Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 314

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 314 (NJ DDR 1953, S. 314); Streckung als Organ des Staates, nldit das Recht zugestanden werden müßte, einem derartigen Mißbrauch entgegenzutreten. Diese Erwägungen führen zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß in den Fällen, in denen durch arglistige Irreführung des Gerichts ein Titel über eine in Wirklichkeit nicht existierende Forderung entstanden ist, die Rechtskraft nicht im Wege stehen kann, um diesen Titel wieder zu beseitigen. Damit sind jedoch die Fälle noch nicht erfaßt, in denen, wie in dem Schweriner Fall, ein Urteil zwar materiell unrichtig, aber auf normale Weise zustandegekommen ist, bei dessen Erlangung also keine kriminelle Täuschung des Gerichts durch den seinerzeitigen Kläger und auch keine Kollusion zwischen den Parteien, tuie in dem Erfurter Fall, mitgespielt hat. In solchen Fällen ist zwar das Gericht nicht bewußt zum Werkzeug einer rechtswidrigen Schadenszufügung gebraucht worden, aber immerhin besteht auch hier ein ernster Konflikt zwischen der materiellen Wahrheit und dem im Interesse der Rechtssicherheit unentbehrlichen Institut der Rechtskraft. Unser Gesetzgeber hat sich mit diesem Konflikt sehr eingehend beschäftigt, und das Ergebnis war eine Regelung, die in das Verfahrens-recht ein völlig neues Element hineingebracht hat: die Zulassung der Kassation unrichtiger rechtskräftiger Urteile. Die Kassation entspringt der Erwägung, daß der Ermittlung der materiellen Wahrheit in unserer Ordnung ein erheblich größeres Gewicht beizumessen ist, als dies jemals im bürgerlichen Verfahren geschah. Im Interesse der materiellen Wahrheit erlaubt die Kassation eine Durchbrechung der Rechtskraft in einem bisher nicht gekannten Umfange. Auf der anderen Seite aber kann auch das Institut der Rechtskraft mit seiner der allgemeinen Rechtssicherheit dienenden Funktion nicht völlig entbehrt werden. Den Ausgleich zwischen diesen beiden Prinzipien vollzog unser Gesetzgeber dadurch, daß er die Zulässigkeit der Kassation auf den Zeitraum von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft begrenzte. Damit hat unsere neue Gesetzgebung klar zum Ausdruck gebracht, in welchem Umfange sie gegenüber einem „nur“ materiell unrichtigen (d. h. nicht noch zusätzlich auf arglistigem Wege herbeigeführten) Urteil dem staatlichen Interesse an der Feststellung der wahren Rechtslage den Vorrang einräumen will vor dem staatlichen Interesse daran, daß jeder Prozeß einmal zu einem endgültigen Abschluß gebracht werden muß. Diese ganze Regelung wäre überflüssig gewesen, wenn man es zulassen würde, gegen ein „nur“ unrichtiges Urteil im obigen Sinne auch nach Ablauf der Kassationsfrist mit Hilfe des § 826 BGB anzugehen. Unter diesen Umständen ergeben sich für die Lösung des Problems in unserer Ordnung folgende Grundsätze: 1. Die Kassation, daneben das Wiederaufnahmeverfahren sind die vom Gesetz eigens vorgesehenen außerordentlichen Rechtsbehelfe, um ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil zu beseitigen. Solange von diesen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden kann, ist kein Raum für die Beseitigung der Rechtskraft auf anderem Wege, gleichgültig ob das Urteil nur materiell unrichtig oder noch zusätzlich auf arglistige Weise herbeigeführt worden ist. 2. Sind diese Behelfe nicht gegeben sei es infolge Fristablaufs, sei es infolge Fehlens der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen , so ist zu unterscheiden, ob der materiell unrichtige rechtskräftige Titel auf normalem Wege zustande gekommen oder arglistig herbeigeführt worden ist. Im ersten Fall und das ist der Schweriner Fall ist eine Beseitigung des Titels nicht mehr möglich: einmal muß ein Ende des Streites sein. Im zweiten Fall dagegen, also wenn der Titel nicht nur objektiv falsch, sondern auch durch bewußten Mißbrauch staatlicher Organe herbeigeführt worden ist, kann sein Weiterbestand auch nach Ablauf der Kassations- und Wiederaufnahmefrist nicht zugelassen werden; er muß, wie BG Erfurt richtig erkannt hat, mit Hilfe des § 826 BGB beseitigt werden können. Übrigens ist durchaus nicht in allen Fällen, in