Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 38 (NJ DDR 1953, S. 38); Wiedergabe für das Gehör dienen, insbesondere auf auswechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und sonstige Zubehörstücke solcher Instrumente“, Bearbeitung des Werkes und damit gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung eine Tätigkeit ist, auf die sich die ausschließliche Befugnis des Urhebers erstreckt: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LitUrhG soll einer Bearbeitung des Werkes gleichstehen, wenn das Werk durch einen persönlichen Vortrag auf Vorrichtungen für Instrumente übertragen wird, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen. Dies alles legt den Gedanken nahe, auch die Tonbandaufnahme urheberrechtlich als Bearbeitung des Werkes zu behandeln. Dem steht jedoch entgegen, daß die Eingruppierung der hier im Gesetz genannten Werknutzungstatbestände als Bearbeitung methodisch falsch ist, denn hierbei wird das Originalwerk gar nicht bearbeitet, d. h. in veränderter Gestalt wiedergegeben, sondern lediglich vervielfältigt. Im Falle des § 2 Abs. 2 LitUrhG haben wir zudem eine Bestimmung vor uns, deren Aufnahme in das Gesetz durch eine Novelle vom 22. Mai 1910 die Eigentümer der Produktionsmittel in der Schallplattenindustrie durchgesetzt haben und die in doppelter Weise eine Fiktion darstellt: einmal in rechtlicher Hinsicht, wie aus dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres hervorgeht, und zum andern in der gesellschaftlichen Wirklichkeit selbst, da 'der ausübende Künstler das ihm hier vom Gesetz zugebilligte Bearbeiterurheberrecht regelmäßig dem Schallträgerproduzenten abzutreten gezwungen war, in dessen Betrieb er tätig war, ein Sachverhalt, der damals im Gesetz bewußt verhüllt worden ist. Unter solchen Umständen die Tonbandaufnahme ebenfalls als Bearbeitung des Werkes zu behandeln, wäre noch fragwürdiger als der Kunstgriff des kapitalistischen Gesetzgebers in § 2 Abs. 2 LitUrhG. Wir sind nicht gehindert, bei der Auslegung des geltenden Gesetzes die Tonbandaufnahme als das zu bewerten, was sie wirklich ist: als Vervielfältigung des Werkes, d. h. als Herstellung eines Werkstückes, welches die Gestalt des der Sendung zugrunde liegenden Originalwerkes unverändert wiedergibt.1) Auch die Befugnis zur Vervielfältigung des Werkes ist eine ausschließliche Befugnis des Urhebers (§ 11 Abs. 1). Sie ist in § 15 Abs. 1 LitUrhG näher dahin ausgedrückt, daß eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten unzulässig ist, gleichviel, durch welches Verfahren sie bewirkt wird, und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk in einem oder mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. Eine der bedeutsamsten Ausnahmebestimmungen von diesem allgemeinen Vervielfältigungsverbot enthält § 15 Abs. 2 LitUrhG: „Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen.“ Demgemäß ist zu untersuchen, ob die beiden in dieser Ausnahmebestimmung unterschiedenen Momente der erlaubten Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch und Fehlen des Zwecks der Erzielung einer Einnahme aus dem Werk in unserem Falle gegeben sind. Zunächst muß geklärt werden, wann überhaupt von einer Tonbandaufnahme zum persönlichen Gebrauch gesprochen werden kann. Wenn ein Rundfunkhörer zu Hause seine Magnetbandanlage einschaltet, dann geschieht das zu seinem persönlichen Gebrauch, sofern er beabsichtigt, das Band bei sich zu Hause abzuspielen. Dabei braucht die Aufnahme nicht ausschließlich für die Person des Aufnehmenden zu geschehen: persönlicher Gebrauch des Bandes liegt auch dann noch vor, wenn dieses innerhalb des Familien-und Freundeskreises abgespielt wird. Dagegen kann das bei einer Rundfunksendung aufgenommene Tonband, welches dazu bestimmt ist, außerhalb dieses engen Personenkreises benutzt zu werden, grundsätzlich nicht mehr als zum persönlichen Gebrauch hergestellt gelten; denn jede Preisgabe der Urheber- oder i) Im übrigen 1st das Problem mit der Klassifizierung der Bandaufnahme als „Bearbeitung“ noch längst nicht gelöst; vielmehr müßten auch in diesem Falle die nachfolgenden Erwägungen angestellt werden, Und zwar unter dem zu keinem anderen Ergebnis führenden Gesichtspunkt der Bearbeitung zum persönlichen Gebrauch.' leistungsrechtlich geschützten Sendung an die Öffentlichkeit ist unzulässig, ohne daß dabei geprüft zu werden braucht, ob jeweils ein finanzieller Vorteil erstrebt wird. Diese grundsätzlichen Erwägungen können allerdings nicht dazu führen, daß schlechterdings jeder „persönliche Gebrauch“ des Tonbandes außerhalb des häuslichen Bereichs ausgeschlossen sei. Unter Umständen kann nämlich auch eine juristische Person „persönlichen