Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 315

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 315 (NJ DDR 1953, S. 315); Meldevorschriften zu beachten, beschlagnahmt. Für diese Beschlagnahme sind die Verwaltungsorgane zuständig; diesen Dienststellen obliegt auch die Verwaltung der Vermögenswerte. Zum Vermögen des Klägers gehört aber auch die von ihm im vorliegenden’ Rechtsstreit geltend gemachte Forderung gegen die Beklagte, so daß auch diese eventuelle Forderung der Beschlagnahme nach der genannten Verordnung unterliegt. Daraus ergibt sich, daß der Kläger diese Forderung nicht mehr geltend machen kann, daß ihm also die Aktivlegitimation fehlt. Schon aus diesem Grunde mußte die Klage ohne Prüfung der Berechtigung des materiellrechtlichen Anspruchs des Klägers abgewiesen werden. Strafrecht § 263 Abs. 4 StGB. Einen besonders schweren Betrug verübt, wer Verbesserungsvorschläge, die ihm in betrieblicher Eigenschaft zur Kenntnis kommen, als seine eigenen ausgibt und prämiieren läßt. KrG Halle, Urt. vom 22. Februar 1953 (6) Ds 13/53. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat seine Tätigkeit in der Abteilung Vorschlagswesen dazu mißbraucht, um Verbesserungsvorschläge, die durch verschiedene Werktätige eingereicht wurden, mit einigen Abänderungen als seine eigenen Verbesserungsvorschläge auszugeben und hierfür hohe Prämien einzukassieren. Im Mai 1951, als der Angeklagte schon in der Abteilung beschäftigt war, jedoch noch nicht zum Leiter der Abteilung ernannt worden war, reichten die Kollegen Sch. und B. einen Verbesserungsvorschlag bezüglich Rohrschellen ein. Sie schlugen vor, die Rohrschellen im Gießverfahren hersteilen zu lassen, um die Herstellungskosten zu senken. Nach einigen Monaten, als inzwischen der Angeklagte zum Leiter der Abteilung Vorschlagswesen ernannt worden war, fragte der Zeuge B. an, wieweit der Verbesserungsvorschlag inzwischen bearbeitet worden sei. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die gegossenen Rohrschellen an sich brauchbar, jedoch etwas zu schwer waren, machte der Angeklagte von sich aus den Vorschlag, die Rohrschellen nicht zu gießen, sondern zu pressen, wodurch die Herstellung noch billiger wurde. Anstatt den beiden Kollegen Sch. und B. bei der weiteren Entwicklung ihres Gedankens zu helfen, sorgte der Angeklagte dafür, daß der Verbesserungsvorschlag als sein ureigener akzeptiert wurde und er dafür eine Vorschußprämie von 500, DM erhielt. Die Zeugen Sch. und B. haben lediglich zusammen 200, DM Vorschußprämie bekommen. Der Verbesserungsvorschlag ist jedoch bislang noch nicht realisiert worden. Im November 1950 reichte der Zeuge M. einen Verbesserungsvorschlag betreffend die Luftsauger in vier-achsigen Personenwagen ein und fertigte hierzu eine Skizze an, die er dem Verbesserungsvorschlag anheftete. Zu jenem Zeitpunkt rief der Angeklagte die Brigade „Wilhelm Pieck“ ins Leben. Dieser Brigade gehörte auch der Zeuge M. an. Obwohl der Verbesserungsvorschlag ausschließlich auf den Überlegungen und Gedanken des Zeugen M. basierte, reichte der Angeklagte diesen Vorschlag als einen im Kollektiv der Brigade „Wilhelm Pieck“ erarbeiteten Verbesserungsvorschlag ein. Bezeichnend ist, daß der Angeklagte auf dem Formular an erster Stelle steht, der Zeuge M. an zweiter und der Ingenieur Be., der überhaupt nicht zu der Brigade gehörte, an dritter Stelle. Die Unterschriften der einzelnen Brigademitglieder hat der Angeklagte bis auf seine Unterschrift und die des Brigademitgliedes Mü. wegradiert. Desgleichen hat er unter die Skizze, die der Zeuge M. gefertigt hatte, seinen eigenen Namen gesetzt. Im Mai 1951 reichte der Zeuge M. einen weiteren Verbesseru'ngsvorschlag betreffend Luftsauger ein, welcher von dem Zeugen M. und dem Angeklagten als Brigadier unterschrieben wurde. Da der Angeklagte die Absicht hatte, an demselben Tage diesen von M. eingereichten Verbesserungsvorschlag mit einer kleinen Änderung als seinen eigenen Vorschlag einzureichen, radierte er seinen Namen auf dem Vorschlag weg. Auf Grund dieser Manipulation erhielt der Angeklagte, wie auch M. und Be., welcher lediglich die Zeichnungen hierzu