Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 333 (NJ DDR 1953, S. 333); werden rücksichtslos unterdrückt“ (Tschchikwadse). Tschchikwadse führt über die Gesetze der USA aus: „Mit den Mitteln dieser faschistischen Gesetze versuchen die herrschenden Kreise Amerikas, die fieberhaft zum Krieg gegen die UdSSR und die Länder der Volksdemokratie rüsten, ihr Hinterland zu festigen und die ständig wachsende Volksbewegung für den Frieden zu unterdrücken.“44) Nein, erklären die Rezensenten, das ist „einseitig“ gesehen. Wenn wir die Quantität der Verbrechen in den imperialistischen Staaten betrachten, stellen wir fest, daß die meisten Verbrechen „mit dem revolutionären Kampf des Proletariats und der Patrioten nichts zu tun haben. Dadurch simplifiziert er den Klassencharakter der strafrechtlichen Verantwortung und unterstützt die reaktionäre These der ,Soziologen*, daß sich die Masse der Verbrecher aus dem Proletariat rekrutiere“ (S. 130). Der Verfasser hätte also nicht das Wesen der Sache, den Klassencharakter rechtlicher Forderungen, den volksfeindlichen Charakter imperialistischer Gesetze, den unversöhnlichen Gegensatz zwischen den Anschauungen der Imperialisten und denen der antiimperialistischen Massen darstellen sollen. Er hätte nicht „einseitig“ diese Frage an dem Beispiel der Bekämpfung der Volksbewegung für den Frieden und der fortschrittlichen Organisationen behandeln sollen, sondern die 44) Tschchikwadse: „W. I. Lenin und J. W. Stalin über die sozialistische Gesetzlichkeit", in Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst 1953, Nr. 2, Sp. 43. Tatsache beachten müssen, „daß die von den Kapitalisten mit Gewalt aufrechterhaltene Gesellschaftsordnung selbst die widerwärtigsten Verbrechen mit innerer Gesetzmäßigkeit hervorbringt“ (S. 130). Es wäre also ein Beispiel am Platze gewesen wie der Fall des Direktors der „Brüder in Not“, wovon letzthin in unseren Tageszeitungen zu lesen war. Aus der polemischen Zielsetzung heraus wird verständlich, daß sich die Rezensenten entscheiden, Ausführungen, die das Wesen des imperialistischen Staates und seines Rechts berühren, als „einseitig“ aufzufassen und durch eine „allseitige“ Darstellung zu ersetzen, die von der Quantität der Verbrechen und nicht vom Wesen der Sache ausgeht. Eine solche Darstellung muß sich faktisch gegen die marxistisch-leninistische Lehre von Staat und Recht wenden, die als wesentliches Moment den Klassencharakter des Strafrechts herausstellt und die beweist, daß sich die imperialistischen Strafrechtsnormen mit ihrer Spitze gegen die Friedensbewegung, gegen die fortschrittlichen Organisationen und deren Vorkämpferin, die Arbeiterbewegung, richten. Eine formalistische Methode bringt nicht nur unlogische Schlußfolgerungen, sondern mit logischer Konsequenz formalistische Ergebnisse mit sich. Es ist das Verdienst der Rezensenten, demonstriert zu haben, daß man den Kampf der Meinungen unversöhnlich führen muß. Sie haben aber meiner Ansicht nach bei aller Anerkennung ihrer sachlichen Argumente zugleich gezeigt, wie man eine Rezension in Form, Methodik und Ton nicht bringen darf. Aus der Praxis für die Praxis Uber die Bedeutung des Stellenplans und sein Verhältnis zum Tarifvertrag I Der Artikel von Eisermann (NJ 1953 S. 199) hat im Anschluß an das Urteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. Januar 1953 3 Za 13/52 (NJ 1953 S. 113) zur Klärung in der Praxis bisher umstrittener arbeitsrechtlicher Probleme wesentlich beigetragen. Zutreffend weist Eisermann darauf hin, daß zwischen der Tätigkeit der Staatsorgane einerseits und der Gewerkschaften andererseits ein Gegensatz nicht besteht, sondern die Arbeit beider Organe dem Aufbau des Sozialismus, der Einheit Deutschlands und dem Frieden dient. Dennoch enthält der Artikel m. E. einen Fehler: er geht von der Unfehlbarkeit unserer staatlichen Organe, insbesondere der Staatlichen Stellenplankommission, aus. Diese Tendenz ist gefährlich, denn sie könnte zu einer Unterschätzung des