Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 387 (NJ DDR 1953, S. 387); die Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums in einem bestimmten Zeitraum daraufhin zu überprüfen, ob die in dieser Rundverfügung zur Rechtsanwendung gegebenen Hinweise beachtet worden sind. Alle Richter sind verpflichtet, ihre eigenen Entscheidungen in diesem Zeitraum selbstkritisch zu überprüfen und unrichtige Entscheidungen dem Direktor des Gerichts mitzuteilen. Die Ergebnisse der selbstkritischen Überprüfung sind in einer Arbeitsbesprechung der Richter des betreffenden Gerichts zu behandeln und konkrete Maßnahmen zur künftigen Vermeidung dieser Fehler zu beschließen. 2. Die Direktoren der Gerichte sind verpflichtet, Entscheidungen, in denen eine Kassation geboten sein kann, der Justizverwaltungsstelle des Bezirks mitzuteilen. Die Justizverwaltungsstellen fassen die Berichte der Direktoren der Gerichte bis zum zu einem Bericht an das Ministerium der Justiz zusammen. 3. Die Direktoren der Gerichte teilen in den Berichten über die Ergebnisse der organisierten Selbstkontrolle auf Grund dieser Rundverfügung den Justizverwaltungsstellen mit. welche Maßnahmen sie ihrerseits zur Anleitung der Richter hinsichtlich der Durchführung von Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Volkseigentum getroffen haben (z. B. Durchführung eines Seminars für Richter über Grundsatzartikel und Entscheidungen des Obersten Gerichts; Durchführung von Maßnahmen zur Erläuterung und Propagierung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums in Betrieben und Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften). 4. Die Justizverwaltungsstellen teilen dem Ministerium der Justiz mit, welche Maßnahmen sie ihrerseits für eine zentrale Anleitung durch das Ministerium Vorschlägen und welche Fragen auf diesem Gebiet einer zentralen Klärung bedürfen. 5. Das Ministerium der Justiz wird die in Auswertung der Berichte der Justizverwaltungsstellen aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in einer zentralen Anleitung klären. Ferner wird es hinsichtlich der in den Berichten der Justizverwaltungsstellen angeführten Fehlurteile die Frage der Kassationsanregung prüfen.“ Sicher lassen sich im vorliegenden Fall weitere konkrete Maßnahmen treffen. Es kommt hier jedoch nicht auf die Darstellung aller Einzelheiten in der Durchführung an. Aus der oben erhobenen Forderung, daß die Justizverwaltung in Auswertung ihrer Revisionen die Selbstkontrolle der Gerichte anzuleiten habe, darf keinesfalls geschlossen werden, ohne diese Anleitung durch das Ministerium der Justiz bestünde für die Gerichte keine Notwendigkeit, aus eigener Initiative die Selbstkontrolle zu entfalten. Es ist vielmehr Aufgabe der Direktoren der Gerichte, auch ohne eine besondere Anleitung durch die Justizverwaltung, an Hand der Ent- scheidungen und Richtlinien des Obersten Gerichts, der Rundverfügungen des Ministeriums der Justiz und von Artikeln in der „Neuen Justiz“ von grundsätzlicher Bedeutung die Selbstkontrolle in den von ihnen geleiteten Gerichten zu1 organisieren. So werden die Direktoren der Gerichte es als eine ständige Aufgabe im Rahmen ihrer Anleitungstätigkeit zu betrachten haben, unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der Rechtsprechung in der jeweiligen politischen Situation die Entscheidungen des Obersten Gerichts und die anderen eben genannten Materialien zu bestimmten Fragenkomplexen zusammenzustellen. Nach der Zusammenstellung der Materialien wird der Direktor des Gerichts oder ein von ihm beauftragter Richter ein Seminar über diesen Fragenkomplex durchzuführen haben, in dem die Hauptprobleme, die Methoden der Gegner unserer Republik und die typischen Fehler in der Rechtsanwendung auf diesem Gebiet der Rechtsprechung zu behandeln sind. Im Anschluß an das Seminar wird der Direktor die Richter beauftragen, die Urteile, an denen sie mitgewirkt haben, bis zu einem bestimmten Termin selbstkritisch zu überprüfen. Die Auswertung dieser organisierten Selbstkontrolle erfolgt in einer Arbeitsbesprechung der