Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 338 (NJ DDR 1953, S. 338); Rechtsprechung I. Geriditskritik § 4 StPO. Gerichtskritik an einem mit einer offensichtlich unbegründeten Berufung angefochtenen Urteil des KrG in F. BG Cottbus, Beschl. vom 20. April 1953 3 NDs 44/53. In der Strafsache gegen T. und U. wegen Verbrechens gegen das VESchG mußte die gegen das Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts eingelegte Berufung als offensichtlich unbegründet verworfen werden. Der III. Strafsenat des Bezirksgerichts in Cottbus übt daher gemäß § 4 StPO Kritik an festgestellten Mängeln und Gesetzesverletzungen bei der Durchführung des Verfahrens vor der Strafkammer des Kreisgerichts P. Die Überprüfung der Akte auf Grund der eingelegten Berufung ergab die folgenden Mängel und Gesetzesverstöße: 1. Gemäß § 198 StPO sind die Namen der Richter, der Schöffen und des Staatsanwalts bekanntzugeben. Dies ist ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 30. Dezember 1952, 9. Januar 1953 und 20. Januar 1953 in keinem Fall geschehen. 2. Im Verhandlungstermin am 30. Dezember 1952 ist auf die Anwesenheit eines Vertreters der Kreisstaatsanwaltschaft verzichtet worden. Im Hinblick darauf, daß es sich um ein Verfahren nach dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums handelt, ist aber die Anwesenheit eines Staatsanwalts als erforderlich anzusehen. 3. Gemäß Sitzungsprotokoll vom 30. Dezember 1952 sind die Anklage und der Eröifnungsbeschluß hinsichtlich T’s abgeändert worden, und zwar dahingehend, daß die strafbare Handlung ein Verbrechen nach § 1 VESchG darstellt. Diese Formulierung ist offensichtlich unrichtig. Es kann in diesem Falle nur auf die veränderte Rechtslage gemäß § 216 StPO hingewiesen werden. Das gleiche gilt für die Hauptverhandlung vom 9. Januar 1953 hinsichtlich des Angeklagten U. 4. Gemäß § 198 Abs. 4 StPO ist vom Staatsanwalt der wesentliche Inhalt der Anklage vorzutragen. Dies ist ausweislich der Protokolle vom 9. Januar 1953 und 20. Januar 1953 nicht geschehen. 5. Die Belehrung der Zeugen hat einzeln, und zwar vor ihrer Vernehmung zu erfolgen (§ 50 StPO). Nach dem Verhandlungsprotokoll vom 20. Januar 1953 ist die Belehrung der Zeugen nach den Vorschriften der früher geltenden StPO vorgenommen worden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis auf § 68 der früher geltenden StPO. Bei Verwendung alter Vordrucke sind also diese Vordrucke im Protokoll entsprechend zu berichtigen und können nicht schematisch übernommen werden. 6. Aus den Verhandlungsprotokollen ergibt sich nicht, welche Kammer des Kreisgerichts verhandelt hat. Richtig müßte es hier heißen: öffentliche Sitzung der Strafkammer des Kreisgerichts F. 7. In der Sache sind zwei Vertagungen erfolgt, von denen mindestens die vom 9. Januar 1953 hätte vermieden werden müssen. Auch der Angeklagte U. hätte bei gründlicher Überprüfung der Akte bereits in der Verhandlung vom 30. Dezember 1952 auf die veränderte Rechtslage hingewiesen werden können, so daß eine erneute Vertagung nicht erforderlich gewesen wäre. Die mehrmalige Vertagung läßt erkennen, daß der verantwortliche Richter die Akten vor dem jeweiligen Termin nicht gründlich überprüft hat. Gerade im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten sind derartige Vertagungen unbedingt zu vermeiden. 8. Der Tenor des Urteils der Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten T. ist ebenfalls unrichtig. Er hätte richtig lauten müssen: „Der Angeklagte T. wird wegen Diebstahls von staatlichem Eigentum zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt.“ Eine besondere Erwähnung des § 242 StGB ist nicht angebracht. 