Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 329 (NJ DDR 1953, S. 329); Diese eben erwähnten Diskussionen zeigen, daß der Verfasser sich mit Recht gegen jegliche zusätzliche Prüfung der Rechtswidrigkeit, der Schuld, der Gesellschaftsgefährdung usw. gewandt hat. Kurljandski führt aus, „daß eine der Formen und Methoden des Zerfalls der bürgerlichen Gesetzlichkeit die Untergrabung des Tatbestandes ist, die darin zum Ausdruck kommt, daß als Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht das Vorliegen des Tatbestandes anerkannt wird, sondern irgend etwas anderes, das außerhalb der Grenzen des Tatbestandes liegt.“17) Weiter sagt er über die Arbeit von Trainin „Die Lehre vom Tatbestand im sowjetischen Strafrecht“: „Als einzig richtige These erscheint jene, die im Gegensatz zum reaktionären bürgerlichen Strafrecht den Tatbestand als Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ansieht, der vom sowjetischen Gesetzgeber genau und klar festgesetzt ist, und zwar auf der Basis der offenen Klassenbewertung der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Handlung“.18) Es gab allerdings einen Kampf der Meinungen über das Verhältnis zwischen der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit und der Gesellschaftsgefährdung. Dieses Problem wird in der sowjetischen Gerichtspraxis durch die Anwendung des Art. 6 des Strafgesetzbuches der RSFSR (und der ihm entsprechenden Artikel der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken) und der Rechtfertigungsgründe, Notwehr und Notstand, aufgeworfen. Trai-n i n vertritt die These, daß beim Vorliegen der Merkmale des Art. 6 und beim Vorhandensein von Umständen, die die Gesellschaftsgefährdung ausschließen, der Tatbestand zwar formal erfüllt, die Gesellschaftsgefährdung jedoch nicht vorhanden und deshalb keine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sei. Diese These wird mit Recht von den sowjetischen Juristen abgelehnt, weil dadurch der Tatbestand von seinem klassenmäßigen Inhalt getrennt, außer der Prüfung der-Tatbestandsmäßigkeit noch die Prüfung der Gesellschaftsgefährdung verlangt und diese von der Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit isoliert wird. Darüber führt Kurljandski aus: „Jeder sowjetische Jurist, jeder in der Praxis stehende Mitarbeiter der sozialistischen Rechtspflegeorgane weiß genau, daß alle Tatbestände nur deshalb von der sowjetischen Gesetzgebung festgesetzt sind, weil das organisch mit den Tatbeständen verbundene Merkmal der gesellschaftlichen Gefährlichkeit unverrückbar ist und das grundlegende Wesen der Tatbestände bildet. In jenen Fällen, in denen das Merkmal der gesellschaftlichen Gefährlichkeit fehlt, wird die Strafe nicht etwa nur deswegen nicht angewandt, weil nur der .formale Tatbestand' verwirklicht ist, sondern weil der vom Gesetz vorgesehene Tatbestand überhaupt nicht erfüllt ist.“19) Andere sowjetische Juristen (z. B. Weißfeld) kritisieren mit Recht, daß damit der Tatbestand nicht als Grundlage, sondern nur als Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufgefaßt wird und daß dadurch die Rolle des Tatbestandes herabgesetzt wird.2) Auf diese Einheit der Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit und der Gesellschaftsgefährdung hat der Verfasser in seiner Schrift mehrfach und nachdrücklich hingewiesen; sie kommt klar in der Formulierung der ersten Grundthese zum Ausdruck. Er hat unmißverständlich dargelegt, daß -mit dem Vorliegen der Rechtfertigungsgründe, besser der Umstände, die die Gesellschaftsgefährdung ausschließen, das Vorliegt n des Tatbestandes entfällt.21) Notwehr und Notstand sind spezifische Ausnahmesituationen, besondere, gesetzlich fixierte Umstände, die die Gesellschaftsgefährdung, damit die Tatbestandsmäßigkeit, die Rechtswidrigkeit 17) Rezension des Buches von Trainin, Der Tatbestand im sowjetischen Strafrecht, Moskau 1950, ourch Kurljandski, in „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1952, Heft 8, S. 74 ff. (Zitiert nach der Manuskriptdruck-Übersetzung des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, S. 39). 18) ebenda, vgl. Manuskriptdruck-Ubersetzung, S. 41. 19) ebenda. 9°) „Im Rechtsinstitut der Akademie der Wissenschaften der UdSSR“, in „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1952, Heft 8, S. 61 ff. (Manuskriptdruck-Ubersetzung S. 30). 