Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 344 (NJ DDR 1953, S. 344); Durch Beschluß vom 17. Oktober 1952 entzog das Kreisgericht den Klägerinnen die einstweilige Kostenfreiheit, da die Klägerinnen in der Lage seien, die Kosten des Prozesses selbst zu tragen. Gegen beide Beschlüsse haben die Klägerinnen Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, sie1 seien nicht in der Lage, die Kosten des Prozesses zu tragen, da vom Unterhaltspflichtigen, dem Beklagten, infolge Arbeitslosigkeit gegenwärtig nicht einmal der laufende Unterhalt zu erlangen sei. Die Klägerin zu 1) sei seit dem 1. Dezember 1952 ohne Einkommen. Der Beklagte habe für sie an Unterhalt für Dezember 1952 10,85 DM gezahlt und lehne weitere Unterhaltszahlungen mit dem Hinweis ab, daß sie 16 Jahre alt geworden sei. Die gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen sei nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, die Kosten zu tragen oder die Termine selbst wahrzunehmen, da sie berufstätig und der Sitz des Prozeßgerichts von ihrem Wohnsitz zu weit entfernt sei. Die Beschwerden sind statthaft (§ 127 Satz 2 ZPO). Sie sind formgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt, daher zulässig und zum Teil begründet. Unzutreffend ist die Meinung der Beschwerdeführerinnen, ihre gesetzliche Vertreterin sei nicht verpflichtet, für ihre Kosten des Prozesses aufzukommen. Nach Art. 30 Abs. 2, 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Gesetz über den Mutter-und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 sind Mann und Frau in der Familie gleichberechtigt. Das bedeutet, daß Mann und Frau in der Familie gleiche Rechte und gleiche Pflichten haben. Beide Eltern sind daher ihren Kindern unterhaltsverpflichtet. Diese Unterhaltspflicht umfaßt auch die Kosten zur Führung eines etwa notwendig werdenden Prozesses (§§ 1601, 1654 BGB). In der Regel genügt der sorgeberechtigte Elternteil bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten seiner Unterhaltspflicht durch Ausübung der Sorge für die Person der unterhaltsberechtigten Kinder. Die Führung eines Prozesses geht jedoch über den Rahmen des üblichen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten hinaus, so daß unter Umständen auch der sorgeberechtigte Elternteil zur Zahlung der Prozeßkosten verpflichtet ist, insbesondere wenn sich, wie im Streitfall, die Klage gegen den anderen Elternteil richtet. Im Laufe des Verfahrens haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen verschlechtert, da die Beschwerdeführerin zu 1) seit 1. Dezember 1952 ohne Einkommen ist. Seitdem steht für den Unterhalt der Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter nur noch das monatliche Einkommen ihrer Mutter von 329, DM brutto zur Verfügung. Es kann der Mutter der Beschwerdeführerinnen nicht zugemutet werden, davon außer dem laufenden Unterhalt eine Prozeßgebühr von 32, DM nach § 74 Abs. 2 GKG und zweimal 48, DM = 96 DM1 Vorschuß für einen Rechtsanwalt nach § 84 RAGebO, insgesamt also 128,-1 DM zu zahlen. Sie ist auch nicht in der Lage, die Termine am Sitz des Prozeßgerichts selbst wahrzunehmen, wie das Kreisgericht meint, da ihr dadurch Lohnausfall und Fahrtkosten entstehen würden, die für sie untragbar sind. Sie kann daher nicht zur Tragung der Prozeßkosten in Anspruch genommen werden, denn dadurch würde der notwendige Unterhalt der Familie beeinträchtigt werden. Auch die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten ist schon aus diesen Gründen gerechtfertigt. Im übrigen hat das Kreisgericht selbst ausgeführt, daß die Sache nicht einfach sei. Um so unverständlicher ist seine Entscheidung vom 23. September 1952. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen infolge des damaligen Einkommens der Beschwerdeführerin zu 1) zur Tragung der Gerichtsgebühr von 32, DM hätten herangezogen werden können, so hätte erwogen werden müssen, ihnen wenigstens teilweise einstweilige Kostenfreiheit zu gewähren, um ihrem berechtigten Verlangen nach Beiordnung eines Prozeßvertreters entsprechen zu können. Die Frage der Beiordnung eines Justizangestellten nach § 116 ZPO hat das Kreisgericht überhaupt nicht geprüft. Die angefochtenen Entscheidungen sind um so unverständlicher, als dem Beklagten einstweilige Kostenfreiheit gewährt worden ist, wozu eine Dringlichkeit schon deswegen nicht gegeben war, weil er einesteils nicht vorschußpflichtig ist, zum anderen die Gewährung einstweiliger Kostenfreiheit an die Klägerinnen