angefertigt hatte, eine Prämie von je 1000 DM. In zwei weiteren Fällen ist der Angeklagte in ähnlicher Weise verfahren {wird ausgeführt) Diese Fälle zeigen kraß, wie der Angeklagte mit der ihm eigenen Schlauheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Werktätigen seine Stellung als Leiter des Büros für Vorschlagswesen um seines eigenen Profites willen ausnutzte. Er mißbrauchte in verbrecherischer Art und Weise seine Funktion, indem er sich die Gedankengänge und Vorschläge der Werktätigen aneignete und dann mit ganzer Energie sich für die Durchsetzung dieser gestohlenen Vorschläge einsetzte. Die Energie, mit der er sich für die Prämiierung der den Werktätigen gestohlenen Gedankengänge einsetzte, geht aus einem Schreiben an den stellvertretenden Ministerpräsidenten Walter Ulbricht hervor, worin er sich über die mangelnde Unterstützung seitens der Betriebsparteiorganisation und der Betriebsgewerkschaftsleitung beklagte und wiederum die technische Intelligenz als Hemmschuh des Betriebes bezeich-nete Der Angeklagte steht auf dem Standpunkt, daß er die Prämien in allen Fällen verdient habe, weil er sich für die Durchführung dieser Verbesserungsvorschläge eingesetzt habe. In § 9 der AO vom 15. September 1948 (ZVOB1. S. 433) ist bestimmt, daß dem Urheber eines Verbesserungsvorschlags ein Recht auf eine angemessene Entschädigung zusteht. Haben sich mehrere Urheber mit der Ausarbeitung eines Verbesserungsvorschlages beschäftigt, so haben sich diese zu einer Gemeinschaft gemäß § 705 BGB zusammenzuschließen und sind gemeinsam zu entschädigen. In solchen Fällen besteht die Aufgabe eines Leiters eines Vorschlagsbüros darin, derartige Interessengemeinschaften zu bilden, diese in ihrem Entwicklungsgang zu fördern und nicht, wie es der Angeklagte getan hat, sich selbst einzuschalten und selbst die höchsten Prämien einzukassieren. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte in zwei Fällen, und zwar betreffend die Verbesserungsvorschläge Rohrschellen und Luftsauger, sich des vollendeten schweren Betruges schuldig gemacht. Er hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch geschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, indem er diese Verbesserungsvorschläge als seine eigenen ausgab, Irrtümer erregt hat, auf Grund deren ihm nicht zustehende Prämien ausgezahlt worden sind. Da in diesen Fällen der Angeklagte besonders arglistig gehandelt hat, seine Taten das Wohl des Volkes schädigen und darüber hinaus das Vertrauen der Werktätigen in die Funktionäre der volkseigenen Waggonfabrik A. erschüttert hat, kommt der Abs. 4 des § 263 StGB zur Anwendung; der Angeklagte war aus § 263 Abs. 1 und 4 StGB zu bestrafen. Ein Fortsetzungszusammenhang ist in diesen Fällen nicht gegeben. §§ 284, 281 Abs. 5 StPO. Über die Verwerfung einer unzulässigen Berufung entscheidet ausschließlich das Berufungsgericht. Das Gericht, gegen dessen Urteil die Berufung eingelegt wird, ist zur Entscheidung über deren Zulässigkeit nicht befugt. KG, Besclil. vom 10. April 1953 Wst I 4/53. Durch Urteil des Strafsenats la des Stadtgerichts vom 5. Februar 1953 ist der Angeklagte wegen Erfindung und Verbreitung friedensgefährdender tendenziöser Gerüchte verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch selbstgeschriebenen handschriftlichen Schriftsatz eingegangen bei dem Stadtgericht am 16. Februar 1953 Berufung eingelegt und diese in demselben Schreiben begründet. Der Strafsenat des Stadtgerichts hat durch Beschluß vom 21. Februar 1953 die Berufung als unzulässig verworfen, in der Begründung seines Beschlusses den Angeklagten darüber belehrt, daß er nach §§ 296, 297 StPO binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen könne. Mit dem zu Protokoll des Urkundsangestellten erklärten Antrag vom 2. März 1953 hat der Angeklagte diese Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt. Aus den Gründen: Der als Beschwerde gemäß §§ 296 ff. StPO anzusehende Antrag des Angeklagten vom 2. März 1953 mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. 315;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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