Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 341 (NJ DDR 1953, S. 341); Aufgabe, das im Art. 16 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik garantierte Recht jedes Arbeitenden auf Versorgung bei Krankheit und im Alter durch die von ihr gewährten Leistungen zu verwirklichen. Die von den Werktätigen eingezahlten Sozialbeiträge reichen bei weitem nicht aus, diesen Leistungen gerecht zu werden, so daß erhebliche staatliche Zuschüsse erforderlich sind. Die hierzu vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel stellen einen bedeutenden Faktor im Staatshaushaltsplan dar. Gerade auf dem Gebiet der Sozialversicherung machen sich die Auswirkungen des Krieges noch stark bemerkbar. Der verbrecherische Krieg hat vor allem in die jüngeren Jahrgänge der Werktätigen eine große Lücke gerissen, so daß ein unverhältnismäßig hoher Prozentsatz von Rentnern auf die werktätige Bevölkerung entfällt Unser Staat kann seine Verpflichtungen nur erfüllen auf Grund der unermüdlichen Arbeit Millionen Werktätiger und der ständig steigenden Arbeitsproduktivität. Die arbeitenden Menschen müssen dann auch verlangen, daß die von ihnen aufgebrachten finanziellen Mittel nach den ihren Willen ausdrückenden gesetzlichen Vorschriften verwendet, werden, und daß die Mittel der Sozialversicherung dementsprechend nur dem Personenkreis gewährt werden, bei dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zu einem großen Teil sind Gelder der Sozialversicherung unter Nichtbeachtung der entsprechenden Voraussetzungen verausgabt und damit auch vergeudet worden. Es wird hierbei auf den Artikel vom 2. November 1952 „156 Millionen verlorene Arbeitsstunden“ im Organ des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, „Neues Deutschland“, verwiesen. In dem Beschluß des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands vom 3. Februar 1953 über den Feldzug für strenge Sparsamkeit wird ebenfalls auf die Vergeudung von Geldern in der Sozialversicherung und im Gesundheitswesen durch unberechtigt hohe Leistungen hingewiesen. Es wird u. a. vorgeschlagen, auf dem Gebiete der Sozialversicherung und des Gesundheitswesens alle nicht berechtigten Leistungen zu beseitigen, damit die Werktätigen voll in den Genuß ihrer Ansprüche kommen. Ministerpräsident Otto Grotewohl führte in seiner Rede zum Haushaltsplan 1953 in der Volkskammersitzung am 4. Februar 1953 u, a. aus, daß der sparsamste Umgang mit dem sozialistischen Eigentum und mit der Arbeit, die es hervorbringt, zum obersten Prinzip der Wirtschaftsführung erklärt werden muß. Die Einführung eines strengen Sparsamkeitsregimes ist nicht eine aus Notständen geborene zeitweilige Maßnahme, sondern das ständige, kluge Prinzip der sozialistischen Wirtschaftsführung im Interesse des Volkes. Diese Grundsätze sind nicht nur von der Sozialversicherungsanstalt selbst verletzt worden. Auch die Arbeitsgerichte haben in falscher Auslegung gesetzlicher Bestimmungen dagegen verstoßen. Das Landesarbeitsgericht hat im vorliegenden Fall dem Kläger eine Invalidenrente zugesprochen, ohne daß der zur Anwendung kommende § 54 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 eine gesetzliche Stütze dazu bietet. Die Voraussetzung für den Bezug einer Invalidenrente ist das Vorliegen der Invalidität im Sinne des § 54 VSV. Nach dieser Bestimmung gilt als Invalide derjenige, der infolge einer Krankheit oder anderer Leiden oder Schwäche seiner geistigen und körperlichen Eigenschaften nicht in der Lage ist, durch bezahlte Arbeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die er sonst nach seiner Bildung und seinem Beruf leisten könnte, ein Drittel dessen zu verdienen, was ein körperlich und geistig gesunder Mensch desselben Berufs und des gleichen Bildungsganges in dem gleichen Bezirk gewöhnlich verdienen kann. Aus dieser Formulierung ist zu entnehmen, daß die Feststellung der Invalidität davon abhängt, inwieweit der Versicherte durch körperliche oder geistige Beeinträchtigungen infolge Krankheit oder anderer Leiden an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert ist, inwieweit er also körperlich unfähig ist, ein Lohndrittel zu verdienen. Der Grad der Krankheit und Leiden kann nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Es kommt bei der Feststellung des Grades der Erwerbsminderung also lediglich auf die ärztliche Begut- achtung an. § 54 VSV bietet keinen Anlaß