Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 359 (NJ DDR 1953, S. 359); also zu seiner Hilfe alle Vorschriften der Zivilprozeßordnung, aber auch nur die heranziehen wird, die der möglichst starken Straffung und Beschleunigung des Verfahrens und dem möglichst totalen Erfolg seines Urteils dienlich sein können. 2. Ist der Gläubiger ein Rechtsträger gesellschaft- lichen Eigentums, so muß § 8 Abs. 2 AnglVO beachtet werden, wonach Betriebe und Verwaltungen der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft zur Sicherheitsleistung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung oder anderer Verfahrenvorschriften nicht verpflichtet sind. Der Rücktritt vom Vertrage im Allgemeinen Vertragssystem Die Diskussion IlDer die für unsere Wirtschaft außerordentlich bedeutsame Frage des Rücktritts vom Vertrage im Allgemeinen Vertragssystem, an der sich erfreulicherweise auch zwei Mitglieder des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR beteiligt haben, hat zu einem klaren Ergebnis geführt: sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, daß eine Änderung des gegenwärtigen Rechtszustandes dahin wünschenswert ist, daß zum mindesten bei gewissen Kategorien von Verträgen für die Aufhebung oder Änderung des Vertrages die Vereinbarung der Partner genügen muß. Das Wort hat nunmehr der Gesetzgeber, so daß mit den beiden hier abgedruckten Beiträgen die Diskussion bis auf weiteres geschlossen werden kann. Die Redaktion. I Die bisher veröffentlichten Beiträge aus den Kreisen der Wirtschaft zu der Frage des Rücktritts vom Vertrage im Allgemeinen Vertragssystem1) zeigen deutlich das Bestreben, neben der Vertragsänderung und Vertragsaufhebung im Wege der Vereinbarung, wie sie in den Vorschriften über das Allgemeine Vertragssystem geregelt sind, noch als dritte Möglichkeit den Rücktritt vom Vertrage entsprechend den Bestimmungen des BGB zu entwickeln. Sämtliche Beiträge gehen hierbei vom Standpunkt des Bestellers aus, der nicht termingemäß beliefert wurde und nun möglichst rasch von der vertraglichen Bindung loszukommen versucht, nachdem er selbst kein Interesse mehr an dem Weiterbestehen des Vertrages hat. Dieses Bestreben, rasch wieder freie Hand zu erlangen, kam im vergangenen Jahr besonders deutlich in den Versuchen einzelner Konsumgenossenschaften zum Ausdruck, die „Fixtermine“ vereinbarten und sofort nach Überschreitung des Fixtermins einseitig den Rücktritt vom Vertrage erklärten. Gerade diese Ausdehnung der einseitigen Auflösung des Vertrages am Beispiel des Fixtermins zeigt, in welcher Weise Grundsätze des Allgemeinen Vertragssystems durchbrochen werden und ein Vertragspartner sich eine stark bevorzugte Stellung im Verhältnis zum anderen verschafft. In den bisherigen Stellungnahmen ist meiner Ansicht nach nicht berücksichtigt worden, daß auch der Rücktritt eine Vertragsaufhebung darstellt und nicht losgelöst von ihr betrachtet werden kann. Bei der Untersuchung darf man daher nicht nur die Bestimmungen des Mustervertrages (§ 9 Abs. 4d) betrachten, sondern man muß auf die gesetzliche Grundlage, die Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 6. Dezember 1951, zurückgehen. Dies ist um so notwendiger, als der Mustervertrag über den Rücktritt selbst keine Vorschriften enthält, sondern nur im Zusammenhang mit der Vertragsstrafenfestlegung in sehr unklarer Form auf ihn Bezug nimmt. Die Vertragsaufhebung ist in § 7 Vertrags-VO geregelt. Sieht man von dem Fall, daß die Planaufgabe geändert bzw. zurückgezogen wurde, ab, so sagt § 7 Abs. 2 eindeutig, daß eine Vertragsaufhebung „nur in beiderseitigem Einverständnis und mit Zustimmung des zuständigen Fachministeriums oder Staatssekretariates erfolgen kann“. Dieser Wortlaut ist derart unmißverständlich, daß es eigentlich keinen Zweifel darüber geben sollte, daß es eine einseitige Auflösung von Verträgen nicht gibt. Es ist sogar zweifelhaft, ob die einseitige Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dann genügt, wenn die Planaufgabe zurückgezogen wurde, oder ob nicht auch liier der Vertrag von beiden Parteien aufzuheben ist. Auf jeden Fall muß die Aufhebung unter beiderseitiger Mitwirkung erfolgen, wenn die Planauflage als solche noch besteht und nur das wirtschaftliche Interesse bei dem einen Partner weggefallen ist. Von diesem Standpunkt aus kann man meiner Ansicht nach auch nur den Inhalt des Mustervertrages beurteilen, der auf Grund des § 6 VertragsVO ausgearbeitet wurde, ihr also rechtlich im Range nach- steht. Im Mustervertrag, insbesondere in dem hier maßgeblichen § 9 Abs. 4 d, ist leider der in der VertragsVO klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nur verschwommen, ja sogar entstellt zum Ausdruck gekommen. Zweifellos konnte ein Besteller aus den Worten des Mustervertrages entnehmen, daß er den gesamten Vertrag einseitig aufheben könne. Um diesen Irrtum und seine scnädlichen Auswirkungen zu beseitigen, hat der Gesetzgeber in der 2. DurchfBest. zur VertragsVO die entsprechende Klarstellung vorgenommen, indem er in § 1 Abs. 8 gesagt hat, daß die Abnahmeverweigerung allein nicht genügt, vielmehr der Vertrag ausdrücklich aufgehoben werden muß. Mit dieser Klarstellung wurde aber kein neuer Kechtszu-stand geschaffen, sondern nur eine allerdings dringend erforderliche Klärung herbeigeführt. Die entgegengesetzte Meinung, wie sie u. a. Kraft (NJ 1953 S. 166) vertritt, kann daher nicht geteilt werden. Nach meiner Auffassung ist es auch nicht wünschenswert, wenn de lege ferenda die einseitige Rücktrittserklärung als ausreichend angesehen werden sollte. Sowohl Kraft als auch die übrigen Verfasser weisen in ihren Ausführungen mit Recht darauf hin, daß eine verspätete Lieferung zu einer mehr oder weniger empfindlichen Planstörung führen kann. Diese Störung tritt aber nicht nur bei dem Besteller ein, sondern auch bei dem Lieferanten, zieht häufig noch weitere Kreise und beeinflußt in manchen Fällen selbst den Volkswirtschaftsplan einschneidend. Nur die Planträger können entscheiden, wie die Planstörung zu beheben ist. Hierbei wird stets die erste Frage sein, ob eine Beseitigung nicht einfach in der Weise erfolgen kann, daß der Vertrag trotz der eingetretenen Verspätung erfüllt werden muß, d. h. der Besteller die Waren noch abzunehmen hat. Schon aus diesen Überlegungen heraus ist es m. E. richtig, daß die Prüfungsmöglichkeit den Fachministerien der beiden Partner auf jeden Fall erhalten bleibt. Bejaht man dies, so muß man folgerichtig auch der Lösung zustimmen, daß die Entscheidung über den Weiterbestand bzw. die Aufhebung des Vertrages nicht einer Partei eingeräumt werden kann. Hervorzuheben ist ferner, daß nach der Ansicht der erwähnten Verfasser eine Partei den Vertrag dann aufheben kann, wenn nach ihrer Meinung infolge der Verspätung „das wirtschaftliche Interesse“ weggefallen ist. Die Betriebe müssen heute vielfach Vertrage ein-gehen, die im gesamtvolkswirtschaitlichen Interesse unbedingt notwendig sind, die aber dem Betrieb im wesentlichen Lasten auferlegen, so daß dessen betriebliches Eigeninteresse an der Eingehung des Vertrages recht gering ist. Dasselbe trifft für die Auflösung von Verträgen zu. Auch hier braucht der Wegfall des wirtschaftlichen Interesses für den einzelnen Betrieb nicht dazu zu führen, daß insgesamt gesehen kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung besteht. Deshalb darf in solchen Fällen dem Vertragspartner nicht die Befugnis zur einseitigen Auflösung des Vertrages zustehen. Entscheidend kann in unserer Planwirtschaft nur das gesamtwirtschaftliche Interesse sein, und es ist also stets die Frage zu stellen, inwieweit infolge Wegfalls dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses eine Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist. In der Regel berührt das wiederum Planaufgaben, d.e durch die Planträger und entsprechenden höheren Verwaltungsstellen geprüft und entschieden werden müssen. Wann ein wirtschaftliches Interesse nicht mehr vorhanden ist, wird meist sehr zweifelhaft sein. Es wäre völlig falsch, hierfür den Fall, daß Badehosen im Winter geliefert werden, als den Regelfall anzunehmen. Schon das Beispiel, daß Betriebe mit Hilfe von Fixterminen versuchen, sich eine Handhabe zu verschaffen, um nach einem Tag Verspätung vom Vertrage zurücktreten zu können, zeigt, wie leicht die Betriebe 359 !) NJ 1953 S. 72, S. 166.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 359 (NJ DDR 1953, S. 359) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 359 (NJ DDR 1953, S. 359)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die zielstrebige Bearbeitung Operativer Vorgänge erfordert im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit formgebundenen dienstlichen Bestimmungen, wie Befehlen, Dienstanweisungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Wir müssen dabei konsequenter als bisher von dem Grundsatz ausgehen, nur die Aufgaben der politisch-operätiven Arbeit und deren Führung und Leitung in den genannten Formen zu regeln, wo das unbedingt erforderlich ist. Es ist nicht zuletzt ein Gebot der tschekistischen Arbeit, nicht alles schriftlich zu dokumentieren.

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