Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 347 (NJ DDR 1953, S. 347); § 55 Abs. 1 Ziff. 2a GVG. Gegen einen vom Bezirksgericht im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens erlassenen Beschluß ist keine Beschwerde gegeben, auch wenn der Beschluß nicht auf ein Rechtsmittel hin ergangen ist. BG Potsdam, Beschl. vom 9. Februar 1953 5 S 124/50. Aus den Gründen: Gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 2a GVG ist das Oberste Gericht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte, die in erster Instanz erlassen wurden, zuständig. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eine Zuständigkeit des Obersten Gerichts für Besenwerden gegen Entscheidungen, die die Bezirksgerichte als Gericnte zweiter Instanz erlassen haben, nicht gegeben ist. Daraus geht aber weiter hervor, daß Besuwerden gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte, die in zweiter Instanz erlassen wurden, überhaupt unzulässig sind, da eine andere Rechtsmittelinstanz als das Ooerste Gericht, das allein den Bezirksgericnten übergeordnet ist, der Natur der Sache nach nicht bestehen kann. § 4 EVO; § 1 HaftpflG. Zur Haltung der Reichsbahn für Verschulden ihrer Angestellten. BG Senwerin, Urt. vom 13. Januar 1953 U 20/52 Die Klägerin nimmt die Beklagte zu l), die Deutsche Reichsbahn, uaa den Beklagten zu 2), Zugschaflner K., als Gesamtschuldner für einen schaden in Anspruch, den sie dadurch erlitten hat, daß sie beim Aussteigen aus einem i-’ersonenzug zu Fail gekommen und inr von dem aniahrenden Zug der rechte Fuß abgefahren woirden ist. Sie behauptet, daß cer Beklagte zu 2) den Zug abfanrfertig gemeldet nabe, ohne sich durch Abgehen seines Zugteils davon Überzeugt zu haben, daß das Aus- und Rinsteigen beendet gewesen sei. Die Beklagten bestreiten die Darstellung der Klägerin. Sie behaupten, uaß der Bekiagle zu 2) den Zug ordnungsmäßig abgefertigt habe. Die Klägerin müsse nochmals eingestiegen sein und nabe somit den uniäß seiest verschuldet. Das LG hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das BG zuruckgewiesen. Aus den Gründen: Die Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich, wie das Vordergericht rientig ausgelührt hat, aus § 823 Abs. 1 BGB. Ob die Klägerin, wie die Beklagten behaupten, den Zug bereits verlassen hatte, ist durch die Beweisaufnahme nicht geklärt, da dafür nur die Aussage des Beklagten zu 2) vorliegt, weicher die Behauptung der Klägerin und die Aussage ihres Ehemannes gegenüber-stenen. Es kommt darauf aber auch nient an. Denn der Beklagte zu 2) hat bei seiner Parteivernehmung selbst bekundet, daß er, nachdem er die Klägerin und ihren Ehemann hat aussteigen und auf dem Bahnsteig stehen sehen, weiter nach vorn gegangen ist und nach etwa 2 Minuten Haltezeit „Fertig- gerufen hat. Er hat sich also nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, durch Abgehen seines Zugteils davon überzeugt, daß das Aus-und Einsteigen beendet und sein Zugteil abfahrfahig war. Hierfür bestand für ihn um so mehr Verpflichtung, als der Zug aus Wagen bestand, bei denen die Türen sich an den Enden befinden, so daß er, in Höhe des drittletzten Wagens stehend, die Türen der nachfolgenden Wagen auch bei ausreichender Beleuchtung nicht übersehen konnte. Er hat somit fahrlässig gehandelt und dadurch die Körperverletzung der Klägerin verursacht. Gemäß § 823 Abs, 1 BGB ist er daher für den eingetretenen Schaden einschließlich eines Schmerzensgeldes (§ 847 BGB) haftbar. Aber auch die Beklagte zu 1) hat in vollem Umfang für den Schaden aufzukommen. Ihre Haftung ergibt sich, ohne daß es auf Verschulden ankäme, aus § 1 HaftpflichtG, da sich der Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ereignet hat. Desgleichen folgt die Schadensersatzpflicht aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Beförderungsvertrag, wonach die Beklagte zu 1) die Verpflichtung hatte, die Klägerin wohlbehalten an das Ziel der Reise zu befördern. Bei der ' Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Verklagte zu 1) das Verschulden ihrer Angestellten gemäß § 4 EVO zu vertreten. Ein solches Verschulden liegt in der bereits dargelegten Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2). Beide Anspruchsgrundlagen, auf die das Vordergericht ausschließlich seine Entscheidung hinsichtlich der Beklagten zu 1) gestützt hat, vermögen aber nicht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu begründen, da hierfür gemäß § 847 BGB das Vorliegen einer unerlaubten Handlung nach den §§ 823 ff. BGB Voraussetzung ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Abgesehen von der Haftung aus § 