Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 378 (NJ DDR 1953, S. 378); damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit durch die Gewährung von Kuraufenthalt u. ä. vorzubeugen. Auch das sind wirtschaftliche Leistungen. Die Sozialversicherung soll zwar ihre Ausgaben aus eigenen Mitteln, d. h., da ein Fonds der Sozialversicherung infolge des verbrecherischen Hitlerkrieges, der neben bedeutenden Teilen anderen Volksvermögens auch das Vermögen der Sozialversicherung verschlungen hat, nicht mehr vorhanden ist, aus ihren Einnahmen decken. Die Nichtoder säumige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge führt jedoch dazu, daß der Sozialversicherung dies nicht möglich ist und sie aus diesem Grunde zur Erfüllung ihrer im Interesse aller Werktätigen liegenden Aufgaben Zuschüsse aus dem Staatshaushalt erhalten muß, was wiederum eine Gefährdung der wirtschaftlichen Aufgaben des Staates und damit der Wirtschaftsplanung zur Folge hat. Aus Vorstehendem ergibt sich, daß Steuerverfehlungen und die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur den Tatbestand der entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung bzw. der Sozialpflichtversicherungsverordnung, sondern auch den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO erfüllen. Dieser Tatsache und unseren ökonomischen und gesellschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragend, haben die Gerichte unserer Deutschen Demokratischen Republik zum Teil schon seit längerer Zeit Steuerverfehlungen nach der Wirtschaftsstrafverordnung bestraft. Es kann nicht Sinn des § 7 der Verordnung vom 5. März 1953 sein, dieser Rechtsprechung die gesetzliche Grundlage zu entziehen. Das ist nach den obigen Erörterungen auch nicht möglich. Durch den erwähnten § 7 wird nach Ansicht des Senats diese Rechtsprechung vielmehr sanktioniert und festgelegt, daß nach seinem Inkrafttreten Steuerverfehlungen in jedem Falle nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO zu bestrafen sind. § 268 StPO. Schadensersatz im Strafprozeß.*) I KrG Kamenz, Urt vom 17. Februar 1953 2 Ds 13/53. In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard Sch. in H. wegen Untreue hat die Strafkammer des Kreisgerichts K. in der Sitzung vom 17. Februar 1953, an der teilgenommen haben: (folgt Besetzung des Gerichts) für Recht erkannt: 1. Der Angeklagte wird wegen Untreue zu 1 einem Jahr und 2 zwei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe in Höhe von 150 DM (einhundertfünfzig Deutsche Mark der Deutschen Notenbank), hilfsweise 15 Tagen Gefängnis verurteilt. Die seit dem 19. Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft wird ihm auf die erkannte Strafe angerechnet. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Sozialversicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Kreisgeschäftsstelle K. in K. 124 DM (einhundertvierundzwanzig Deutsche Mark der Deutschen Notenbank) zu zahlen. Der Angeklagte hat auch insoweit die Verfahrenskosten zu tragen. Aus den Gründen: [Es folgt zunächst die Darstellung der festgestellten Tatsachen.] Der Angeklagte ist somit schuldig der Untreue aus § 266 StGB und deshalb zu bestrafen. Kraft des mit der SVK geschlossenen Anstellungsvertrages war der Angeklagte verpflichtet, die Vermögensinteressen der SVK und damit die unseres Staates wahrzunehmen. Er befand sich als Dienststellenleiter der Außenstelle P. in einer Vertrauensstellung, die ihm eine gewisse Selbständigkeit einräumte. Auf Grund seiner beruflichen Entwicklung war der Angeklagte durchaus in der Lage, beurteilen zu können, daß das, was er tat, eine strafbare Handlung im Sinne des Gesetzes darstellt Er hat in gewissenloser Weise sich Beträge in Höhe von 3 bis 55 DM zugeeignet und damit Werte aus der volkseigenen Sozialversicherungskasse beiseitegeschafft. Die Strafkammer ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten dem Anträge des Anklagevertreters gefolgt und hat eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten und 150 DM Geldstrafe als ausreichende, aber auch erforderliche Sühne ausgeworfen. Gemäß § 29 StGB wurde für den Fall der Nichtbeitreibung der Geldstrafe für je 10 DM ein weiterer Tag *) vgl. hierzu den Beitrag von Heinrich auf S. 357 dieses Heftes. Gefängnis festgelegt. Die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft erfolgte gemäß § 219 StPO, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig war und eine offene und ehrliche Reue an den Tag legte. