Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 362 (NJ DDR 1953, S. 362); 1,49 DM und wird gemäß der 2. DurchfBest. vom 19. August 1952 auf 10 DM aufgerundet. Der Partner erkennt diese Strafe nicht an; er behauptet, die Ware habe versandbereit bei ihm gestanden, jedoch sei der für den Versandtag vorgesehene LKW wegen Motorschadens ausgefallen. Im übrigen sei er der Ansicht, daß es nicht im Sinne des Gesetzgebers liege, dessen Anordnungen in „Kleinigkeitskrämereien“ ausarten zu lassen. Auf den hierauf gestellten Entscheidungsantrag ersuchte das Vertragsgericht den Antragsteller, diese „geringfügige Angelegenheit“ zurückzuziehen und den Betrag auszubuchen. Die Sebiedsstelle erkenne zwar an, daß der Antragsteller formal verpflichtet gewesen sei, den gesetzlichen Bestimmungen zu genügen, jedoch sei der Zurückziehung auf Grund der „geringen Höhe des Streitwertes“ und der „sonstigen Vertragstreue“ (?) des Lieferers zuzustimmen; dieser sei von der Beendigung des Verfahrens benachrichtigt worden. Die daraufhin beim Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik eingelegte Beschwerde wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß wohl der Standpunkt des Antragstellers formal richtig sei, jedoch könne in der „Entscheidung“ der ersten Instanz vom Standpunkt des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung aus nichts Falsches gesehen werden. Es müsse zugegeben werden, daß auch über Vertragsstrafen von geringer Bedeutung entschieden werden muß, wenn prinzipielle und wirtschaftspolitische Gesichtspunkte die Entscheidung verlangen. Im allgemeinen bei Vorliegen von Durchschnittsfällen sei jedoch der Regelung des Vertragsgerichts der ersten Instanz zuzustimmen. Die Kosten des Verfahrens stünden in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg, den die Entscheidung des Gerichts herbeiführen könnte. Hier gerate das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung bei formaler Anwendung des Gesetzes mit den Grundsätzen des Allgemeinen Vertragssystems in Widerspruch. Statt die Selbstkosten des Betriebes zu senken, würden diese erhöht. Deshalb sei vom Standpunkt der Wahrung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung die Empfehlung des Vertragsgerichts erster Instanz richtig, da das Prinzip des Allgemeinen Vertragssystems dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung untergeordnet sei. Das Allgemeine Vertragssystem sei nur ein Hebel zur Durchführung der wirtschaftlichen Rechnungsführung, der jedoch nicht angewandt werden könne, wenn er im Widerspruch zur wirtschaftlichen Rechnungsführung stehe. Ich bin der Ansicht, daß diesem Standpunkt des Staatlichen Vertragsgerichts nicht beizupflichten ist. Beide Instanzen müssen zugeben, daß formal die Verpflichtung zur konsequenten Geltendmachung der nach den objektiven Voraussetzungen verwirkten Vertragsstrafe besteht, weil ja ein Verzicht auf diese gemäß § 5 Abs. 5 der VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 6. Dezember 1951 nicht gestattet ist. Da die Zahlung der Strafe abgelehnt wurde, war der Antragsteller nach § 8 der gleichen Verordnung verpflichtet, Antrag auf Entscheidung beim Staatlichen Vertragsgericht zu stellen. Dadurch, daß Entscheidungsantrag gestellt werden mußte, hatte aber auch das Gericht die Pflicht zur Entscheidung, wenn nicht eine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden konnte. Eine andere Möglichkeit bestand für das Gericht nach der Verfahrensordnung nicht. Bei den Entscheidungen ist genau wie beim Einigungsvorschlag gemäß § 12 der Verfahrensordnung auf eine feste Verankerung des Allgemeinen Vertragssystems sowie auf die Stärkung der Plan- und Vertragsdisziplin hinzuwirken. Von einer solchen Stärkung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht dem Antragsteller aufgibt, eine geltend gemachte Vertragsstrafe „wegen Geringfügigkeit“ und „sonstiger Vertragstreue“ des Lieferers zurückzuziehen. Ein Vertragsgericht ist nicht berechtigt, einem Vertragspartner eine Empfehlung zu geben, welche gegen die bestehenden Gesetze und Verordnungen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik verstößt. Eine Zurückziehung eines Entscheidungsantrages unter den vorerwähnten Umständen bedeutet jedoch einen Verzicht auf die verwirkte Vertragsstrafe und ist somit ein Verstoß gegen § 5 Abs, 5 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 ein Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit. Es ergibt sich also, daß von einer „formalen Verpflichtung“ zur Stellung des Entscheidungsantrages gar keine Rede sein kann. Das ist ja das Neue an unserer demokratischen Gesetzlichkeit, daß eine „formale“ Auslegung der erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht möglich ist. Die Bestimmung, daß auf Vertragsstrafen nicht verzichtet werden darf, ist so klar und unmißverständlich, daß die hieraus zu ziehende Folgerung, nämlich die unbedingte Geltendmachung jeder, auch der geringsten Vertragsstrafe, niemals als „formale“ Verpflichtung angesehen werden kann. Der Gesetzgeber hat in der 2. DurchfBest. vom 19. August 1952 die Mindesthöhe der Strafen festgelegt. Dadurch ist aber m. E. die Frage, ob die Höhe der Strafe im Widerspruch zur wirtschaftlichen Rechnungsführung steht oder nicht, zugunsten der Strafe entschieden. