Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 365 (NJ DDR 1953, S. 365); die Bestätigung und Registrierung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 7. August 1952 GBl. S. 713), während für die Konsumgenossenschaften immer noch die §§ 10 bis 13 GenG (Eintragung in das Genossenschaftsregister) anwendbar sind. Die Eigentumsverhältnisse würden, wie bereits betont, durch die neu zu bildenden „konsumgenossenschaftlichen Nebenbetriebe“ wenn man sie so nennen darf unberührt bleiben: Eigentümer dieser Betriebe bliebe die Gesamtheit der Mitglieder der Stammkonsumgenossenschaft, und diesen Mitgliedern würde auch der Gewinn des selbständigen Nebenbetriebes im Rahmen des Rückvergütungsanspruches zufließen. Auf jeden Fall haben wir Juristen die Aufgabe, eine brauchbare Lösung zu finden, da die ökonomischen Verhältnisse eine solche gebieterisch fordern. Wieder einmal muß der Beweis erbracht werden, daß das Recht seine Aufgabe, der Basis zu dienen, erfüllt Aus der Praxis für die Praxis Zu einigen Fragen des Lohnpfändungsrechts I Es wurde schon verschiedentlich darauf hingewiesen, daß die LohnpfändungsVO vom 30. Oktober 1940' unserer gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklung nicht mehr entspricht und daß folglich eine baldige Neuregelung der Frage der Pfändbarkeit des Arbeitslohnes erforderlich sei. Zum überwiegenden Teil handelt es sich bei Pfändungen des Arbeitseinkommens um die Verwirklichung von Unterhaltsforderungen. Gewiß sind die Gläubiger in der Regel auf die pünktliche Unterhaltszahlung dringend angewiesen. Ob aber in den häufig auftretenden Fällen, in denen dem Schuldner nur ein verhältnismäßig kleiner Teil seines Verdienstes ausgezahlt wird, dem Gläubiger dagegen oft der doppelte Betrag, wenn nicht sogar eine noch höhere Summe zufließt, eine beiden Parteien gerecht werdende Verteilung zu erblicken ist, möchte ich dahingestellt sein lassen. Man wird mir entgegenhalten, daß es sich hier nur um Schuldner handeln kann, die infolge Vernachlässigung ihrer ZahlungspHicht einen größeren Unterhaltsrückstand entstehen ließen. Diesem Einwand ist in gewissem Umfange Berechtigung einzuräumen, keineswegs ist aber eine augenfällig ungerechte Verteilung vertretbar. Dem Schuldner muß für seine Arbeitsleistung unter allen Umständen ein angemessener Betrag des Verdienstes zugute kommen, will man ihm nicht seine Arbeitsfreudigkeit nehmen. Das Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO wird stets nur der von jeher gewesene Notbehelf bleiben. Die Vollstreckungsgerichte vermögen nur selten mit der notwendigen Beschleunigung Abhilfe zu schaffen. Jede Verzögerung bringt aber dem Schuldner große Nachteile. Hinzu kommt, daß jeder Schuldner für seinen Weg zum Vollstreckungsgericht Verdienstausfall erleidet. Auch sein Betrieb wird davon betroffen, denn jede fehlende Arbeitskraft bedeutet Ausfall bei der Produktion. Durch eine grundlegende Neugestaltung des Lohnpfändungsrechts muß m. E. eine große Entlastung der Vollstreckungsgerichte eintreten. Bei einer Neuregelung ist es unumgänglich, dem § 5 LohnpfändungsVO eine allgemein verständliche Fassung zu geben. Hier erscheint eine Staffelung in der Art der Lohnsteuertabelle angebracht, wobei jedoch in erster Linie einer Erhöhung des Grundfreibetrages Beachtung geschenkt werden müßte. Ganz besonders hart wird ein Schuldner durch die Lohnpfändung getroffen, wenn es sich um die Verfolgung von Unterhaltsrückständen handelt, die ohne sein Verschulden entstanden sind, beispielsweise infolge längerer schwerer Krankheit. Auch an Unterhaltsrückstände, die noch aus der Zeit der Einberufung zur faschistischen Wehrmacht und der Kriegsgefangenschaft herrühren, sei gedacht. Ferner gibt es eine beträchtliche Anzahl von Fällen, in denen der pfändende Gläubiger inzwischen groß-jährig geworden ist und ein eigenes Einkommen hat, das das Einkommen seines in Anspruch genommenen unehelichen Erzeugers weit