Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 342 (NJ DDR 1953, S. 342); Zeugen T. nochmals zu befragen, offenbart, daß das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme noch nicht die für eine Entscheidung erforderliche Überzeugung gewonnen hatte. Das Bezirksgericht hat sich mithin die zur Entscheidung in der vorliegenden Strafsache erforderliche Überzeugung nicht ausschließlich auf Grund der Hauptverhandlung, sondern zum Teil durch eine außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführte Befragung eines Zeugen verschafft. Durch dieses Verfahren hat es elementare Grundsätze unseres Strafverfahrensrechtes Öffentlichkeit des Verfahrens, Anwesenheit des Angeklagten während der Dauer der Hauptverhandlung sowie das Parteiprinzip verletzt. Der Angeklagte hatte insbesondere keine Möglichkeit, von den ihm gemäß § 201 Abs. 3 und § 212 StPO zustehenden Rechten, an den Zeugen Fragen zu richten bzw. nach der Vernehmung des Zeugen Erklärungen abzugeben, Gebrauch zu machen. Diese groben, die demokratische Gesetzlichkeit durchbrechenden Gesetzesverletzungen mußten gemäß § 291 Ziff. 3 StPO notwendig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht führen. Anmerkung: Die Entscheidung, der in vollem Umfange zuzustimmen ist, ist in mehrfacher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Mit Recht weist das Urteil auf d;e Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit, der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erster Instanz und des Parteiprinzips hin sowie darauf, daß es unzulässig ist, daß das Gericht sich d’e Grundlage seiner Überzeugung und seines Urteils außerhalb der Hauptverhandlung verschafft. Was Gegenstand der Urteilsfindung sein soll, muß sich als ein Ergebnis der Hauptverhandlung darstellen (§ 220 StPO). Eine informatorische Befragung eines Zeugen in einer Verhandlungspause zeigt, daß das Gericht trotz der ausführlichen Darlegungen zu den Prinzipien unseres Prozeßrechts deren Bedeutung noch nicht erkannt hat. Dabei ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Erkenntnis dieser Prinzipien für die richtige Anwendung der Vorschriften des Prozeßrechts von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung zeigt, wie notwendig es ist, daß wir die Prinzipien des Prozeßrechts sorgfältig studieren und sie in der Praxis als Anleitung für die Anwendung der Gesetze erkennen und benutzen. Die Entscheidung ist darüber hinaus aber auch deswegen besonders zu begrüßen, weil sie überhaupt auf die Frage der Zulässigkeit der sog. informatorischen Vernehmung auch in der Hauptverhandlung aufmerksam macht. Häufig finden sich in den Protokollen über die Hauptverhandlung Vermerke des Inhalts: „Der Zeuge A. soll informatorisch vernommen werden“ oder „Der Zeuge A. wurde informatorisch gehört.“ Warum man statt einer regulären Zeugenvernehmung eine solche „informatorische“ Vernehmung durchgeführt hat, läßt das Protokoll ebensowenig erkennen wie das Resultat der informatorischen Vernehmung. Schon daraus ergibt sich, daß die ganze „informatorische Vernehmung“ wertlos ist. Sie widerspricht aber auch der Strafprozeßordnung. Sie steht insbesondere im Widerspruch zu dem in § 200 StPO zum Ausdruck gebrachten Prinzip der materiellen Wahrheit. Die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung erfordert zwingend die Zeugenvernehmung unter Beachtung der Vorschriften, die das Gesetz enthält (§§ 45ff.). Eine „inoffizielle, formlose“ Zeugenvernehmung ist mit der Verantwortlichkeit des Zeugen für seine Aussage unvereinbar. Eine solche Aussage ist ungeeignet zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Entweder ist die Vernehmung eines Zeugen unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 200 und 202 StPO erforderlich, oder sie ist es nicht. Ist sie es, so muß der Zeuge nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 45 ff. verantwortlich vernommen werden, auch darüber und das ist wohl meistens der Anlaß der sog. informatorischen Vernehmung , ob er überhaupt über den Vorgang etwas weiß. Eben gerade diese Erklärung muß er unter voller rechtlicher Verantwortung, also in verantwortlicher Zeugenvernehmung abgeben. Die „informatorische Vernehmung“ würde denen, die sich ihrer staatsbürgerlichen Pflicht, zur Aufklärung einer Sache beizutragen, entziehen