9. Hinsichtlich des Angeklagten U. hat die Strafkammer eine falsche rechtliche Würdigung der Handlungen des Angeklagten vorgenommen. Auch die Hehlerei stellt sich als ein Beiseiteschaffen von staatlichem Eigentum dar. Es wäre hier zu prüfen gewesen, ob ein mehrfach begangenes Verbrechen gemäß § 2 VESchG vorliegt (vgl. auch NJ 1953 S. 63). In diesem Falle hätte sich u. a. die Strafkammer für unzuständig erklären und die Sache an das Bezirksgericht verweisen müssen. Aber auch bei der erfolgten Verurteilung des Angeklagten nach § 259 StGB sowie nach § 1 VESchG hat die Strafkammer versäumt, für beide Straftaten Einzelstrafen auszuwerfen, aus denen gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden war. Dabei hätte auf eine höhere Strafe als 1 Jahr Zuchthaus erkannt werden müssen. Da gegen das Urteil der Strafkammer nur von den Angeklagten Berufung eingelegt worden ist und eine höhere Verurteilung somit nicht erfolgen kann, hält es der Senat für erforderlich, die Stellung eines Kassationsantrages anzuregen, da die Entscheidung der Strafkammer auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Anmerkung: Daß die vorstehende Gerichtskritik Mängel zum Gegenstände hat, die mehr oder weniger ernste Kritik verdienen, kann nicht bezweifelt werden. Zu Punkt 7 mag ergänzend darauf hingewiesen werden, daß unnötige Vertagungen nicht nur dem Prinzip den Beschleunigung der Strafsachen widersprechen, sondern auch vom Gesichtspunkt des Sparsamkeitsgebots unbedingt zu vermeiden sind, da jede Vertagung Kosten verursacht, eine unnötige Vertagung also letzten Endes die Erfüllung der Finanzpläne beeinträchigt. Punkt 9 hätte selbstverständlich nicht Gegenstand einer besonderen Kritik sein dürfen, wenn der Senat in der Lage gewesen wäre, ein Sachurteil zu erlassen, denn hier werden ausschließlich Mängel behandelt, deren Kritik Aufgabe des Urteils ist. Es fragt sich, ob es nicht möglich gewesen wäre, diesen Teil der Kritik in den Beschluß aufzunehmen, der die Berufung als offensichtlich unbegründet verwarf. Wenn das nicht möglich war was nur bei näherer Kenntnis der Sache gesagt werden kann war es gerechtfertigt, die hier beanstandeten Mängel zum Gegenstände einer Gerichtskritik zu machen. Die Redaktion II. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht und Familienrecht §§ 1591, 1593, 1601 ff. BGB. Im Unterhaltsprozeß kann die Nichtehelichkeit eines nach § 1591 BGB ehelichen Kindes nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. OG, Urt. vom 23. März 1953 1 Zz 87/52. Die Klägerin ist die am 18. Januar 1950 geborene Tochter der Frau St., deren Ehe mit dem Verklagten am 5. Juli 1941 geschlossen und am 11. April 1949 geschieden wurde. Da sich der Verklagte geweigert hatte, Unterhalt für die Klägerin zu zahlen, erhob sie Klage mit dem Antrag, den Verklagten zur Zahlung einer Unterhaltsrente in Höhe von 35, DM monatlich zu verurteilen. Der Verklagte beantragte Klageabweisung mit der Begründung, daß sich die Mutter der Klägerin mit ihm darüber einig sei, daß er nicht der Erzeuger des Kindes sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es vertritt bei dieser Entscheidung den Standpunkt, daß die in § 1591 Abs. 2 BGB ausgesprochene Vermutung, wonach der Ehemann seiner Ehefrau während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, nur dann Platz greifen könne, wenn die Zeugung durch den Ehemann zweifelhaft ist. Der festgestellte Sachverhalt lasse keinen Zweifel daran zu, daß der Verklagte nicht der Vater der Klägerin ist. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik beantragt die Kassation des Urteils, da es auf einer Gesetzesverletzung beruhe. Der Antrag mußte Erfolg haben. 338;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 338 (NJ DDR 1953, S. 338) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 338 (NJ DDR 1953, S. 338)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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