831 BGB, die der Beklagten zu 1) noch den Entlastungsbeweis offengelassen hätte, haftet sie auch unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB. Wie der zur Zeit des Unfalls diensthabende Fahrdienstleiter, der Zeuge T., bekundet hat, hat er nach der Fertigmeldüng der beiden Zugschaffner das Abfahrtsignal für den Zug gegeben. Als zugleich aufsichtführender Angestellter hat er damit die der Beklagten zu 1) obliegende allgemeine Aufsichtspflicht verletzt, da er sich nicht unbedingt auf die Fertigmeldung der Zugschaffner verlassen durfte, sondern jederzeit selbst mit für die Verhinderung von Unfällen beim Abfahren der Züge verantwortlich ist, Ein Entlastungsbeweis hinsichtlich des Zeugen T. ist der Beklagten zu 1) nicht möglich, da es sich bei der allgemeinen Aufsichtspflicht um eine sie selbst treffende Verpflichtung handelt. Daß darüber hinaus die Beleuchtung auf dem Bahnsteig unzureichend war, ist durch die Beweisaufnahme infolge der widersprechenden Zeugenaussagen nicht als erwiesen anzusehen. Die Richtigkeit dieser klägerischen Behauptung kann bei der ohnehin vorliegenden Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht dahingestellt bleiben. Strafrecht KR-Befehl Nr. 2. Der Tatbestand des KR-Befehls Nr. 2 erfaßt nicht nur die Fälle des vorsätzlichen Waffenbesitzes, sondern jeden Waffenbesitz schlechthin. BG Magdeburg, Beschl. vom 3. März 1953 III NDs 65)53. Aus den Gründen: Die Berufung wendet sich gegen die Verurteilung insoweit, als nach dem festgestellten Sachverhalt der Angeklagte keine Kenntnis von dem Vorhandensein der Jagdwaffenmunition in seinem Keller gehabt habe. Die Berufung ist insofern irrig, als sie zur Erfüllung des Tatbestandes nach KR-Befehl Nr. 2 es für erforderlich hält, daß der Täter positive Kenntnis von dem Vorhandensein der Waffen oder Munition die sich in seinem Gewahrsam befinden hat oder, was dem gleichkommt, diese mit Wissen und Wollen besitzt. Der Tatbestand des KR-Befehls Nr. 2 erfaßt nicht lediglich die Fälle des vorsätzlichen Waffenbesitzes, sondern jeden Waffenbesitz schlechthin. Dies ergibt sich daraus, daß der KR-Befehl Nr. 2 nicht lediglich eine Strafrechtsnorm ist, die den unbefugten Waffenbesitz unter Strafe stellt, sondern ein sich an die deutsche Bevölkerung wendender Befehl des Alliierten Kontrollrats vom 7. Januar 1946, der zur Abgabe und Meldung aller sich im Gebiet Deutschlands befindlicher Waffen, Munition, Kriegsgerät und dergleichen auffordert, also jeden Bürger verpflichtet, sein Besitztum auf eventuell aus der Kriegs- und Vorkriegszeit vorhandene Waffen zu überprüfen. Der Anwendung des KR-Befehls Nr. 2 auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt stehen daher rechtliche Bedenken nicht entgegen. (Mitgeteilt von Dr. S c h r o d t, Salzwedel) § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG (= § 2 Abs. 2 Buchst, a Berliner VO zum Schutze des Volkseigentums); § 4 Abs. 1 EGStPO. Mit dem Begriff „Verbrechen“ im VESchG ist nicht der formelle Verbrechensbegriff des § 1 StGB, sondern der materielle Verbrechensbegriff gemeint, so daß auch Vergehen durch § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG erfaßt werden. KG, Urt. vom 13. März 1953 (1) II Prb 397/52 (117/53). Aus den Gründen: Wenn die Verteidigung die Anwendung des § 2 Abs. 2 Buchst, a VO zum Schutze des Volkseigentums mit der Begründung beanstandet, daß die Vorstrafe kein Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum, sondern ein Vergehen beträfe, und daß § 2 Abs. 2 Buchst, a nur die Vorstrafe wegen eines Verbrechens als Voraussetzung für die Anwendung der letztgenannten Bestimmung bezeichnet, so verkennt sie, daß in dieser Verordnung in gleicher Weise der materielle Verbrechensbegriff vom Gesetzgeber verwandt wird, wie dies auch in der Strafprozeßordnung vom 21. November 1952/2. Oktober 1952 der Fall ist. Ebenso wie 347;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 347 (NJ DDR 1953, S. 347) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 347 (NJ DDR 1953, S. 347)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feinölich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefehrliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit hemmend im Wege stehen. Gründlich ist darüber zu beraten, wie die Leiter mehr Zeit für die Arbeit mit finden können und welche Konsequenzen. sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? stets relativen Charakter trägt, muß bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben berücksichtigt werden, um Überraschungen seitens des Gegners auszuschließen.

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