Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 340 (NJ DDR 1953, S. 340); 2. Der Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung einer Gegenforderung auf Grund von § 302 ZPO setzt voraus, daß der Verklagte erklärt hat, welche Gegenforderung er gegen die Klageforderung zur Aufrechnung stellt und auf welchem tatsächlichen und rechtlichen Grunde sie beruht. 3. Zur Frage der Zurückweisung schuldhaft verspäteten Vorbringens unter Wegfall des Vorbehalts der Aufrechnung in der Berufungsinstanz. OG, Urt. vom 23. Februar 1953 1 Uz 8/53. Die Klägerin verlangt nach vorangegangenem Mahnverfahren vom Verklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 10 000, DM nebst Verzugszinsen aus einer laufenden Geschäftsverbindung, über die sich der bei den Akten befindliche, mit einem Saldo-vortrage von 24171,31 DM per 23. März 1952 zugunsten der Klägerin abschließende Kontoauszug verhält. Nach Angabe der Klägerin beträgt der Saldo unter Abzug der inzwischen erfolgten Eingänge per 27. Juni 1952 noch 18 641,25 DM. Die Klägerin behauptet, diesen Kontoauszug dem Verklagten mit Schreiben vom 2. April 1952 übersandt und ihm gleichzeitig mitgeteilt zu haben, sie werde annehmen, daß der Verklagte mit den Buchungen einig gehe, falls bis zum 9. April 1952 keine Bestätigung des Saldos erfolge und der Verklagte sich auch darüber nicht äußere, inwiefern der Kontoauszug etwa' beanstandet werde. Da der Verklagte sich nicht geäußert habe, habe sie ihm mit Schreiben vom 21. April 1952 mitgeteilt, sie nehme an, daß der Verklagte den Auszug als in Ordnung gehend befunden habe. Die Klägerin wirft dem Verklagten vor, daß er jeweils nur in außerordentlich schleppender Weise bezahlt habe, wodurch sie vor allem der Steuerbehörde gegenüber in erhebliche Schwierigkeiten geraten sei. Mit der Behauptung, daß das Finanzamt wegen rückständiger Einkommen- und Gewerbesteuer sowie wegen Verzugszuschlägen und Mahngebühren im Gesamtbeträge von 16 323,68 DM die Ansprüche der Klägerin gegen den Verklagten gepfändet habe, hat sie beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen des Finanzamts S. 10 000, DM nebst 5 vom Hundert Zinsen seit dem 1. April 1952 zu zahlen, dem Verklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Verklagte hat sich gegen den Klageanspruch mit der Behauptung gewendet, daß er „erhebliche Gegenforderungen“ gegen die Klägerin habe, hat diese aber, obwohl der Zahlungsbefehl vom 29. April 1952 ihm am 7. Mai 1952 zugestellt worden ist, bis zu dem in Übereinstimmung mit seinem Gesuche vom 23. Mai 1952 am 15. Juli 1952 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder dem Grunde noch der Höhe nach bezeichnet, geschweige denn begründet. Das Landgericht hat daraufhin den Verklagten vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnungsansprüche antragsgemäß kostenpflichtig und gegen Sicherheitsleistung von 11000 DM vorläufig vollstreckbar verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Mit der Begründung wird Verletzung des § 302 ZPO gerügt und „für alle Fälle alles, was der Verklagte (inzwischen im Nachverfahren) vorgetragen hat", wiederholt. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Verklagten zurückzuweisen, und bittet im Wege der Anschlußberufung, das angefochtene Urteil ohne Vorbehalt aufrechtzuerhalten. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Verklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei, da er mit seinem Vorbringen schon im ersten Rechtszuge wegen Verschleppungsabsicht, mindestens, aber grober Nachlässigkeit hätte ausgeschlossen werden müssen. Einer Nachholung in der Berufungsinstanz werde entschieden widersprochen. Das Bezirksgericht hat die Sache zuständigkeitshalber an das Oberste Gericht abgegeben, nachdem ihm der Rat des Kreises mitgeteilt hat, daß die Klägerin in die Verwaltung des Rates des genannten Kreises übernommen worden ist, da die Inhaber sich in Westdeutschland aufhalten. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Auf die Anschließung kam der Vorbehalt der Entscheidung über die Gegenansprüche des Verklagten in Wegfall. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht ist für did Entscheidung zuständig, da auch der auf Grund der Verordnung vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) bestellte Verwalter (Treuhänder) als Träger gesellschaftlichen Eigentums sowohl im Falle des § 1 wie des § 6 der Verordnung anzusehen ist (§§ 55 Abs. 1 Ziff. 2a, 50 Abs. 1, 42 GVG). Es trifft zu, daß das angefochtene Urteil an einem prozessualen Mangel leidet. Ob die Voraussetzungen des § 302 Abs. 1 ZPO gegeben waren, ob also die vom Verklagten geltend zu machenden Gegenforderungen mit der Klageforderung in rechtlichem Zusammenhang standen oder nicht, konnte überhaupt erst geprüft werden, wenn der Verklagte erklärt hatte, weiche Gegenforderungen er gegen die Klagforderung zur Aufrechnung stellte und auf welchem tatsächlichen und rechtlichen Grunde sie beruhen. Der Vorbehalt wäre dann im Urteil so genau zu bezeichnen gewesen, daß die Identität der Gegenforderungen für das Nachverfahren außer Frage stand; denn es wird im Falle des § 302 ZPO nicht etwa dem Verklagten schlechthin die