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, daß Kleinstrafen wegen der entstehenden Kosten nicht an die Vertragsgerichte herangetragen werden sollen, dann hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Wenn das Allgemeine Vertragssystem als ein Hebel zur Durchführung der wirtschaftlichen Rechnungsführung bezeichnet wird, so ist dem in vollem Umfange beizupflichten. Niemals kann aber die Geltendmachung einer Vertragsstrafe von geringer Höhe, insbesondere aber die Entscheidung über einen sich daraus ergebenden Streitfall, im Widerspruch zum Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung stehen. Wollte man die Dinge so betrachten, dann müßte man bereits bei der Aufstellung einer Strafenberechnung die Frage aufwerfen, ob die Höhe der Rechnung und der damit verbundene Arbeitsaufwand und die sonstigen Unkosten (Schriftwechsel, Porto, Buchungsarbeit, Abheften der Belege und des Schriftwechsels usw.) im Widerspruch zur wirtschaftlichen Rechnungsführung stehen. Würde die Frage bejaht werden, dann müßte man von der Belastung überhaupt absehen, was wiederum ein Verstoß gegen § 5 Abs. 5 der Vertragsverordnung vom 6. Dezember 1951 wäre. Die Vertragsverordnung soll die Verantwortlichkeit der Leiter der Industrie- und Handelsorgane heben. Der Betriebsleiter hat daher darüber zu entscheiden, ob eine gegen den Betrieb auf gemachte Vertragsstrafenberechnung als berechtigt anzusehen ist oder nicht. Ein staats- und planbewußter Betriebsleiter wird einen Motorendefekt an einem LKW wie im vorliegenden Fall nicht als Grund für die Nichtzahlung einer durch Lieferverzögerung verwirkten Vertragsstrafe anführen und deshalb ein Verfahren gegen seinen Betrieb einleiten lassen. Tut er es aus dem Prinzip der grundsätzlichen Ablehnung der seinem Betrieb berechneten Vertragsstrafen heraus doch, dann verstößt e r und nicht der den Antrag stellende Betrieb gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung, denn nach den bisher gefällten Entscheidungen haben die Vertragsgerichte derartige Gründe für Lieferverzögerung noch niemals anerkannt und immer wieder aufklärend und erziehend gerade in der Frage des Verschuldens gewirkt. Der Hinweis auf das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung hätte auf Grund des vorliegenden Sachverhalts dem Lieferbetrieb gegeben werden müssen und nicht dem Antragsteller, denn dieser hat nur einer ihm durch das Gesetz auferlegten Pflicht genügt. Sinn und Zweck der Vertragsstrafe ist, sowohl Lieferer als auch Besteller durch die Strafe zu zwingen, mit dem nötigen Verantwortungsbewußtsein an die Erfüllung der gegenseitig eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen heranzugehen und vor allen Dingen unbedingte Vertragsdisziplin zu wahren. Dieses Ziel ist durch die Entscheidung oder, besser gesagt, durch die zwingende Empfehlung des Vertragsgerichts nicht erreicht worden. Im Gegenteil, der Lieferbetrieb wird sich im Falle einer erneuten Vertragsverletzung durch ihn auf den vorliegenden Fall zu stützen versuchen und in Zukunft jede verwirkte Kleinstrafe prinzipiell ablehnen. Der die Strafe fordernde Betrieb wird im Ablehnungsfall zukünftig keinen Antrag auf Entscheidung an das Staatliche Vertragsgericht mehr stellen, da ja auch das Vertragsgericht der Deutschen Demokratischen Republik den Standpunkt vertritt, die Höhe des „Streitwertes“ stehe im Widerspruch zur wirtschaftlichen Rechnungsführung. Die Folge 362;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 362 (NJ DDR 1953, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 362 (NJ DDR 1953, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, zum Schutz der Errungenschaften des werktätigen Volkes der vor allen Angriffen Gegners, aber auch äußerer und innerer feindlicher Kräfte, anderen gesellschaftsschädlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und ungesetzlicher Grenzübertritte konnten eine Reihe vorbereiteter spektakulärer Aktionen verhindert werden. Durch Aufklärung von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft, vor allem begangen im Zusammenwirken mit kapitalistischen Wirtschaftsunternehmen, von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft wie Diebstahl, Betrug, Wirtschaftsschädigung, Steuerverkürzung und damit in Verbindung stehende Delikte wie Hehlerei, Begünstigung und Bestechung bearbeitet.

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