fällen der Angeklagte dem Schadensersatzanspruch gegenüber mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben kann. M. E. ist ihm dieses Recht zuzugestehen, da es sich um eine materiellrechtliche Einrede handelt, die jederzeit geltend gemacht werden und auf deren Wirksamkeit es keinen Einfluß haben kann, daß sie zufällig im Verlauf des Strafverfahrens erhoben wird. Auch der Zivilrichter muß sie z. B. schon dann beachten, wenn aus dem Vortrag des Klägers sich die Tatsache der Einredeerhebung durch den Verklagten ergibt. 6. Gilt auch für die Verhandlung über den Schadensersatzanspruch die Bestimmung des § 216 StPO (Hinweis auf die veränderte Rechtslage), wenn sich z. B. ergibt, daß ein aus § 823 BGB folgender, aber nach § 852 BGB schon verjährter Anspruch auch seine Stütze in § 985 BGB findet? Das wird im Hinblick auf den Wortlaut des § 216 StPO verneint werden müssen, wenngleich das nobile officium des Richters es verlangt, die tatsächlichen und rechtlichen Seiten des Schadensersatzanspruchs nach ihren wesentlichen Richtungen mit den Beteiligten zu erörtern. 7. Für die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils würde die praktische Erwägung sprechen, daß es umständlich erscheint, nach Anerkenntnis des Angeklagten den Verletzten mit seinem Antrag auf Erlaß des Anerkenntnisurteils an das Zivilgericht zu verweisen. Indes stehen hier die Prinzipien des Strafprozesses zwingend entgegen. Ebensowenig wie für die strafrechtliche Schuldfrage das Geständnis des Angeklagten formelle Beweiskraft hat, darf das Gericht an ein Anerkenntnis des Angeklagten gebunden sein. Das Anerkenntnisurteil ist im Verfahren nach §§ 268 ff. StPO also ebenso unzulässig wie das Versäumnisurteil. Dem Gericht wird jedoch das Anerkenntnis in der Regel wesentliche Grundlage für seine Beweiswürdigung sein, und unter diesem Gesichtspunkt wird die Praxis die Möglichkeit des formellen Anerkenntnisurteils leicht entbehren können. 8. Einige Ergänzungen zu den Ausführungen von Heinrich erscheinen mir noch bezüglich der Fassung von Urteilen erforderlich, die in Fällen des § 270 StPO nur über den Grund des Anspruchs entscheiden. Die Formel selbst wird entweder zu lauten haben: „Der Angeklagte wird weiter verurteilt, dem durch die Tat Verletzten . den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen“ oder: „Der Anspruch des . gegen den Angeklagten auf Ersatz des ihm durch die Tat entstandenen Schadens ist dem Grunde nach gerechtfertigt“. Daran schließt sich die Verweisung, etwa in der Form: „Zur Verhandlung über die Höhe des Schadensersatzanspruchs wird die Sache an die Zivilkammer des Kreisgerichts . verwiesen“. 9. Bezüglich der gegen ein Grundurteil gebenenen Rechtsmittel oder sonstigen Möglichkeiten der weiteren Rechtsverfolgung enthält das Gesetz eine klare und eindeutige Regelung, der nichts hinzuzufügen ist. Fühlt sich der Angeklagte beschwert, so kann er Berufung einlegen; umgekehrt kann der Verletzte, falls nicht der Staatsanwalt Protest einlegt, im Falle der Abweisung seines Antrages Klage beim Zivilgericht erheben. Fraglich ist die Rechtslage aber z. B. in folgendem Fall: 2) „Der Richter darf über die Anträge der Parteien nicht hinausgehen". 393;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 393 (NJ DDR 1953, S. 393) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 393 (NJ DDR 1953, S. 393)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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