Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 379 (NJ DDR 1953, S. 379); Die Geschädigten Sch., L. und J. haben Anträge auf Schadensersatz wegen der nicht ‘wieder zurückerstatteten Sachen gestellt. Soweit der Angeklagte bestreitet, diese Sachen entwendet zu haben, wird er durch die Zeugenaussagen überführt. Der Antrag des Geschädigten Sch. auf Schadensersatz für 1 Herrenarmbanduhr, 2 neue Charmeuseröcke, 1 rosarote Unterwäschegarnitur, 1 graue Schlafdecke und 1 Paar Damenstrümpfe, des Geschädigten L. auf Schadensersatz für 4 Bettücher, 1 Paar Ohrringe mit Halskette, 1 Aktentasche aus Kunststoff, der Geschädigten J. auf Schadensersatz für 1 Charmeuserock, 1 Stück Seife „Luxor“, 1 Flasche Parfüm „Decenta“, 1 rotbraunen Handkoffer und 4, DM ist daher gerechtfertigt. Aus der Praxis der Vertragsgerichte § 269 BGB; § 5 des Mustervertrages vom 10. Januar 1952 (MinBl. S. 7). Die Bestimmungen des § 5 des Mustervertrages über den Erfüllungsort sind dispositiver Natur. Die Vertragspartner können, ohne die Vereinbarungen über den Erfüllungsort aufzuheben, im Vertrage festlegen, daß die Ware zu einem genau bestimmten Termin am Sitz des Empfängers eintreffen soll. In diesem Fall hat der Lieferer die Verantwortung dafür, daß die Ware zu dem genau bestimmten Termin in den Besitz des Empfängers gelangt. Schiedsstelle beim Verband Deutscher Konsumgenossenschaften, Entsch. vom 12. Dezember 1952 A 15/52. Die Parteien schlossen am 31. Oktober 1951 einen Vertrag über die Lieferung von 2C0 Normalkisten Zündhölzer. Es wurde Schift'sverladung vereinbart. Folgende Liefertermine wurden bestimmt: „100 Normalkisten am 20. November 1951 in Berlin eintreffend, 100 Normalkisten am 10. Dezember 1951 ln Berlin eintreffend.“ Während die am 20. November 1951 fällig gewesenen 100 Normalkisten Zündhölzer pünktlich in Berlin eintrafen, kamen die restlichen 100 Normalkisten Zündhölzer erst am 18. Dezember 1951 gegen 16 Uhr per Schiff in Berlin an. Der Antragsgegner bittet, die Vertragsstrafe nicht zu verhängen. Er wendet ein, im Vertrag sei als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten vereinbart worden, das sei Riesa. Um der Vertragsbedingung „ln Berlin eintreffend " zu entsprechen, habe er am 4. Dezember 1951 der DSU (Deutsche Schiffahrts- und Umschlagsbetriebszentrale) die am 10. Dezember 1951 fälligen 100 Normalkisten Zündhölzer übergeben, wofür abgestempelter Frachtbief (Bahnhofsschein) vorliege. Er sei dabei davon ausgegangen, daß nach Auskunft der DSU für Schiffstransporte von Riesa nach Berlin 6 Tage benötigt würden. Er habe also den Liefertermin auf den Tag genau eingehalten und sei für Verzögerungen auf dem Wasserwege nicht verantwortlich. In der mündlichen Verhandlung lag der am 8. Dezember 1951 ausgefertigte Frachtbrief der DSU vor, der mit folgendem Stempelaufdruek der Versandstelle versehen ist: „DSU Riesa 7. Dezember 1951“. Außerdem wurde vom Antragsgegner ein' BahnhofssChein (Frachtbrief) vorgelegt, der am 4. Dezember 1951 ausgefertigt und von der Eisenbahn am 5. Dezember 1951 abgestempelt worden ist. Aus den Gründen: Der Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe ist begründet. Zwar ist im Vertrag Riesa als Erfüllungsort vereinbart worden; es ist aber weiter vereinbart worden, daß die gekauften Zündhölzer an genau bestimmten Tagen in Berlin einzutreffen haben. Erfüllungsort ist der Ort, an welchem der zur Lieferung Verpflichtete zum vereinbarten Liefertermin zu liefern hat. Das bedeutet im Falle der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, daß der andere Vertragspartner das Risiko für die Dauer des Warentransportes vom Erfüllungsort zum Lieferort trägt. Wenn also die Klausel „am 10. Dezember 1951 in Berlin eintreffend“ nicht vereinbart worden wäre, dann hätte der Antragsgegner nach § 447 BGB seinen Vertragspflichten genügt, wenn er am 10. Dezember 1951 die 100 Normalkisten Zündhölzer in Riesa der DSU übergeben hätte. Im vorliegenden Falle ist aber ausdrücklich eine andere, nämlich die gegenteilige Regelung getroffen worden. Durch diese Regelung ist das Risiko für die Dauer