Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 343

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 343 (NJ DDR 1953, S. 343); der Kläger selbst gegen die Preisvorschriften verstoßen, indem er dem Beklagten die Möglichkeit zum Abschluß des Geschäfts verschaffte, und kann sich infolgedessen nicht auf den mit der demokratischen Gesetzlichkeit nicht zu vereinbarenden formalen Standpunkt berufen, daß das Darlehnsgeschäft von dem verbotenen Schwarzkauf unabhängig sei. Da der Beklagte schon aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einen höheren als den zulässigen Kaufpreis bezahlt hat, das gesamte Darlehn demnach auf den nichtigen Teil des Kaufes entfällt, kann der Kläger keine Ansprüche geltend machen, so daß seine Klage zu Recht abgewiesen ist. §§ 604, 605 BGB. Haben Eltern ihren Kindern zur Errichtung und Sicherung des Hausstandes Hausratsgegenstände leihweise überlassen, so bleibt der Zweck der Leihe, nämlich die Sicherung des Hausstandes, auch nach Scheidung der Ehe bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Stadtgericht Berlin, Urt. vom 24. Februar 1953 2/6 S 544/52. Aus den Gründen: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet. Dem erstinstanzlichen Urteil ist insoweit zu folgen, als es aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den von der Klägerin überreichten Schriftstücken gefolgert hat, daß 1948 die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Sachen dem jungen Ehepaar nicht geschenkt, sondern nur geliehen worden sind. Eine Frist für diese Leihe ist zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart. Sie ergibt sich jedoch aus ihrem Zweck. Nach § 604 BGB kann der Verleiher die Sachen nur dann jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe aus dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist. Aus dem Zweck der Leihe ist jedoch im vorliegenden Fall nach §§ 133, 152 BGB zu entnehmen, daß die Möbel "und Hausratsgegenstände den jungen Eheleuten* zur Begründung der Familie für längere Zeit, wohl auf jeden Fall solange belassen werden sollten, bis sie in der Lage wären, sich anderweitig Ersatz zu beschaffen. Zu diesen Schlußfolgerungen zwingen folgende Überlegungen. Unsere Gesellschaftsordnung kennt keinen einseitigen Aussteueranspruch der Tochter mehr. Es ist Pflicht der Eltern, in erster Linie für die Berufsausbildung der Kinder zu sorgen. Es ist aber selbstverständlich, daß die Eltern ganz gleich, ob es sich um die Eltern des Sohnes oder der Tochter handelt bestrebt sein werden, den jungen Eheleuten im Rahmen der Möglichkeit durch Zurverfügungstellung von Möbeln und Hausratsgegenständen zu helfen. Dies hat die Klägerin getan, als sie ihre durch Erbgang zusätzlich angefallenen Sachen, die die Klägerin selbst nicht dringend benötigte, den jungen Eheleuten lieh. Wenn aber eine Mutter der Familie ihres Sohnes, in der bereits ein Kind geboren war und ein zweites erwartet wurde und die bis dahin möbliert wohnte, weil Mittel zur Anschaffung eigener Sachen noch unzureichend vorhanden waren, durch Erbgang erhaltenen zusätzlichen Hausrat leihweise überließ, so ist es selbstverständlich, daß sie diese Gegenstände nicht nach kurzer Zeit wieder zurückverlangen wollte. Sonst wäre vollkommen unverständlich, daß die eigene Küche des Ehepaares verkauft und eine Leerwohnung gemietet wurde. Auch die Bestimmung der Klägerin, daß im Todesfälle der Sohn die Sachen erben sollte, zeigt, daß von allen Beteiligten zunächst an eine Rückgabe überhaupt nicht oder allerhöchstens für eine Zeit gedacht war, wenn der Notstand bei dem jungen Paar behoben und es selbst Mittel zur Ersatzbeschaffung zur Verfügung haben wird. Die Sachen sind aber von der Klägerin nicht nur dem Sohn und der Beklagten gegeben worden, sondern der Familie, in der bereits ein Kind geboren und ein zweites erwartet wurde, für die eine ausreichende Häuslichkeit geschaffen werden mußte. Die Rechte der Klägerin waren auch immer ausreichend durch die Vorschrift über die außerordentliche Kündigung (§ 605 BGB) gewahrt. Nun hätte die Klägerin die Sachen auch wohl nicht zurückverlangt, wenn die Ehe nicht auseinandergegangen wäre. Es fragt sich nun, ob die Klägerin berechtigt ist, an ihrer früheren Vereinbarung nicht mehr festzuhalten, und die Sachen jetzt alle sofort herausver- langen kann. Dies ist nicht der Fall. Irgendwelche Umstände, die die Leihe etwa aus Gründen, die in dem Verhalten der Beklagten liegen, vorfristig beenden lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Ehe