Richter. Ergibt die Auswertung, daß die Kassation einer Entscheidung geboten sein kann oder ergeben sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die einer zentralen Klärung durch das Ministerium der Justiz bedürfen, so berichtet der Direktor hierüber der Justizverwaltungsstelle, die ihrerseits die Berichte der Direktoren ihres Bezirkes zu einem Bericht an das Ministerium der Justiz zusammenfaßt. Sowohl die Direktoren der Gerichte als auch die Justizverwaltungsstellen sollten, soweit möglich, zu den einzelnen Punkten ihrer Berichte konkrete Vorschläge machen. Eine so organisierte Selbstkontrolle unterscheidet sich qualitativ von der bisherigen Form der Auswertung von Entscheidungen des Obersten Gerichts, Rundverfügungen des Ministeriums der Justiz und anderen Anleitungen in den Arbeitsbesprechungen der Gerichte. Die organisierte Selbstkontrolle entfaltet die schöpferische Selbstkritik aller Richter an der eigenen Arbeit und unterstützt so wirksam die Anleitung und Kontrolle der Justizverwaltung. Sie ist auf die jeweiligen Schwerpunkte der Rechtsprechung gerichtet und führt hier nicht nur zur Vermeidung von Fehlern in der Zukunft, sondern auch zur Aufdeckung von Fehlurteilen in der Vergangenheit. Vor allem aber wird mit dieser Methode der organisierten Selbstkontrolle jede grundsätzliche Richtlinie für die Rechtsprechung sei es eine bedeutsame Entscheidung des Obersten Gerichts, sei es eine Rundverfügung des Ministers der Justiz, sei es ein grundsätzlicher Artikel zu einem bestimmten Fragenkomplex - in eine wirkliche Anleitung zum Handeln umgewandelt. Es gilt daher, die Initiative aller Richter für die organisierte Selbstkontrolle zu entfalten. Nochmals: Die fortgesetzte Handlung Von ERICH BUCHHOLZ, wiss. Aspirant an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin Die Diskussion über den Förtsetzungszusammen-hang*) hat leider nicht zu Ergebnissen geführt, die der Praxis weiterhelfen. Es sind manche Fragen offen geblieben, die in der täglichen Arbeit unserer Richter und Staatsanwälte eine Rolle spielen; 1. Ist für die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens die Gleichartigkeit des angegriffenen Objekts erforderlich? 2. Muß bei jeder einzelnen Handlung die gleiche Zielsetzung und die gleiche Begehungsweise vorliegen? 3. Wie ist das Verhältnis des Fortsetzungszusammenhangs zu den §§ 73 und 74 StGB? Müssen bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung in jedem Fall alle Einzelheiten der einzelnen Taten aufgeklärt werden? Darüber hinaus hat aber auch die zentrale Frage: „Was ist das fortgesetzte Verbrechen?“ also die Frage nach dem Wesen der Sache keine befriedigende Behandlung erfahren. *) Cohn ln NJ 1952 S. 393, Orschekowskl ln NJ 1952 S. 564 und Streit ln NJ 1953 S. 74. I Das Institut des Fortsetzungszusammenhangs ist bekanntlich von der bürgerlichen Strafrechtsideologie entwickelt und von den Gerichten des kapitalistischen bzw. des imperialistischen Staates angewandt worden Als Überbauerscheinung hat es im Imperialismus auch seinen Teil zur Auflösung der bürgerlichen Gesetzlichkeit beigetragen1). Jedoch darf man dabei keine übereilten und ungenügend differenzierten Verallgemeinerungen vornehmen, denn die historischen Tatsachen zeigen, daß das faschistische Reichsgericht bestrebt war, die Anwendbarkeit des Fortsetzungszusammenhangs stark einzuschränken, ja praktisch auf die Vermögensdelikte allein zu beschränken2). Das Institut 1) vgl. OGSt Bd. 2 S. 34. 3) In RGSt 70/244 1st eine für die weitere Rechtsprechung des faschistischen Reichsgerichts ln dieser Frage wichtige Entscheidung des Großen Senats enthalten, in der es u. a. heißt: „Die Auffassung, daß jemand wegen einer fortgesetzten Handlung zu bestrafen 1st, bietet schon in den Grenzen, die Ihr bisher gezogen worden sind, ernste Nach- 387;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 387 (NJ DDR 1953, S. 387) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 387 (NJ DDR 1953, S. 387)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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