Entwicklungsgesetzes von Kritik und Selbstkritik in unseren Dienststellen der staatlichen Verwaltung verleiten, die man ohnehin noch häufig antrifft und die in einer gewissen Selbstzufriedenheit ihren Ausdruck findet. Eisermann sieht zu schwarz, wenn sie behauptet, die Arbeitsgerichte hätten durch die Feststellung, daß der von der Stellenplankommission genehmigte Stellenplan im Gegensatz zum Tarifvertrag stehe und damit eine Verletzung der Rechte der Werktätigen darstelle, einen zu gefährlichen Konsequenzen führenden Widerspruch zwischen der Tätigkeit unserer Staatsorgane und den Interessen der Werktätigen konstruiert. Es ist selbstverständlich richtig, daß den Arbeitsgerichten die Nachprüfung der Entscheidungen der Stellenplankommission entzogen ist. Bedeutet das aber, daß die Stellenplankommission über eine Kritik, auch wenn sie von einem Arbeitsgericht ausgeht, erhaben ist? Wollte man sich der oben wiedergegebenen Auffassung anschließen, so müßte man folgerichtig, um „gefährliche Konsequenzen“ zu vermeiden, jede Kritik an der Tätigkeit unserer staatlichen Organe niederhalten. Und doch ist es eine Tatsache, daß es Mitarbeiter unseres Staatsapparates gibt, die in ihrer Arbeit Fehler machen, die demokratische Gesetzlichkeit verletzen, den Interessen der Werktätigen zuwiderhandeln und die daher der Kritik zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung ihrer Arbeit dringend bedürfen. Hierin wird wahrscheinlich auch die Staatliche Stellenplankommission keine Ausnahme machen. Es ist deshalb falsch, wenn Eisermann in dieser Verallgemeinerung sinngemäß ausführt, daß eine Kritik an der Arbeit der Staatsorgane, wenn sie auch hier in der Form durch die Arbeitsgerichte unzulässig war, die Konstruktion eines Gegensatzes zwischen Staatsmacht und Werktätigen bedeutet und gefährliche Konsequenzen nach sich ziehen muß. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Nicht die Kritik, sondern das Unterlassen der Kritik wobei deren Form erst in zweiter Linie von Bedeutung ist hat gefährliche Folgen für unseren sozialistischen Aufbau. Im Zusammenhang mit den hier zu erörternden Problemen bedeutet dies, daß die Arbeitsgerichte, wenn nach ihrer Meinung ein Fehler in der Tätigkeit der Staatlichen Stellenplankommission vorliegt, zwar im Sinne des Urteils des Obersten Gerichts vom 30. Januar 1953 entscheiden müssen, jedoch trotzdem das Recht und sogar die Pflicht haben, ihre Auffassung der Stellenplankommission oder deren Vorgesetzter Dienststelle der Regierung mitzuteilen, damit diese die in Frage stehenden Entscheidungen kritisch und selbstkritisch überprüfen und eventuelle Fehler und Mängel beseitigen können. Eisermann führt in ihrem Artikel zutreffend aus, daß sowohl die Staatsorgane als auch die Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik an den großen gemeinsamen Zielen des sozialistischen Aufbaus arbeiten und daher zwischen diesen beiden Organen ein Gegensatz nicht besteht. Das bedeutet jedoch keineswegs wie man den Ausführungen entnehmen könnte , daß nicht in Einzelfällen Meinungsverschiedenheiten zwischen Verwaltungsdienststellen und den Gewerkschaftsorganen über dieses oder jenes Problem entstehen können, was immer dann der Fall sein wird, wenn in der Tätigkeit eines Verwaltungsorgans Fehler auftreten. Wer ist berufener als gerade die Gewerkschaften, hier die Interessen der Werktätigen zu vertreten, an der Tätigkeit der Verwaltungsdienststelle Kritik zu üben und für die Beseitigung der Fehler und Mängel Sorge zu tragen? Deshalb führte auch Walter Ulbricht auf der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands über die Aufgaben der Gewerkschaften u. a. aus: „Gegenüber den Tendenzen einer einseitigen Beurteilung der Dinge durch manche Mitarbeiter 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 333 (NJ DDR 1953, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 333 (NJ DDR 1953, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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