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 353 StPO. Die Sozialversicherung in K. hat mit Antrag vom 26. Januar 1953 gemäß §§ 268 ff. StPO Schadensersatzansprüche in Höhe von 160 DM geltend gemacht, die n der Hauptverhandlung auf 124 DM herabgesetzt worden sind. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung diesen Schadensersatzanspruch in Höhe von 124 DM anerkannt. Der Angeklagte war daher entsprechend dem Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft und seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, wie geschehen (vg1. §§ 823 BGB, 307 ZPO). Wegen der Kosten hinsichtlich des Schadensersatzanspruches vgl. § 91 ZPO. II KrG Plauen, Urt. vom 12. März 1953 PI 30 Ds 11/53. In der Strafsache gegen den Egon H., z. Z. ln U-Haft, wegen Einbruchsdiebstahls, hat die Strafkammer des Kreisgerichts P. in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben: (folgt die Besetzung des Gerichts) für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen fortgesetzten Einbruchsdiebstahls und versuchten Einbruchsdiebstahls zu 2 (zwei) Jahren 6 (sechs) Monaten Zuchthaus verurteilt. Die seit dem 28. Januar 1953 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet. Der Erlös aus dem Verkauf des gestohlenen Pelzmantels in Höhe von 200 DM sowie der zum Einbruch benutzte Schraubenzieher werden eingezogen. Der Schadensersatzanspruch der durch das Verbrechen Verletzten: 1. des Erich Sch. auf 1 goldene Herrenarmbanduhr, 2 neue Charmeuseröcke, 1 rosa-rote Unterwäschegarnitur, bestehend aus Hemd und Schlüpfer, 1 graue Schlafdeeke, 1 Paar Damenstrümpfe, „ 2. des Albin L. auf 4 Bettlaken, 1 Paar Ohrringe mit Halskette, 1 Aktentasche aus Kunststoff, 3. der Hildegard J. auf 1 Charmeuserock, 1 Stück Seife „Luxor", 1 Flasche Parfüm „Decenta“, l rotbraunen Handkoffer, 4, DM, wird dem Grunde nach festgestellt und der Angeklagte verurteilt, einen der Höhe nach noch festzusetzenden Schadensersatz an die Verletzten zu zahlen. Wegen der Feststellung der Höhe des Anspruchs wird die Klage an die Zivilkammer des Kreisgerichts P. verwiesen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Aus den Gründen: [Es -folgt zunächst die Darstellung der festgestellten Tatsachen.] Der Angeklagte hat sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts des fortgesetzten sowie des versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 242, 243 und 43 StGB schuldig gemacht. Er hat in der Zeit vom 5. Dezember 1952 bis 28. Januar 1953 fortgesetzt fremde bewegliche Sachen einem anderen in rechtswidriger Enteignungsabsicht weggenommen und den Diebstahl dadurch bewirkt, daß er zur Eröffnung der Zugänge eines geschlossenen Raumes und der im Innern befindlichen Türen andere als zur ordnungsgemäßen Eröffnung bestimmte Werkzeuge angewandt hat. In fünf Fällen, die untereinander ebenfalls in Fortsetzungszusammenhang stehen, blieb es beim Versuch, da das beabsichtigte Verbrechen nicht zur Vollendung kam. Die einzelnen Handlungen des Angeklagten stehen sämtlich in Fortsetzungszusammenhang, da der Vorsatz des Täters darauf gerichtet war, durch das Verbrechen Einrichtungsgegenstände zu erlangen, die Tatausführung immer die gleiche war und auch das verletzte Objekt in jedem Falle Privateigentum betraf. Der Anspruch der Geschädigten auf Schadensersatz ist nach § 823 BGB gerechtfertigt. 378;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 378 (NJ DDR 1953, S. 378) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 378 (NJ DDR 1953, S. 378)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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