des Transportes der Zündhölzer vom Antragsteller auf den Antragsgegner abgewälzt worden. Durch die Vereinbarung „in Berlin eintreffend“ hatte der Antragsgegner die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß die Zündhölzer zum vereinbarten Termin in Berlin auch tatsächlich eintrafen. Die im Vertrag getroffene weitere Vereinbarung, daß Riesa Erfüllungsort sein soll, ist hiermit keineswegs aufgehoben worden. Wenn die Zündhölzer auf dem Wasserwege verloren gegangen oder sonst beschädigt worden wären, dann hätte die Gefahr dieses zufälligen Unterganges oder dieser zufälligen Verschlechterung der Antragsteller tragen müssen (§§ 269, 446, 447 BGB). Lediglich das Risiko für die Dauer des Transportes ist durch die besondere Vereinbarung „in Berlin eintreffend“ vom Käufer auf den Verkäufer übergegangen. Wenn dieser nun behauptet, von der DSU die Auskunft erhalten zu haben, Transporte von Riesa nach Berlin würden sechs Tage beanspruchen, und er habe am 4. Dezember 1951 die Zündhölzer durch Werkwaggon zum Hafen schaffen lassen, so ist diese Einlassung unerheblich und unbeachtlich. Wollte er der von ihm ausdrücklich übernommenen Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung „am 16. Dezember 1951 in Berlin eintreffend“ nachkommen, dann hätte er eben noch früher verladen müssen und durfte sich auf die Auskunft, daß Wassertransporte nach Berlin im allgemeinen sechs Tage benötigen, nicht verlassen. Er mußte mit Verzögerungen auf dem Transportwege rechnen, zumal er wußte, daß diese Verzögerungen zu seinen Lasten gingen. Im übrigen trifft die Behauptung des Antragsgegners, er habe am 4. Dezember 1951 die Zündhölzer der DSU übergeben, nicht zu. Aus dem vo'rgelegten Frachtbrief der DSU geht hervor, daß die Zündhölzer erst am 7. Dezember 1951 von der Verladestelle angenommen wurden und der Frachtbrief erst am 8. Dezember 1951 ausgefertigt worden ist. Es kann also niemals zutreffen, daß die Zündhölzer bereits am 4. Dezember 1951 im Schiff der DSU verladen und von der DSU übernommen worden sind. Hieraus folgt, daß der Antragsgegner seiner Pflicht aus dem Vertrag hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins nicht nachgekommen ist und den Vertrag verletzt hat. Er hat daher die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. §§ 278, 344 Abs. 2 BGB; §§ 4, 9 des Mustervertrages vom 10. Januar 1952 (MinBl. S. 7). 1. Weist der Besteller den Lieferer durch Versanddispositionen an, die gekaufte Ware im Streckengeschäft an einen Dritten zu liefern, dann ist der Dritte Erfüllungsgehilfe des Bestellers hinsichtlich dessen Abnahmeverpflichtung. Der Besteller muß daher alle Rechtshandlungen und Willenserklärungen des Dritten, die sich auf die Abnahmeverpflichtung beziehen, gegen sich gelten lassen. 2. Verpflichtet sich der Dritte gegenüber dem Lieferer entgegen dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Bahntransport zur Selbstabholung, so hat der Besteller keinen Anspruch auf eine durch Terminverzögerung verwirkte Vertragsstrafe, wenn der Dritte seiner Abholverpflichtung nicht nachkommt. 3. Eine Vertragsstrafe ist auch dann verwirkt, wenn den Lieferer zwar kein Verschulden am Fehlen einer Transportmöglichkeit trifft, er jedoch unterlassen hat, durch rechtzeitige Verhandlungen mit dem Besteller eine Änderung des Liefertermins herbeizuführen. Schiedsstelle beim Verband Deutscher Konsumgenossenschaften, Entsch. vom 30. April 1953 A 102/53. Die Parteien schlossen am 14. November 1951 und am 7. August 1952 je einen Vertrag über die Lieferung von Küchenmöbeln. Der Vertragsstreit aus dem Vertrag vom 14. November 1951 ist in der Hauptsache erledigt. Streitig blieb die Zahlung von Vertragsstrafe wegen verspäteter Lieferung aus dem Ver- 379;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 379 (NJ DDR 1953, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 379 (NJ DDR 1953, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit Untergrundtätigkeit von Bedeutung sind. Das sind, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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