übersteigt. In der Regel ist der Schuldner verheiratet und hat unterhaltsberechtigte Kinder. Hier muß eine Lösung gefunden werden, um dem unverschuldet in diese Lage geratenen Schuldner zu helfen. KURT HINZ, Leuna-Werke „Walter Ulbricht“ II In Anbetracht dessen, daß eine gesetzliche Neuregelung des Lohnpfändungsschutzes bevorsteht, die von den ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnissen unserer Ordnung ausgehen muß, erweist es sich als notwendig, bei der Erörterung von Fragen des Lohnpfändungsrechts auch auf die Probleme einer Neuregelung einzugehen, da hierbei Prinzipien durchzuführen sind, die sich von denen des kapitalistischen Lohnpfändungsrechts grundsätzlich unterscheiden werden. Es liegt nämlich eine gewisse Gefahr darin, daß die Auswirkungen der Regelung des materiellen kapitalistischen Rechts, insbesondere des Unterhaltsrechts, in der Zwangsvollstreckung sich infolge entsprechender Urteile noch eine ganze Zeitlang zeigen werden und daß solche Auswirkungen zu falschen Vorstellungen über die Notwendigkeiten eines künftigen Pfändungsschutzes führen können. Der künftige Schutz des Arbeitslohnes muß auch die künftige Regelung des materiellen Rechts zur Grundlage haben, und die Behandlung der Auswirkungen alter Ansprüche kann sich nur als eine Frage der Ubergangsregelung darstellen. In dem Artikel „Lohnpfändungsschutz eine Frage der Übereinstimmung der Produktionsverhältnisse mit den Produktivkräften“1) wurde bereits aufgezeigt, daß durch die Maßnahmen der Lohnpfändung das Leistungsprinzip in der Entlohnung nicht unwirksam gemacht werden darf und daß die Gerichte die Lohnpfändungsbestimmungen so anwenden müssen, daß ihre Entscheidungen unseren ökonomischen Bedingungen nicht widersprechen. Die Ausführungen von Hinz geben Veranlassung, auf einige weitere Prinzipien hinzuweisen, von denen eine Regelung wird ausgehen müssen. 1. Vergleichen wir im allgemeinen die Einkommensund Lebensverhältnisse der Werktätigen in der kapitalistischen Wirtschaft mit denen der Werktätigen in einem Staate, in dem die Grundlagen des Sozialismus errichtet werden, so besteht folgender wesentlicher Unterschied: Die Einkommens- und Lebensverhältnisse der Werktätigen in der kapitalistischen Wirtschaft sind unstet. In jedem Augenblick kann der Werktätige für kürzere oder auf lange Zeit zur großen Reservearmee der Arbeitslosen stoßen. Hat er das Glück, wieder einen Arbeitsplatz zu Anden, so verfolgen ihn meistens eine Anzahl von Gläubigern, die in der vergangenen Zeit unbefriedigt bleiben mußten. Aber auch der mangelnde soziale Schutz während seiner Berufstätigkeit wird ihn oft zwingen, aus besonderen Anlässen eigene Krankheit, Krankheit in der Familie, Arbeitslosigkeit von Familienangehörigen usw. Schulden zu machen. Daß diese Tatsache eine nicht ungewöhnliche Erscheinung selbst in Kreisen der sog. „höheren Beamten“ ist, ergibt sich z. B. aus den Selbstzeugnissen über die wirtschaftliche Lage der Richter in Westdeutschland1 2). Anders ist die Lage der Arbeiter und Angestellten in der Deutschen Demokratischen Republik. Hier gibt es im Leben des Werktätigen keine von seinem Willen unabhängigen Ereignisse, die ihn der Not und der Verelendung aussetzen und die ihn zwingen, solche Schulden zu machen, die sein künftiges Arbeitseinkommen auf Jahre hinaus belasten. Geht ein Werktätiger Verbindlichkeiten ein, so kann er seine 1) NJ 1053 S. 196. 2) vgl. Artzt, „Einige Auswirkungen der Adenauer-Politik auf die Justizorgane Westdeutschlands", ln NJ 1953 S. 336. 365;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 365 (NJ DDR 1953, S. 365) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 365 (NJ DDR 1953, S. 365)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den weiteren rechtlichen Maßnahmen zurückzugeben. Die Zuführung von Personen zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts Gesetz.

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