zu der Auslegung, daß auch bei einer geringeren Erwerbsminderung als der von 66V3 % bei Vorliegen besonderer Umstände, wie fehlende Arbeitsmöglichkeiten und andere wirtschaftliche Verhältnisse, die Rente gewährt werden kann. Die Sozialversicherung hat nicht die Aufgabe, noch arbeitsfähige Werktätige, die aus bestimmten Gründen keine Arbeitsstelle finden konnten, zu unterstützen, sie hat nur an Arbeitsunfähige, an Invalide Zahlungen zu leisten. Für den Arbeitsnachweis und die Einreihung in den Arbeitsprozeß sind andere Verwaltungsstellen zuständig. Der Umstand, daß es diesen Stellen noch nicht gelungen/ ist, einzelnen Bürgern eine entsprechende Arbeitsstelle nachzuweisen, kann nicht zum Anlaß genommen werden, sie arbeitsunfähigen Bürgern gleichzustellen und ihnen eine Invalidenrente zu gewähren. Dies würde nicht nur dem Grundsatz, daß Invalidenrente nur an invalide Personen zu leisten ist, widersprechen, sondern auch eine Durchbrechung des Prinzips unseres demokratischen Staates, daß jeder arbeitsfähige Bürger seine Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen hat, bedeuten. Im vorliegenden Fall ist bei dem Kläger laut ärztlichem Gutachten eine Gesamterwerbsminderung von 50 % festgestellt. Auf Grund seiner Unterschenkelamputation wird er für alle leichten, im Sitzen auszuführenden Tätigkeiten für geeignet befunden. Er ist also gemäß dem ärztlichen Gutachten, das für die Beurteilung der Invalidität maßgebend ist, in der Lage, mehr als das entsprechende Lohndrittel zu verdienen. Eine Invalidenrente steht ihm deshalb nicht zu Den Kläger an einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln, dafür ist die Abt. Arbeit des zuständigen Rates des Kreises verantwortlich. Solange er keine Arbeit hat, besteht für ihn die Möglichkeit, Unterstützung bei den zuständigen Verwaltungsorganen zu beantragen. Strafrecht §291 Ziff. 3 StPO. Verschafft sich das Gericht die zur Entscheidung einer Strafsache erforderliche Überzeugung nicht ausschließlich auf Grund der Hauptverhandlung, sondern zum Teil durch eine außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführte Befragung des Zeugen, so verletzt es damit elementare Grundsätze unseres Strafverfahrensrechts. Ein solcher Verstoß muß gemäß § 291 Ziff. 3 StPO notwendig (die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge haben. OG, Urt. vom 7. April 1953 lb Ust 114/53. Aus den Gründen: Aus den Gründen des angefochtenen Urteils und den in ihren wesentlichen Teilen im Protokoll über die Hauptverhandlung festgehaltenen Vorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers des Angeklagten ergibt sich, daß der als Zeuge vernommene 15jährige T. nach Beendigung der Beweisaufnahme in der anschließenden Verhandlungspause vom Gericht in Gegenwart des Staatsanwalts, jedoch in Abwesenheitd.es Angeklagten und seines Verteidigers informatorisch vernommen worden ist. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird hierzu ausgeführt, daß sich der Staatsanwalt bei der Würdigung der Aussage des Zeugen T. zu Unrecht auf diese Vernehmung nach Schluß der Beweisaufnahme bezogen habe. Der Senat habe die Befragung des Zeugen seiner Überzeugung nicht zugrunde gelegt, sondern sich lediglich auf den vom Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck gestützt. Die informatorische Befragung habe keinen Wert für die Entscheidung gehabt. Das vom Bezirksgericht durchgeführte Verfahren verletzt gröblich das Gesetz. Das Bezirksgericht hat während einer Verhandlungspause Prozeßhandlungen vorgenommen, die nur in öffentlicher Hauptverhandlung und in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers vorgenommen werden durften. Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß die informatorische Befragung des Zeugen keinen Einfluß auf die Entscheidung gehabt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß das Bezirksgericht es für erforderlich gehalten hat, nach Schluß der Beweisaufnahme den 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 341 (NJ DDR 1953, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 341 (NJ DDR 1953, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Widerruf aufgesteilten Behauptung mit den tatsächlich in der Beschuldigtenvernehmung gegebenen Möglichkeiten wieder zu wahren Aussagen über die Straftat und über sein Motiv zum Widerruf veranlaßt werden.

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