2i) Geräts, a. a. O. S. 38. und folglich die Strafbarkeit ausschließen. Infolgedessen ist keine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben. Ich bin auch heute noch der Auffassung, daß die erste Grundthese des Verfassers eine richtige Ausgangsposition darstellt, weil sie die konsequente Entfaltung der demokratischen Gesetzlichkeit in ihrem klassenmäßigen Inhalte fördert und den Kampf gegen den Objektivismus, insbesondere gegen die reaktionär-imperialistischen Lehren, zieltreffend unterstützt. Das wird eindringlich durch die Ausführungen der Rezensenten demonstriert, die folgende These aufstellen: „Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Menschen ist nach dem Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik dann gegeben, wenn sein Handeln sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale eines bestimmten gesetzlichen Verbrechenstatbestandes verwirklicht“ (S. 131). Es ist leicht zu erkennen, daß mit dieser Formulierung gesagt wird: strafrechtlich verantwortlich ist, wer tatbestandsmäßig handelt. Ich will nicht darauf eingehen, daß in dieser Formulierung nicht einmal zum Ausdruck gebracht wird, welches Gesetz gemeint ist. Wesentlich ist es, eine andere Frage zu behandeln. Die Arbeiten Stalins haben die Juristen darauf hingewiesen, daß die dienende Rolle, die Parteilichkeit einer jeden juristischen Erscheinung in jeder Begriffsbestimmung, jeder These und Schlußfolgerung zum Ausdruck kommen muß. Die Rezensenten sind sicherlich der Meinung, daß die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einen Klasseninhalt hat. Sobald sie jedoch die Grundlagen definieren, schlagen sie der Praxis eine These vor, die kein einziges charakterisierendes Merkmal enthält, die den qualitativen Unterschied zwischen der Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in der Deutschen Demokratischen Republik und in den Ausbeuterstaaten so konsequent leugnet, daß die gleiche These von einem Vertreter der klassischen bürgerlichen Jurisprudenz ohne Abänderung eines einzigen Wortes akzeptiert werden könnte. Diese These ist deshalb völlig ungeeignet, unserer Rechtspraxis zu dienen, die daran interessiert ist, den wahrhaft demokratischen Charakter unseres Strafrechts zu enthüllen. In dieser entscheidenden These, wie man sie auch im einzelnen formulieren mag, muß zum Ausdruck kommen, daß die Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit das Vorliegen des Tatbestandes in der Handlung einer Person ist, wie er durch die Strafgesetze des Staates der Arbeiter, Bauern und der schaffenden Intelligenz auf Grund der Bewertung der Handlung als gesellschaftsgefährdend genau und klar Umrissen festgelegt worden ist. Es muß dargelegt werden, daß der Täter durch sein Handeln die gesellschaftlichen Verhältnisse, Einrichtungen und Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik gefährdet und zugleich (damit) das Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik verletzt hat. II Die zweite Grundthese des Verfassers lautet: Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Kausalität und ohne Schuld. Der Verfasser geht von dem marxistisch-leninistischen Begriff der Handlung als Einheit objektiver und subjektiver Elemente aus22). Daraus zieht er die Schlußfolgerung, daß sowohl eine rein objektive Erfolgshaftung als auch eine reine Subjektivierung („Gesinnungsstrafrecht“) der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzulehnen ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht vielmehr für eine gesellschaftsgefährdende Handlung als Einheit objektiver und subjektiver Elemente23). Sie ist folglich objektiv und subjektiv zu begründen. Weiter wird ausgeführt, daß die objektive Seite des Verbrechens in einer Tätigkeit besteht, die gesellschaftsgefährdende Wirkungen hervorruft. Daraus wird die Schlußfolgerung gezogen: „Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit , ohne Kausalität, genauer: ohne daß die Handlung des Beschuldigten die Deutsche Demokratische Republik, die herrschende Gesellschaftsordnung gefährdet hat“24). Danach wird darauf hingewiesen, daß die gefährdende Tätigkeit durch die schuldhafte Einstellung verursacht sein muß. Die Schuld so wird 22) Geräts, a. a. O. S. 26. 23) Geräts, a. a. O. S. 27, 28. 24) Gerau, a. a. O. S. 30. 329;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 329 (NJ DDR 1953, S. 329) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 329 (NJ DDR 1953, S. 329)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei sowie - die Strafprozeßordnung , besonders die, zu besitzen. lach der theoretischen Ausbildung erfolgt die praktische Einarbeitung.

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