ist auch aus alleinigem Verschulden des Sohnes der Klägerin geschieden. Der Zweck der Leihe, nämlich die Sicherung des Hausstandes der Familie, ist bestehen geblieben, denn die Beklagte hat wenn auch leider ohne ihren Ehemann, der sich von der Familie getrennt hat weiter für die Häuslichkeit und die Erziehung der 2 Kinder zu sorgen. Die Klägerin darf nicht vergessen, daß der geringe Teil der Sachen, die in der Berufungsinstanz noch streitig sind, in erster Linie ihren eigenen Enkelkindern zugute kommt. Es müßte auch ihr Bestreben sein, die Kinder so wenig wie möglich darunter leiden zu lassen, daß die Ehe auseinandergegangen ist. Bei der Bedeutung, die in unserer Gesellschaftsordnung der heranwachsenden Generation zukommt, und bei dem vordringlichen Schutz, der unserer Jugend gewährt wird, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß bei dieser Entscheidung ausschlaggebend ins Gewicht fallen mußte, daß die Gründung des Hausstandes des Ehepaares nicht für sich allein, sondern vor allem für die Kinder notwendig war und daß diese vordringliche Aufgabe zum Wohle der Kinder nach wie vor auch nach der Ehescheidung bestehen geblieben ist. Es brauchte im vorliegenden Fall nicht näher erörtert zu werden, ob nun d:e Beklagte berechtigt ist, alle seinerzeit geliehenen Sachen zu behalten, da sie bereits den weitaus größten Teil, sogar den, den ihr ihr früherer Ehemann im Hausratsverfahren belassen hatte, an die Klägerin herausgegeben hat und sich überdies die Berufung nur auf einen Teil der durch das erstinstanzliche Urteil der Klägerin zugesprochenen Sachen bezieht. Die Voraussetzungen des § 605 BGB, des Rechts auf außerordentliche Kündigung, hat die Klägerin nicht dargetan. Ihre Behauptung, sie bedürfe der Sachen, da sie ihre eigenen ihrem jetzigen Ehemann habe übereignen müssen, kann nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Es spielt keine Rolle, ob die Sachen, in denen die Klägerin wohnt, ihr oder ihrem Ehemann gehören. Auf die ausdrücklichen Fragen des Senats, welche Sachen die Klägerin wirklich dringend selbst benötige, hat sie zum Ausdruck gebracht, daß dies ganz gleich sei, sie würde die Sachen lieber einem Dritten als der Beklagten überlassen, und somit die Voraussetzung des § 605 Ziff. 1 BGB nicht einmal behauptet. Da der Zweck der Leihe noch nicht erreicht, die Beklagte zur Zeit auch noch nicht in der Lage ist, sich Ersatz zu schaffen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht vorliegt, kann die Klägerin ihre Sachen im Augenblick von der Beklagten noch nicht zurückverlangen. §§ 1601, 1610, 1654 BGB; § 114 ZPO. 1. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern umfaßt auch die Kosten zur Führung eines etwa notwendig werdenden Prozesses. 2. Zur Frage der Gewährung einstweiliger Kostenfreiheit. BG Leipzig, Beschl. vom 20. Januar 1953 3 T 99/52.*) Aus den Gründen: Die Klägerinnen klagen beim Kreisgericht gegen ihren ehelichen Vater, den Exportkaufmann K., auf Zahlung von 1002,90 DM rückständigen Unterhalts, da der Beklagte verschwiegen habe, daß er neben seinem Gehalt von monatlich 258, DM netto noch etwa 400, DM monatlich Provision bezogen habe. Für diese Klag*: begehrten sie einstweilige Kostenfreiheit und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters. Das Kreisgericht bewilligte ihnen durch Beschluß vom 21. September 1952 einstweilige Kostenfreiheit, lehnte jedoch die Beiordnung eines Prozeßvertreters ab, da der Prozeßstoff nicht einfach sei, aber noch nicht vorausgesehen werden könne, ob die Klage Erfolg haben werde; die gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen möge die Termine selbst wahrnehmen oder die Kosten eines Rechtsanwalts selbst tragen. *) vgl, hierzu die Anmerkung von H[ e t z a r auf S. 344 dieses Heftes, 343;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 343 (NJ DDR 1953, S. 343) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 343 (NJ DDR 1953, S. 343)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben zur Untersuchung derartiger Rechtsverletzungen und anderer Gefahren verursachender Handlungen und zur Aufdeckung und Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen genutzt werden. Es können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschafts-ordnung sowie die Art und Tiefe des Widerspruchs zu ihren sozialen Grundanforderungen. Sie kennzeichnet damit die Schwere des Angriffs auf die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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