Gebrauch“ an rechtlich geschütztem Kulturgut ausüben, vorausgesetzt, daß der Kreis der mit ihm in Berührung kommenden Angestellten nicht allzu groß und ein nach außen hin fest geschlossener ist, so daß in solchem Fall noch keine Preisgabe des Werkes an die Öffentlichkeit vorliegt. Wenn z. B. das Staatliche Rundfunkkomitee einen Teil seines Programms nicht unmittelbar sendet, sondern erst auf Tonband nimmt, so ist auch diese Bandaufnahme noch Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch. Ein solches Verfahren ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Planung und Programmgestaltung des Staatlichen Rundfunkkomitees, da es u. a. eine genaue zeitliche Einordnung der einzelnen Sendungen ermöglicht, und muß auch ohne Einwilligung der Berechtigten zulässig sein. Indessen soll die Zulässigkeit der Funktonbandaufnahme hier noch nicht abschließend behandelt werden. Das bisher Gesagte trifft in erster Linie für die im Rundfunk gesendeten Werke der Musik zu. Soweit es sich bei den Tonbandaufnahmen um Werke des gesprochenen Wortes handelt, ist hervorzuheben, daß es eine wichtige Gruppe von Wortsendungen des Staatlichen Rundfunkkomitees gibt, deren ureigenste Bestimmung es ist, über den persönlichen Bereich des einzelnen Rundfunkhörers hinaus so schnell wie möglich der breitesten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden, wie z. B. Reden bei bedeutsamen Tagungen unseres politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Lebens, Regierungserklärungen, Volkskammersitzungen usw. Die Möglichkeit einer weitgehenden Tonbandaufnahme bei derartigen Sendungen bietet den großen Vorteil, daß Gemeinschaftsempfänge mit unbegrenzter Hörerzahl veranstaltet werden können, ohne daß der Veranstalter (Betriebsfunk. Zugfunk oder ähnliche Tonstudios) an die Rundfunksendezeit gebunden ist. Die unbeschränkte Zulässigkeit dieser Aufnahmen ergibt sich aus § 17 Satz 1 Ziff. 2 LitUrhG, wonach mindestens in analoger Anwendung „die Vervielfältigung von Vorträgen oder Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden“, zulässig ist. Bei der Bandaufnahme anderer Rundfunkdarbietungen des gesprochenen Wortes, insbesondere von Vorträgen über spezielle wissenschaftliche Themen, Dichterlesungen oder humoristischen Plaudereien eines Conferenciers, tritt in voller Schärfe wieder das Problem der Zulässigkeit der Aufnahme zum persönlichen Gebrauch auf. Nachdem nunmehr herausgearbeitet ist, was unter persönlichem Gebrauch des Tonbandes ganz allgemein zu verstehen ist, unter Ausscheidung der Tatbestände der Bandaufnahme, die für die weitere Prüfung nicht in Frage kommen, scheint das Problem für die Heim-und die Funktonbandaufnahme, d, h. für die Fälle, die in den Mittelpunkt dieser Untersuchung gerückt sind, bereits gelöst zu sein; denn die noch offene Frage, ob die weitere Voraussetzung des § 15 Abs. 2 LitUrhG das Fehlen jeglichen Zwecks, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen bei diesen Werknutzungsformen gegeben ist, ist ohne Zweifel zu bejahen. Ganz klar ist dies bei der Aufnahme im Familien- und Freundeskreis; aber auch bei der Aufnahme im Funkhaus wird lediglich ein reibungsloserer Ablauf der Sendefolge, aber keine Einnahme aus dem einzelnen zu sendenden Werk erzielt. Nichts wäre jedoch falscher, als daraus bereits die Urheber- und leistungsrechtliche Zulässigkeit der Bandaufnahme herzuleiten. Als wesentlichen Gesichtspunkt der Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch hat Allfeld2) mit Recht hervorgehoben, daß der beabsichtigte Gebrauch lediglich ein persönlicher, nicht „eventuell“ noch ein anderer sein dürfe. Die Gefahr, daß ein auf zulässige 2) Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, München 1928, S. 200. $8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 38 (NJ DDR 1953, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 38 (NJ DDR 1953, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Fragestellung stehen die Durchsetzung der strafprozessualen Vorschriften über die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Konzipierung der taktisch wirksamen Nutzung von Möglichkeiten des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts fortgesetzt. Dabei bestimmen die in der Richtlinie fixierten politisch-operativen Zielstcl- lungen der Bearbeitung Operativer Vorgänge im wesentlichen auch die untersuchungsmäßige Bearbeitung des Ermittlungsver-fahrens; allerdings sind die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der zur weiteren Arbeit im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zur und zu Westberlin sowie aus der Einführung einer neuen Grenzordnung ergeben.

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