Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 357 (NJ DDR 1953, S. 357); Schadensersatz im Strafprozeß Weitere Ergebnisse der Rechtsprechung zu §§ 268 ff. StPO*), Von WILHELM HEINRICH, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Der Überblick über die Rechtsprechung unserer Kreisgerichte in Fällen der §§ 268 fl. StPO hat sich inzwischen dadurch erweitert, daß weitere 30 Urteile aus der Zeit vom November 1952 bis März 1953 durchgesehen werden konnten. Sie lassen erkennen, daß sich das Verfahren mehr und mehr durchsetzt und sich auch voll bewährt in den Fällen, für die es hauptsächlich gedacht ist, also wenn es sich um die Schädigung gesellschaftlichen Eigentums oder um Fälle des täglichen Lebens handelt. Beide Male muß natürlich auch der Schaden, und zwar möglichst nach Grund und Betrag, mit den Mitteln des Strafprozesses erfaßbar sein. Was die ersterwähnten Fälle anlangt, so ist der Ende Februar d. J. vom Ministerium des Innern herausgegebene Runderlaß auf das lebhafteste zu begrüßen, da er alle Ministerien, Staatssekretariate mit selbständigem Geschäftsbereich und andere Regierungsstellen, denen volkseigene Betriebe oder Haushaltsorganisationen unterstehen, verpflichtet, von den Anschluß-verfahren in möglichst weitgehendem Umfange Gebrauch zu machen. Bisher ist das offenbar noch nicht in dem erforderlichen Maße geschehen, betreffen doch von den erwähnten 36 Urteilen nur 10, also nur ein Drittel, Schädigungen gesellschaftlichen Eigentums, und man liest überdies noch mit Verwunderung, daß in einem Falle, in dem es sich um die fahrlässige Beschädigung eines städtischen Straßenbahnwagens handelte, zwar der dadurch entstandene Schaden bis auf den Pfennig genau im Urteil angegeben wird, daß aber gleichwohl die zuständige Dienststelle es verabsäumt hatte, den Antrag auf Schadensersatzleistung zu stellen, so daß das Gericht sich darauf beschränken mußte, der bei dem Unfall verletzten Person, die vorsichtiger gewesen war, den beantragten Schaden zuzusprechen. Je aufmerksamere Beachtung der Ministererlaß finden wird und je sorgfältiger die einzelnen Fälle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft vorbereitet werden, desto befriedigender werden die in den Urteilen zutage tretenden Ergebnisse sein, zum Vorteile des Schutzes unseres Volkseigentums und auch der erzieherischen Wirkung der Urteile auf unsere werktätige Bevölkerung. Im einzelnen ist noch zu bemerken: I Wenn die Anträge ziffernmäßig gestellt und begründet waren, sind sie in der weitaus größten Zahl aller Fälle in vollem Umfange durchgedrungen. Nur in einem Falle mußte der Antrag abgewiesen werden, weil er verspätet gestellt war und überdies antragsgemäß auf eine Buße gemäß § 231 StGB erkannt werden mußte, die eine weitere Entschädigung ausschließt. In einem weiteren Falle hat der Staatsanwalt noch in der Hauptverhandlung durch sein Eingreifen dafür gesorgt, daß der von einem Holzhändler auf Grund eines Diebstahls gestellte, dem Betrage nach stark übersetzte Antrag auf das richtige Maß zurückgeführt wurde. Überall da aber, wo es entweder überhaupt nicht angebracht war, einen Anschlußantrag zu stellen, oder die Schadensersatzforderung ersichtlich nicht ausreichend vorbereitet war, mußte es bei der Feststellung dem Grunde nach verbleiben und wegen der Höhe des Betrages auf Verweisung an das Zivilgericht erkannt werden. Ein Fall der ersteren Art lag einem Urteil zugrunde, das den Fahrer eines Personenkraftwagens zu einer Gefängnisstrafe wegen fahrlässiger Tötung verurteilt hat. Der Angeklagte hatte während der Dunkelheit die Scheinwerfer seines Fahrzeuges so weit gesenkt, daß ihre Reichweite nicht mehr den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprach. Das war die Ursache für den Zusammenstoß des Personenkraftwagens mit einem ihm entgegenkommenden Kraftrad, das von einem Landwirt gelenkt wurde, dessen Mutter auf dem Soziussitz mitfuhr. Beide Personen wurden heruntergeschleudert; der Landwirt kam mit * S. *) vgl. den gleichnamigen Artikel des Verfassers in NJ 1953 S. 69 ff. Die Redaktion. 