Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 353 (NJ DDR 1953, S. 353); Gegen eine Entscheidung eines Rates oder einer Kommission für Sozialversicherung eines Betriebes oder einer Kreisgeschäftsstelle der Sozialversicherung ist die Beschwerde an die Beschwerdekommission beim Rat für Sozialversicherung des Kreises zulässig. Die Kreisarbeitsgerichte sind somit für Sozialversicherungssachen nicht mehr zuständig. Wohl aber sind die Bezirksarbeitsgerichte zuständig für Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Kreisbeschwerdekommissionen der Sozialversicherung. Der Versicherte hat die Wahl, ob er gegen Beschlüsse der Kreisbeschwerdekommission mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde an die Bezirksbeschwerdekommission oder mit der Anfechtungsklage beim Bezirksarbeitsgericht Vorgehen will. Werden von beiden Parteien eines Streites verschiedene Rechtsmittel eingelegt, so ist die Anfechtungsklage beim Bezirksarbeitsgericht durchzuführen. Zu erwähnen ist noch, daß für das Verfahren in Sozialversicherungssachen beim Bezirksarbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht und daß Gerichtskosten bei Streitfällen zwischen der Sozialversicherung und den Versicherten über kurzfristige Barleistungen und Renten nicht erhoben werden. Das Bezirksgericht als Rechtsmittelinstanz Ergebnisse einer Revision Von GERDA GRUBE, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Wir konnten zur Erkenntnis des Inhalts, zum Verständnis und zur Anwendung der neuen Gesetze Strafprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz auch nicht an eine einzige Vorschrift der alten Gesetze anknüpfen. Das ist bei der Begründung und Erläuterung der neuen Gesetze ständig mit großem Nachdruck betont worden. „Wer glaubt, daß nun eben die Amtsgerichte ,Kreisgerichte' heißen und die Landgerichte ,Be-zirksgerichte', und ausrechnet, inwiefern sich nun die örtlichen und die sachlichen Zuständigkeitsgrenzen verschoben haben, dann aber beruhigt feststellt, was alles unverändert geblieben ist, der wird ,die Sache bestimmt verkehrt machen' Gerade so verhält es sich bei den Rechtsmitteln. Hierbei ist mit der Strafprozeßordnung nicht nur „Ordnung“ geschaffen worden, indem sie das komplizierte, unklare und verzweigte Rechtsmittelsystem beseitigte, haben die Rechtsmittel nicht nur eine neue Bezeichnung erhalten, sondern wurden uns Rechtsmittel von prinzipiell neuem Charakter und Inhalt gegeben. Für die Arbeit der Bezirksgerichte war es darum vor allem notwendig, die Vorstellungen vom alten Rechtsmittelsystem und die Traditionen in der Arbeit der früheren Oberlandesgerichte und Landgerichte zu überwinden eine Aufgabe, die zwar sehr wesentlich, aber nicht allein damit gelöst werden konnte, daß neue Gerichtsdirektoren und heue Richter bei den Bezirksgerichten arbeiteten. Der Schwerpunkt der erstinstanzlichen Rechtsprechung liegt bei den Kreisgerichten, auch wenn gegenwärtig im Zusammenhang mit der Verschärfung des Klassenkampfes und den Angriffen auf das Volkseigentum die erstinstanzliche Tätigkeit der Bezirksgerichte anwächst. Als Organ der Rechtsprechung in der mittleren Ebene hat das Bezirksgericht wichtige Aufgaben in der Überprüfung der Entscheidungen der Kreisgerichte und in der Anleitung der Rechtsprechung im Bezirk zu erfüllen. Indem das Bezirksgericht auf Grund der eingelegten Rechtsmittel die Entscheidungen der Kreisgerichte auf ihre Richtigkeit überprüft, trägt es sehr wesentlich zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk bei. Dabei ist es neben der Überprüfung der Entscheidungen die erste Aufgabe der Bezirksgerichte, den Kreisgerichten ideologisch und fachlich die erforderliche Hilfe zu geben. Wenn dem Wesen nach die Entscheidung des Bezirksgerichts, die ein Urteil des Kreisgerichts aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist, Kritik an der Arbeit des Kreisgerichts darstellt, dann muß das wie jede Kritik vor allem eine helfende Kritik sein. Mit seinen Entscheidungen