Aufrechnung Vorbehalten, sondern nur dem Gericht die Entscheidung über die geltend gemachte Aufrechnung. Es ist der Berufung auch zuzugeben, daß der Verklagte durch das angefochtene Urteil, das ihn immerhin „vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnungsansprüche“ verurteilt hat, beschwert ist. Dennoch konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Der im Tatbestand wiedergegebene Prozeßverlauf bis zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1952, auf die das angefochtene Urteil erging, beweist eindeutig, daß der Verklagte das von ihm angekündigte Verteidigungsmittel in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht hat. Das Bezirksgericht hatte dies von Amts wegen zu prüfen und hätte also feststellen müssen, daß mindestens einer der Fälle des § 279 Abs. 1 ZPO durch das Verhalten des Verklagten gegeben war. Statt dem Gericht die Entscheidung über Aufrechnungsansprüche des Verklagten vorzubehalten, hätte der Vorderrichter also das vom Verklagten verspätet vorgebrachte Verteidigungsmittel der Aufrechnung mit Gegenforderungen zurückweisen müssen (§ 279 Abs. 1 ZPO). Danach war auch für das inzwischen vom Vorderrichter in die Wege geleitete Nachverfahren kein Raum. Es besteht kein Bedenken, die prozessuale Fehlentscheidung des Vorderrichters in der Berufungsinstanz richtigzustellen,. Ob das möglich wäre, wenn es allein bei der Berufung des Verklagten geblieben wäre, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin mit der von ihr formgerecht (§ 522a ZPO) eingelegten Anschlußberufung die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens ausdrücklich verlangt hat. Arbeitsrecht § 54 VO über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947. Invalidität im Sinne des § 54 VO über die Sozialpflichtversicherung liegt dann vor, wenn auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt worden ist, daß der Rentenbewerber infolge Krankheit oder anderer Leiden körperlich unfähig ist, ein Lohndrittel zu verdienen. Wirtschaftliche Verhältnisse haben keinen Einfluß auf die Feststellung der Invalidität. OG, Urt. vom 6. März 1953 3 Za 7/53. Dem Kläger wurde auf Antrag von der Verklagten eine Beitragsinvalidenrente gezahlt. Die Rentenzahlung erfolgte auf Grund der ärztlicherseits festgestellten Erwerbsminderung von 70 %. Bei einer Nachuntersuchung wurde die Erwerbsminderung nur noch mit 50 % bewertet. Gegen die auf Grund des Ergebnisses der Nachuntersuchung erfolgte Einstellung der Rentenzahlung durch die Verklagte hat der Kläger, nachdem seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Mit der Begründung, daß er an seinem Wohnort keine Ar-beitsmöglichkeit habe und infolge seiner Beschwerden keine auswärtige Arbeit annehmen könne, hat der Kläger beantragt, die Verklagte zu verurteilen, die Rente an ihn weiterzuzahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es geht' in seiner Entscheidung von dem von ihm angeforderten Gutachten der Universitätsklinik aus, in dem eine Gesamterwerbsminderung von 50% festgestellt ist. Damit ergebe sich, daß der Kläger nicht Invalide im Sinne des § 54 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 sei. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, sein erstinstanzliches Vorbringen im wesentlichen wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen, daß er sich bei der Reichsbahn und beim Bürgermeister vergeblich um Arbeit beworben habe. Bisher habe er von den Erträgnissen seiner 70 ar großen Landwirtschaft gelebt. Das Landesarbeitsgericht E. hat die Verklagte zur Weiterzahlung der Rente an den Kläger ab 1. April 1949 verurteilt. Es ist der Auffassung, daß es nicht allein auf den von den Ärzten festgestellten Prozentsatz der Erwerbsminderung ankomme: es müsse auch berücksichtigt werden, wie sich die Erwerbsminderung auf die Verdienstmöglichkeiten des Betroffenen auswirkt. Für den Kläger habe es die Auswirkung, daß er nicht in der Lage sei, das gesetzliche Lohndrittel zu verdienen. Das ergebe sich aus dem Gutachten der Universitätsklinik, wonach der Kläger nur für leichte, im Sitzen durchzuführende Tätigkeiten für arbeitsfähig gehalten werde. Im Gutachten sei ferner erwähnt, daß der zu Fuß zurückzulegende Weg zur Arbeitsstätte auf Grund der Gehbeschwerden möglichst kurz sein müsse. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts bestehen für den unterschenkelamputierten Kläger unter diesen Voraussetzungen keine Arbeitsmöglichkeiten. Deshalb könne er das gesetzliche Lohndrittel nicht verdienen, und die Voraussetzungen des § 54 der Verordnung über die SozialpfliChtversicherung zur Zahlung der Invalidenrente seien gegeben. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Landesarbeitsgerichts beantragt. Dem Antrag war stattzugeben. Aus den Gründen: Der Sozialversicherungsanstalt obliegt die Realisierung einer wichtigen, von unserem Staat übernommenen Aufgabe gegenüber den Werktätigen. Sie hat die 340;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 340 (NJ DDR 1953, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 340 (NJ DDR 1953, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken.

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