Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 351 (NJ DDR 1953, S. 351); da ihnen die Verhältnisse des Betriebes, in dem der Streit entstand, nicht immer genügend bekannt sind. In Erkenntnis dieser Situation, daß es entsprechend dem Charakter von Arbeitsstreitigkeiten in den sozialistischen Betrieben möglich ist, den Streit innerhalb des Betriebes durch gegenseitige Aussprache beizulegen, und aus dem Bedürfnis des betrieblichen Lebens heraus haben sich daher in einer Reihe größerer sozialistischer Betriebe die Werktätigen die Möglichkeit zur schnelleren und besseren Beilegung von Arbeitsstreitfällen geschaffen, indem sie Konfliktkommissionen bildeten3). Über die Tätigkeit und Erfolge einer solchen Konfliktkommission im Ernst-Thälmann-Werk (Magdeburg) berichtete die Zeitung „Tribüne“ im Februar dieses Jahres. Folgender Streitfall wurde hier mitgeteilt: Zwei Arbeiter des Werkes hatten infolge schlechter Arbeitsorganisation ihres Meisters einen Verdiertstaus-fall durch Ausführung von Arbeiten in niedrigeren Lohngruppen. Die Konfliktkommission entschied, daß den beiden Arbeitern der bisherige Durchschnittsverdienst nachgezahlt wird, der aus der Lohnabrechnungsperiode zu entnehmen ist, in der die beiden Arbeiter entsprechend ihrer Qualifikation gearbeitet haben, und stützte sich dabei auf § 14 der Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen vom 20. Mai 1952 (GBl. S. 377). Diese Entscheidung hätte soweit auch das Arbeitsgericht bei eingehender Prüfung treffen können, nicht aber die weiteren Maßnahmen, die die Kommission noch ergriff. Die Konfliktkommission begnügte sich nicht allein mit der Regelung der Streitigkeit, sondern verlangte von der Werkleitung die Überprüfung der Arbeit des betreffenden Meisters und die Berichterstattung innerhalb von 14 Tagen. Die „Tribüne“ berichtete weiter, daß bei dieser Gelegenheit die Arbeiter der Abteilung zum ersten Mal den Mut fanden, auch die Arbeit des Meisters zu kritisieren. An diesem Beispiel zeigt sich, welch große Möglichkeiten die Gewerkschaften haben, durch gute Arbeit in den Konfliktkommissionen noch besser die Interessen der Arbeiter zu vertreten. Auf Grund der Bildung von Konfliktkommissionen in einzelnen volkseigenen Betrieben forderte der Bundesvorstand des FDGB, daß zur gewissenhaften Erfüllung unserer fortschrittlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zur schnellen Entscheidung auftretender Streitfälle in den sozialistischen Betrieben und Verwaltungen solche Konfliktkommissionen gebildet werden. Die Streitigkeiten sollen durch Werktätige entschieden werden, die das Vertrauen der Belegschaft haben, die die Arbeitsverhältnisse und Produktionsbedingungen, unter denen die Streitigkeit entstand, kennen und demzufolge eine schnelle und gerechte Lösung herbeiführen können. Entsprechend dieser Forderung hat die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Verordnung über die Bildung von Konfliktkommissionen beschlossen. Gemäß dieser Verordnung sind in allen volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und in allen Organen und selbständigen Einrichtungen der Verwaltung mit mehr als 200 Beschäftigten in größeren Betrieben auch in den Abteilungen, in denen Abteilungsgewerkschaftsleitungen bestehen Konfliktkommissionen zu bilden. In Betrieben und Verwaltungen mit 20 bis 200 Beschäftigten ist die Bildung von Konfliktkommissionen nicht zwingend vorgeschrieben, sie kann aber zwischen Betriebsleitung und BGL besonders vereinbart werden. / Die Konfliktkommissionen sind keine der BGL unterstellten Kommissionen; für ihre Bildung und für die Aufnahme der Tätigkeit sind daher die Betriebsleiter verantwortlich. Ihre Mitglieder müssen gewissenhaft und verantwortungsbewußt ausgesucht werden. Es kommen hierfür nur solche Werktätigen in Frage, die das Vertrauen der Belegschaft haben. Sie sollen Kenntnisse des Arbeitsrechts besitzen und bereit sein, sich auf diesem Gebiet weiterzubilden. Diese Voraussetzungen haben sie zu erfüllen, wenn sie der großen und verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden wollen. Die Konfliktkommissionen sind paritätisch zusammengesetzt. Zwei Mitglieder sind Vertreter der Arbeiter und Angestellten des Betriebes, die von der BGL be- 3) vgl. Görner, Die Entwicklung der Arbeitskonfliktkommis. sionen, in NJ 1953 S. 98. nannt werden, zwei andere Mitglieder sind Vertreter der Betriebsleitung, die von dieser benannt werden. Außerdem ist noch für jedes Mitglied der Kommission ein Vertreter zu benennen. Die