4 einem Oberschenkelbruch davon, während seine Mutter an den Folgen eines bei dem Zusammenstoß erlittenen Schädelbruchs verstarb. Der auf den Schadensersatz bezügliche Teil der Urteilsformel lautet: „Der Angeklagte wird weiter verurteilt, dem Verletzten H. W und dem Ehemanne der verstorbenen Frau J. W Schadensersatz zu leisten. Uber die Höhe des Schadensersatzes entscheidet die Zivilkammer des Kreisgerichts J. Insoweit wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Zivilkammer des Kreisgerichts J. verwiesen.“ Die dazu gegebene Begründung besagt: „Außerdem hat der Angeklagte gemäß dem Anträge der Verletzten nach § 268 StPO diesen Schadensersatz zu leisten gemäß §§ 823, 843, 844 BGB. Obwohl die Verletzten diesen Antrag erst mündlich am Schluß der Verhandlung gestellt haben, hat das Gericht keine Bedenken, ihn als rechtzeitig gestellt anzusehen, da er bereits schriftlich vor Beginn der Verhandlung vorlag. Uber die Höhe des Schadensersatzes hat nach § 276 StPO die Zivilkammer des Kreisgerichts J. zu entscheiden.“ Dazu ist zu sagen: Wie der schriftlich gestellte und in der Hauptverhandlung wiederholte Antrag lautete und ob er wirklich rechtzeitig, d. h. bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, gestellt war, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Das ist ein Mangel des Urteils. Aus der Anführung der §§ 843, 844 BGB aber kann, wenn nicht mit Sicherheit, so doch mit Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, daß der oder die Verletzten Schadensersatz durch Gewährung von Unterhaltsrente gefordert hatten. Daß über solche Ansprüche im Strafprozeß nicht entschieden werden kann, ist klar. Die danach verbleibende Feststellung dem Grunde nach ist gewiß nicht völlig wertlos; im gegebenen Falle aber, in dem der Angeklagte nach den im Urteil getroffenen Feststellungen überdies geständig war, wären die Verletzten voraussichtlich nicht schlechter gefahren und auch nicht wesentlich später zu ihrem Rechte gekommen, wenn sie den Rechtsstreit unmittelbar nach Abschluß des Strafverfahrens sogleich vor das Zivilgericht gebracht hätten. In einem Fall der zweiten Art läßt sich die ungenügende Vorbereitung der Sache unmittelbar aus dem Inhalt des Urteils entnehmen: Ein volkseigener DHZ-Betrieb war durch fortgesetzte Diebstähle des ersten und durch Hehlerei des zweiten Angeklagten geschädigt worden und hatte Schadensersatz verlangt, dazu aber nur vorgebracht, daß „bestimmte Fehlmengen zu verzeichnen“ seien. Es folgt dann noch die Stückzahl der gestohlenen Seife, Feuersteine, Schuhcreme usw., aber ohne jede Wertangabe. Es wäre sicherlich nicht schwierig gewesen, die Höhe des Schadens unmittelbar durch Rechnungen oder dgl. urkundlich so zu belegen, daß das Kreisgericht darüber hätte erkennen können. In der Hauptverhandlung lassen sich derartige Feststellungen ohne Verzögerung kaum naehhoien. Der Fehler liegt also insoweit bei dem volkseigenen Betrieb. Aber auch das Urteil begeht den Fehler, daß der Urteilsspruch es bei der bloßen Feststellung der Schadensersatzpflicht bewenden läßt, statt wenigstens den Anspruch dem Grunde nach festzustellen und cfte Sache wegen der Höhe an das örtlich und sachlich zuständige Kreis- oder Bezirksgericht zu verweisen. Solche Urteile, mögen sie nun auf unzureichende Vorbereitung durch den Geschädigten oder auf fehlerhafte Behandlung durch das Gericht zurückzuführen sein, sollten künftighin überhaupt nicht mehr Vorkommen, denn der Sinn des Anschlußverfahrens liegt eben in der Konzentration, Beschleunigung und möglichst auch totalen Erledigung des gesamten Falles sowohl nach der strafrechtlichen wie nach der zivilrechtlichen Seite. II Was nun Inhalt und Form der Urteile anlangt, so sind auch in dieser Beziehung im allgemeinen erfreuliche Fortschritte festzustellen. Der Urteilstenor wird 357;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 357 (NJ DDR 1953, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 357 (NJ DDR 1953, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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