und vor der Wahrheit drücken wollen, Vor- schub leisten und die den Staatsorganen im Strafverfahren obliegende Aufgabe der Aufklärung der Sache erschweren. Die sog. informatorische Zeugenvernehmung entspricht daher nicht dem Gesetz. Es gibt für sie auch kein praktisches Bedürfnis. Zeuaen sind daher stets gemäß den Bestimmungen der Straf Prozeßordnung zu vernehmen. Im übriaen bedarf es keiner besonderen Ausführungen darüber, daß s ei bstv er stündlich auch „informatorische Vernehmungen“ des Angeklagten nicht zulässig sind. Präsident des Kammergerichts Ranke III. Entscheidungen anderer Gerichte 7ivilrr*cht und Familienrecht §§ 134, 138 BGB. Die Hingabe eines Darlehns wird zu einem verbotenen Geschäft, wenn der Zweck, zu dem es gewährt wird, gegen unsere demokratische Gesetzlichkeit verstößt und der Darlehnsgeber um die Strafbarkeit des mit dem Darlehn getätigten Geschäftes weiß. BG Potsdam, Urt. vom 28. November 1952 2 U 27'52. Der Kläger hat dem Beklagten Im Jahre 1947 einen Betrag von 5000. RM zur Anschaffung eines Pferdes gesehen. Das Pferd, das der Beklagte bei dem Zeugen D. unter Verwendung des erhaltenen Betrages für Insgesamt 22 000. RM gekauft hat, mußte kurze Zelt darauf notgeschlachtet werden. Der Kläger verlangt nunmehr die Rückzahlung des Darlehns von 5000. DM. Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger durch die Finanzierung und Vermittlung dieses wucherischen Pferdekaufs gegen wirtschaftsregelnde Gesetze verstoßen habe und das Darlehnsgeschäft aus diesem Grunde nichtig sei. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das BG zurückgewiesen. Aus den Gründen: Unstreitig ist, daß der Beklagte ein Pferd zu Schwarzmarktpreisen von dem Zeugen D. gekauft hat. Es ist auch vom Kläger nicht bestritten, daß der Beklagte das aufgenommene Darlehn von 5000 RM zu diesem Geschäft verwendet hat. Da der Pferdekauf gegen die geltenden Preisvorschriften verstieß, war er nach herrschender Rechtsprechung nur in Höhe des zulässigen Preises gültig, während er hinsichtlich des Mehrbetrages nichtig war. Die Auffassung des Klägers, daß durch den vom Beklagten abgeschlossenen Schwarzkauf das Darlehnsgeschäft unberührt geblieben, also vollgültig sei, kann nicht gebilligt werden. Wie sich aus der insoweit durchaus glaubwürdigen Aussage des Zeugen D. ergibt, wußte der Kläger, der das Geschäft vermittelt hatte, vor der Hingabe des Darlehns, daß zwischen dem Beklagten und D. ein Kauf über ein Pferd abgeschlossen werden sollte und daß der Kaufpreis 22 000 RM betragen, also weit über dem zulässigen Preis liegen würde. Es ist zwar nicht nachgewiesen, daß der Kläger für dieses Geschäft eine Provision oder andere Vermögensvorteile erlangt hat oder daß ihm solche von D. versprochen sind. Wie der Vorderrichter mit Recht ausführt, ist nach der Lebenserfahrung im allgemeinen davon auszugehen, daß derartige Geschäfte nur gegen Zahlung einer entsprechenden Provision vermittelt werden. Es kommt aber gar nicht darauf an, ob der Kläger irgendwelche finanziellen Vorteile aus diesem Geschäft erlangt hat. Durch die Hingabe des Geldes verschaffte der Kläger dem Beklagten, der andernfalls aus Mangel entsprechender Mittel das Geschäft überhaupt nicht hätte tätigen können, erst die Möglichkeit, das Pferd zu erwerben. Er leistete also Beihilfe zu einer strafbaren Handlung. Damit wird auch das Darlehnsgeschäft zu einem verbotenen und daher nichtigen. Das Darlehnsgeschäft an sich ist zwar kein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nach § 134 BGB nichtig wäre. Es wird aber zu einem verbotenen Geschäft, wenn der Zweck, zu dem es gewährt wird, gegen unsere demokratische Gesetzlichkeit verstößt und dem Darlehnsgeber nicht nur dieser Zweck nicht unbekannt ist, er vielmehr durch die Hingabe des Geldes dieses Geschäft erst ermöglichte. Die zu § 138 BGB insoweit in der kapitalistischen Rechtsordnung entwickelten Grundsätze, die in derartigen Fällen nicht unbedingt die Nichtigkeit eines zu verbotenen Zwecken gegebenen Darlehns annehmen, können heute keine Anerkennung mehr beanspruchen. Durch die Hingabe des Geldes hat 342;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 342 (NJ DDR 1953, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 342 (NJ DDR 1953, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X