denen hiernach eine Beseitigung des Urteils auf dem Wege über § 826 ausgeschlossen ist. damit gesagt, daß die betreffende Partei im Besitz der ihr materiell-rechtlich nicht zukommenden Leistung bleiben muß. Was z. B. gerade den Schweriner Fall betrifft, so hätte hier die offensichtliche Notwendigkeit Vorgelegen vgl. meine Ausführungen in NJ 1950 S. 303 , die Akten der Preisbehörde vorzulegen, um dieser Gelegenheit zu geben, die Einziehung des Mehrerlöses zu verfügen. Man darf nicht übersehen, daß der Kläger an der Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften ja im gleichen Maße beteiligt war wie der Beklagte und daher keine besondere Schonung verdiente; die richtige Lösung wäre also gewesen, die einzige Stelle, die wirklich auf die Preisdifferenz Anspruch hatte, nämlich den Staat, in deren Besitz zu bringen. Prof. Dr. Nathan VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615). Für die Feststellungsklage eines Gläubigers, der seinen Wohnsitz nach Westdeutschland verlegt hat und dessen Vermögen nach § 6 VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik genommen worden ist, besteht kein rechtliches Interesse, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet. BG Schwerin, Urt. vom 5. Februar 1953 Bez. 1 S 109/52. Aus den Gründen: Den Klägern ist beizupflichten, daß der Vorderrichter zu Unrecht § 1 VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) angewandt hat, da in erster Instanz von keiner Partei vorgetragen worden ist, daß die Kläger das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik illegal verlassen haben. Auch in zweiter Instanz hat der Beklagte einen illegalen Weggang der Kläger nicht substantiiert behauptet. Das im Gebiet der Deutschen Demokratischen Rspublik befindliche Vermögen der Kläger ist auf Grund des § 6 der oben angeführten Verordnung in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik übergegangen. Damit ist den Klägern jegliches Verfügungsrecht über ihre in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Vermögenswerte entzogen. Verfügungsberechtigt sind auf Grund der Verordnung nur die Organe der Deutschen Demokratischen Republik. Dies haben die Kläger auch erkannt, denn sie haben in der Berufungsinstanz nur noch den Feststellungsanspruch gestellt, während der Zahlungsanspruch fallen gelassen worden ist. Für die Feststellungsklage fehlt es jedoch an jeder Grundlage. Die Kläger haben kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ihres Anspruchs. Der Beklagte hat den Klageanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten; in seiner Rechtsverteidigung beschränkt er sich nur auf das Bestreiten der Aktivlegitimation der Kläger und auf die Rüge der fehlenden Genehmigung nach dem Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs. Da die Verwaltungsorgane der Deutschen Demokratischen Republik nunmehr kraft Gesetzes mit der Verwaltung des in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Vermögens der Kläger beauftragt sind, müssen diese die vermögensrechtlichen Interessen der Kläger wahrnehmen und für die Beitreibung der Pachtzinsforderungen Sorge tragen. Es bleibt daher kein Raum für eine Feststellungsklage vor dem Zivilgericht, da die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht vorliegen. § 1 VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615). Fällt das Vermögen des Gläubigers einer rechtshängigen Forderung unter die Beschlagnahme nach der VO zur Sicherung von Vermögenswerten, so unterliegt die Klage wegen der nicht mehr bestehenden Aktivlegitimation des Klägers der Abweisung. BG Suhl, Urt. vom 13. Februar 1953 4 O/V 4/52. Aus den Gründen: Die Klage mußte abgewiesen werden, weil der Kläger zur Erhebung derselben nicht mehr aktiv legitimiert ist. Durch die Verordnung vom 17. Juli 1952 zur Sicherung von Vermögenswerten (GBl. S. 615) wird das Vermögen solcher Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen, ohne die polizeilichen 314;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 314 (NJ DDR 1953, S. 314) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 314 (NJ DDR 1953, S. 314)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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