auch den Beklagten nach §§ 120, 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von der Tragung von Kosten einstweilen befreit. Es wäre zweckmäßig, wenn das Kreisgericht die vom Beklagten behauptete Mittellosigkeit nochmals nachprüfen würde, da es auffällig ist, daß auch die Ehefrau des Beklagten in einer Zeit, in der der Beklagte ohne Einkommen ist, ihre Tätigkeit aufgibt. Das läßt zumindest darauf schließen, daß Vermögen oder Einkünfte irgendwelcher Art vorhanden sein dürften. Die Klage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus dem in Abschrift vorliegenden Schreiben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerinnen an den Beklagten vom 1. Juni 1951 geht hervor, daß die Beschwerdeführerinnen bei der Bemessung ihrer Unterhaltsansprüche von einem Nettoeinkommen des Beklagten von 258, DM monatlich ausgegangen sind. Da der Beklagte den weit höheren Teil seines Einkommens, nämlich die etwa 400, DM monatlich betragende Provision, verschwiegen hat, ist er mit der Erfüllung der Unterhaltsansprüche in Verzug geraten und muß den mit der Klage geforderten Betrag, sofern die Berechnung stimmt, zahlen. Soweit der Beklagte einwendet, er habe diesen Teil seines Einkommens an seine jetzige Ehefrau wegen einer Forderung, die diese an ihn habe oder gehabt habe, abgetreten, hat das keinen Einfluß auf die Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerinnen. Nach alledem ist das Verlangen der Beschwerdeführerinnen nach einstweiliger Kostenfreiheit bis zur Hälfte der Gerichtskosten und ihr Verlangen nach Beiordnung eines Justizangestellten in vollem Umfange berechtigt. § 1610 BGB. Zur Frage der Erstreckung der Unterhaltspflicht auf Prozeßkosten. BG Schwerin, Beschl. vom 19. Dezember 1952 Bez. 1 T 68/52*). Die Gründe dieses Beschlusses sind in NJ 1953 S. 185 mit folgendem Leitsatz veröffentlicht: „Prozeßkosten gehören nicht zum Lebensbedarf eines Unterhaltsberechtigten. Bei einem minderjährigen Kinde ist daher bei der Entscheidung über die einstweilige Kostenbefreiung lediglich dessen eigene Vermögenslage, nicht die Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen entscheidend." Anmerkung: Die Entscheidung des BG Schwerin kann zumindest insoweit nicht widerspruchslos hingenommen werden, als darin ohne jede Begründung ausgesprochen ist, daß „die Unterhaltspflicht des Vaters die Kosten eines vom Kinde angestrengten Rechtsstreits nicht umfaßt“. Das Bezirksgericht hätte sich schon näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Prozeßkosten der unterhaltsberechtigten Klägerin zum „Lebensbedarf“ im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB gehören. Für eine solche Erörterung hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als das Kreisgericht dies bejaht hat. Die Feststellung des Bezirksgerichts, für den angefochtenen Beschluß sei eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben, stellt keine Begründung dar und widerlegt auch nicht die gegenteilige Auffassung des Kreisgerichts Eine nähere und sorgfältige Prüfung wäre vor allem auch deswegen am Platze gewesen, weil es hier nicht nur um die Frage der Kostenvorschußpflicht des Unterhaltspflichtigen geht, sondern hiervon letztlich abhängig ist, inwieweit die Staatskasse im Rahmen der einstweiligen Kostenbefreiung entlastet werden kann. Damit soll, um Mißverständnissen von vornherein zu begegnen, lediglich gesagt werden, daß das Sparsamkeitsprinzip überall da besonders ernsthafte Überlegungen erfordert, wo die Inanspruchnahme der Staatskasse in Frage steht. Der Ansicht des Bezirksgerichts, Prozeßkosten seien ausnahmslos nicht zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu rechnen, ist nicht beizupflichten. Auf jeden Fall muß die Vorschußpflicht in dem gegen das Kind gerichteten Ehelichkeitsanfechtungsprozeß bejaht werden. Die in diesem Prozeß für das Kind entstehenden Kosten sind zum Lebensbedarf im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB zu rechnen. Für die Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage kommt es also entscheidend auf die Abgrenzung des Begriffs „gesamter Lebensbedarf“ an. Hierzu *) vgl. hierzu auch die vorstehend abgedruckte Entscheidung des BG Leipzig vom 20. Januar 1953. 344;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 344 (NJ DDR 1953, S. 344) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 344 (NJ DDR 1953, S. 344)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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