von der BGL zu benennenden Mitglieder müssen nicht selbst BGL- oder AGL-Mitglieder sein. Es ist im Gegenteil vorteilhaft, wenn sie neben dieser Funktion keine weitere große Funktion ausüben. Als Vertreter der Betriebsleitung kommen z. B. die Leiter der Abteilung Arbeit, Personalleiter, Leiter der Kaderabteilung, andere Abteilungsleiter usw. in Frage, Es liegt selbstverständlich nicht im Interesse der Konfliktkommissionen, wenn die Mitglieder ständig wechseln und einzelne Mitglieder nur nach Belieben zu den Verhandlungen erscheinen. Zur Vermeidung eines dauernden Wechsels werden die Mitglieder daher für die Dauer eines Jahres benannt und dürfen vorher nur aus einem wichtigen Grund z. B. wenn sie nicht mehr das Vertrauen für diese Tätigkeit besitzen abberufen werden. Hierdurch wird die Arbeitsfähigkeit der Konfliktkommissionen gewährleistet. Die Konfliktkommissionen haben sich bei ihren Entscheidungen streng an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Bei all ihrer voraussichtlichen Entscheidungsfreudigkeit dürfen sie nicht außer acht lassen, daß die Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit die strikte Einhaltung unserer Gesetze und Verordnungen verlangt. Sie haben deshalb alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine schnelle, aber auch richtige Entscheidung des Arbeitsstreitfalles gewährleistet. Die Konfliktkommissionen sind grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen für alle Arbeitsstreitfälle zuständig. Selbstverständlich darf man die Konfliktkommissionen nicht wegen jeder Geringfügigkeit und von vornherein in jedem Falle anrufen. Bei Unklarheiten muß der erste Weg der Arbeiter und Angestellten zu ihren Interessenvertretern führen, zum Gewerkschaftsgruppenorganisator oder zur Gewerkschaftsleitung, Die Konfliktkommission ist also kein Organ, das gewisse Funktionen der AGL oder BGL übernimmt. Die Konfliktkommission soll nur dann angerufen werden, wenn auch mit Hilfe des betreffenden Gewerkschaftsorgans eine Beilegung der Streitigkeit nicht möglich war. Für bestimmte, in der Verordnung einzeln aufgeführte Streitfälle sind die Konfliktkommissionen unzuständig. Hier hat der Gesetzgeber ganz bestimmte Streitfälle bezeichnet, die teilweise auch nicht der Zuständigkeit der Kreisarbeitsgerichte unterliegen und die deswegen auch nicht innerhalb eines Betriebes entschieden werden können, so z. B. Streitigkeiten über Aufstellung und Änderung des Arbeitskräfteplans des Betriebes. Das Verfahren vor den Konfliktkommissionen entspricht nicht dem Verfahren vor den Gerichten. Es ist ganz bewußt nicht an strenge Prozeßregeln gebunden, sondern ist beweglich und muß auch beweglich gehalten werden. Die Verhandlung erfordert daher keine prozeßrechtlichen Kenntnisse, wohl aber die gsnaue Kenntnis der wenigen im Interesse der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in der Verordnung enthaltenen Verfahrensvorschriften. Die Konfliktkommissionen werden auf Antrag tätig. Die Anträge sind bei einem der Mitglieder zu stellen und müssen die Forderung und zugleich die Begründung der Forderung enthalten. Die Anträge werden dann an den jeweiligen Vorsitzenden der Kommission der von Verhandlungstag zu Verhandlungstag wechselt weitergeleitet. Dieser hat alle zur Vorbereitung der Verhandlung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wie z. B. den Termin zur Verhandlung zu bestimmen, die Mitglieder, Parteien und eventuell Zeugen einzuladen usw. Bei der Terminbestimmung hat er zu beachten, daß die Streitigkeit spätestens eine Woche nach Eingang des Antrages verhandelt werden muß. Hierdurch wird die Konfliktkommission zu einer raschen Arbeit gezwungen. Aber auch von den Werktätigen und von den Betriebsleitungen wird erwartet, daß sie bei aufgetretenen Streitfällen nicht erst nach Wochen zur Konfliktkommission kommen. In Betrieben, in denen mehrere Konfliktkommissionen bestehen solche der Abteilungen und eine des Gesamtbetriebes ist der Antrag erst an die Konfliktkommission der Abteilung, in deren Bereich der 351;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 351 (NJ DDR 1953, S. 351) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 351 (NJ DDR 1953, S. 351)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für Entscheidungen auf unterschiedlichen Leitungsebenen. Operative Kräfte die Gesamt der oTfiziell und inoffiziell zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit eingesetzten Mitarbeiter.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X