Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 348

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 348 (NJ DDR 1953, S. 348); dort unter „Verbrechen“ sowohl Verbrechen als auch Vergehen nach § 1 StGB verstanden werden, hat auch die Verordnung zum Schutze des Volkseigentums nicht mehr den formellen Verbrechensbegriff des § 1 StGB verwandt, sondern den materiellen Begriff, unter den Verbrechen und Vergehen fallen. Daß unter Beibehaltung des Wortes „Verbrechen“ der Verbrechensbegriff einen anderen Inhalt bekommen hat, ergibt sich auch aus § 4 des Einführungsgesetzes zur StPO. §§ 217, 220 StPO. Der Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 217 StPO bedarf es dann nicht, wenn sich das im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Verbrechen auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung in Einzelheiten seiner Begehung anders darstellt, als es die Anklage auf Grund der bisherigen Ermittlungen angenommen hatte. KG, Urt. vom 17. Februar 1953 (1) Ila 397/52 (47/53). §§ 211, 220 StPO. Aus den Gründen: Die telefonische Einholung einer gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen durch den Vorsitzenden während der Hauptverhandlung' verletzt das Gesetz und ist mit dem Prinzip der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung unvereinbar. KG, Urt. vom 13. März 1953 (1) Id 185/52 (111/53). Aus den Gründen: Zutreffend rügen die Berufungen unzureichende Aufklärung des Sachverhalts,. Die Feststellungen des Urteils über den Blutalkoholgehalt bei den Angeklagten stützen sich auf eine telefonische Mitteilung des Untersuchungsergebnisses. Dies ist unzulässig und stellt eine Verletzung der Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens dar. Das Gericht hat § 211 StPO verletzt, indem es nicht entsprechend dieser Vorschrift entweder ein schriftliches Gutachten zur Verlesung gebracht oder einen Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört hat. Da sich die Schlußfolgerungen des Gerichts über das Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit bzw. verminderten Zurechnungsfähigkeit nur auf die telefonische Mitteilung aus dem Krankenhaus der Volkspolizei stützen, hat das Gericht gleichzeitig gegen § 220 StPO verstoßen. Die Verteidigung des Angeklagten rügt die Verletzung des § 220 StPO. Diese Einwendung ist nicht geeignet, die Berufung zu begründen. Entgegen der Auffassung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens bedurfte es im vorliegenden Verfahren keiner Erweiterung der Anklage nach § 217 StPO. In der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, u. a. etwa 300 kg Schrott nach Westberlin ungenehmigt verbracht zu haben. In der Hauptverhandlung stellte sich das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten jedoch in der Weise dar, daß er diesen Schrott im demokratischen Sektor gegen defekte Mo-tore eingetauscht hat und zumindest einen dieser Motore nach Westberlin verbrachte. § 220 StPO bestimmt ausdrücklich, daß der Gegenstand der Urteilsfindung das in der Anklage bezeichnete Verhalten des Angeklagten ist, wie es sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Der Strafsenat des Stadtgerichts hat die Verfahrensvorschrift des § 220 StPO nicht verletzt, wenn er ohne Erweiterung der Anklage zur Verurteilung gelangte, obwohl sich in der Hauptverhandlung herausstellte, daß der Angeklagte nicht Schrott in Form von alten Schrauben, Nieten und Eisenträgern, sondern auf einem Schrottplatz eingetauschte defekte Motore beiseitegeschafft hat. f ; f- ' ' Literatur Marx-Engels-Lenin-Stalin, Zur Deutschen Geschichte, Bd. I (Von der Frühzeit bis zum 18. Jahrhundert), Dietz' Verlag, Berlin 1953, 777 S., Preis 8, DM. Diese Neuerscheinung zum Karl-Marx-Jahr ist der erste Teil eines dreibändigen Sammelwerkes, in dem die Schriften, Notizen, Aussprüche und Briefe der Klassiker des Marxismus-Leninismus zur deutschen Geschichte zusammengefaßt sind. Schon mehrfach ist von führenden Persönlichkeiten unseres Staates darauf hingewiesen worden, welch große Bedeutung das wissenschaftliche Studium der deutschen Geschichte, vor allem der revolutionären Traditionen des deutschen Volkes, für den Kampf um die nationale Einheit Deutschlands und die Pflege unseres großen Kulturerbes hat. Bereits der vorliegende erste Band des Sammelwerkes zeigt, daß unsere Klassiker für das vertiefte Studium der deutschen Geschichte uns wie auf allen Gebieten eine wertvolle und unentbehrliche Hilfe geben. Der vorliegende Band enthält die Arbeiten Engels' zur Geschichte der Urgermanen, die uns ein eingehendes, zusammen-hängehdes Studium der Geschichte der deutschen Frühzeit ermöglichen. Diese Arbeiten die Gens und die Staatsbildung der Deutschen, did ersten Kämpfe mit den Römern, die deutschen Stämme, die Umwälzung der