kritisiert das -Bezirksgericht nicht nur die ungenügende Sachaufklärung, die Verletzung der Verfahrensvorschriften, Verletzungen des Strafgesetzes oder die Strafzumessung, wie es § 280 StPO bestimmt, sondern es muß vor allem auch auf die Ursachen der fehlerhaften Entscheidungen und die ideologischen Mängel der Arbeit des Kreisgerichts hinweisen. Nur damit ist eine echte und über den einzelnen Fall hinausgehende Anleitung der Kreisgerichte gewährleistet. Gerade im Hinblick auf den prinzipiell neuen Charakter der Rechtsmittel und die großen Aufgaben der Senate bei den Bezirksgerichten der Deutschen Demokratischen Republik, die in zweiter Instanz entscheiden, muß ihrer Rechtsprechung gegenwärtig große Aufmerksamkeit geschenkt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Anleitung und Kontrolle ihrer Arbeit als auch auf die Auswahl der Kader. Die Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz eines Bezirkgerichts in dieser Richtung zu untersuchen, war darum die besondere Aufgabe einer Revision, die gemeinsam von Mitarbeitern des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz durchgeführt worden ist. Die Revision bezog sich zunächst ausschließlich auf Strafsachen. 1. Die Revision ergab, daß die Rechtsprechung des Bezirksgerichts nicht immer parteilich war. Diese mangelnde Parteilichkeit zeigte sich vor allem in den Verfahren gegen Großbauern, in der objektivistischen Behandlung und Betrachtung der von den Verbrechern vorgebrachten Argumente, die häufig kritiklos übernommen wurden, und auch in der unzulässigen Ausdehnung der Fälle, die als Gesetzesverletzung gemäß § 291 StPO notwendig zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. Die Erfahrungen seit der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands haben gelehrt, daß die Verschärfung des Klassenkampfes gegenwärtig besonders auf dem Dorfe in Erscheinung tritt, wo ein Teil der Großbauern, der ehemaligen Gutsbesitzer oder Gutsverwalter mit allen Mitteln einen verbissenen Kampf gegen die demokratischen Kräfte im Dorfe führt. Eine der Formen dieses Kampfes ist die Sabo-tierung der Ablieferungsverpflichtungen oder die Umgehung der den Anbau und die Ablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse regelnden Vorschriften. Daß unsere Gerichte nicht entschieden genug auf derartige Gesetzesverletzungen reagiert haben, beweisen die Ausführungen des Ministers der Justiz auf der 12. Arbeitstagung des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik: „Die Analyse der Rechtsprechung hat ferner gezeigt, daß manche Richter die Bedeutung der Verbrechen in Fragen der Nichterfüllung des Ablieferungssolls, besonders durch Großbauern, nicht erkennen. Sie scheinen offensichtlich nicht zu wissen, daß die vorübergehenden Schwierigkeiten in der Versorgung der Bevölkerung mit Fett u. a. auch darauf zurückzuführen waren, daß eine große Anzahl von Großbauern ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllten oder ihr nur in ungenügendem Umfange nachkamen.“ 2) Die objektivistische Behandlung solcher Verbrechen von Großbauern durch die Gerichte zeigt, daß die Verschärfung des Klassenkampfes auf dem Dorfe, der seine Widerspiegelung in den Verbrechen findet, nicht erkannt wirj. So hat das hier in Rede stehende Bezirksgericht in Selbstentscheidung gemäß § 292 StPO zwei Großbauern, die vom Kreisgericht nach § 4 WStVO zu Gefängnisstrafen verurteilt worden waren, weil sie von einem inzwischen republikflüchtig gewordenen Großbauern große Mengen Roggen zu Spitzenpreisen der WEAB gekauft hatten, mit der Begründung freigesprochen, daß es „kein Gesetz und keine Verordnung gibt, die einem Bauern verbietet, von einem anderen 353 1) Benjamin in NJ 1952 S. 435. 2) NJ 1953 S. 227.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 353 (NJ DDR 1953, S. 353) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 353 (NJ DDR 1953, S. 353)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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