Grundbesitzverhältnisse, der fränkische Dialekt, die Mark usw. zeigen die gesellschaftliche Ordnung der alten Deutschen, ihre kulturelle und politische Entwicklung, die Entwicklung der ökonomischen Verhältnisse, insbesondere des Grundeigentums. Wir lernen hier alle die gesellschaftlichen Prozesse kennen, die in Deutschland zum Feudalismus führten und ihn begründeten. Auch für die rechtswissenschaftliche Forschung sind die genannten Arbeiten bedeutsam, weil Engels wiederholt auf die Rolle der juristischen Anschauungen und Einrichtungen in der Frühzeit der deutschen Geschichte eingeht. So schildert er uns z. B. den Versuch der Römer, vermittels des römischen Rechts die germanischen Stämme zu unterjochen (S. 53), und er zeigt zugleich, wie dieser Versuch scheitern mußte, weil die ökonomischen Verhältnisse des Gemeineigentums der Deutschen an Grund und Boden für eine „Rezeption des römischen Rechts“ nicht reif waren. Engels hebt die persönliche Tüchtigkeit und Tapferkeit der Germanen, ihren Freiheitssinn und ihren demokratischen Sinn hervor, Eigenschaften, die sich in der nationalen Befreiung von der römischen Unterjochung in der Schlacht im Teutoburger Wald bewährten. Mit Recht sagt er deshalb in der Vorrede zu „Der deutsche Bauernkrieg“: „Auch das deutsche Volk hat seine revolutionäre Tradition. Es gab eine Zeit, wo Deutschland Charaktere hervorbrachte, die sich den besten Leuten der Revolutionen anderer Länder an die Seite stellen können Schwerpunkt des vorliegenden Bandes ist das Werk „Der deutsche Bauernkrieg“. Aus dieser Geschichte der ersten nationalen Erhebung des deutschen Volkes können wir immer neue revolutionäre Kräfte schöpfen. In der Arbeit „Der Verfall des Feudalismus und das Aufkommen der Bourgeoisie“ weist Engels auf die Hebelwirkung des römischen Rechts und die Rolle des Juristenstandes beim Kampf des aufkommenden Bürgertums gegen den Feudalismus hin (S. 163). Die „Chronologischen Auszüge“ Marx’ zur „Weltgeschichte“ von Schlosser, die insoweit abgedruckt worden sind, als sie die Geschichte der Reformation und der Kriege des 16. und der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts umfassen, geben einen ausgezeichneten und weit ins einzelne gehenden Überblick über diese Periode der deutschen Geschichte. In diesen Auszügen hat Marx viele Tatsachen festgehalten, die sich bei Schlosser nicht finden, und zugleich Fehler und Ungenauigkeiten berichtigt. Diese „Auszüge“ sind ein ausgezeichnetes Beispiel der ungeheuer sorgfältigen Arbeitsweise Marx’. Sie zeigen, daß und in welcher Weise von den Vertretern der bürgerlichen historischen Wissenschaft zusammengestelltes Tatsachenmaterial verwendet und kritisch angeeignet werden kann. Am Schluß dieses ersten Bandes finden sich eine Reihe der Arbeiten von Marx und Engels, die das Entstehen des reaktionären Preußentums und die Geschichte der preußischen Bauern behandeln. Im Anhang sind Auszüge aus Briefen von Marx und Engels veröffentlicht, die sich mit der Geschichte Deutschlands bis zum Ende des 18. Jahrhunderts befassen. Ausführliche Anmerkungen, Quellen- und Literaturhinweise sowie Personen- und Sachregister erleichtern das Studium des Buches. Der vorliegende erste Teil des Sammelwerkes wird vor allem dem rechtshistorisch forschenden Juristen wertvolle Hinweise geben. Er ermöglicht aber auch allen in der Praxis tätigen Juristen, die Geschichte unseres Landes und Volkes auf der Grundlage von Werken der Klassiker des Marxismus-Leninismus zu studieren. Gerade auf diesem Gebiet ist auch von den Juristen noch viel aufzuholen. Dr. Kurt G ö r n e r Druckfehlerberichtigung In NJ 1953, Heft 9, muß es auf S. 307, rechte Spalte, Zeile 23 von oben in der Klammer statt „§§ 43 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 2 StPO“ richtig heißen: „§§ 43 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 2 GVG“. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. V e r 1 a g : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur; Prof. Dr. Hans Nathan, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Str. 93. Fernspr.: 22 02 01, App. 1605, 1611 u. 1646. Erscheint monatlich zweimal, Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenznummer 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik. Druck: 505 MDV Druckhaus Michaelkirchstraße. 348;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 348 (NJ DDR 1953, S. 348) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 348 (NJ DDR 1953, S. 348)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden individuellen Einsatzrichtungen der und zu realisieren, der Qualität der übergebenen und GMS. In Systemen sind entsprechend Befehlen und Weisungen nur überprüfte und für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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