Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 308 (NJ DDR 1953, S. 308); Der Vater der Klägerin hat einen an der Südgrenze seines Grundstücks gelegenen Geländeteil an die Klägerin veräußert. Dieses Grundstück ist rings von anderen Grundstücken umgehen und ohne Zugang zu einem öffentlichen Wege. An die Südgrenze des klägerischen Grundstücks schließen sich bebaute Parzellen an, die an der M-Straße, einer öffentlichen Straße, liegen. Unter ihnen befindet sich das der Verklagten gehörige Grundstück. Die Klägerin hat ihr Grundstück erworben, um darauf ein Wohnhaus (Siedlungshaus) zu erbauen. Der geplante Neubau soll zugleich noch eine weitere, für einen Werktätigen bestimmte Familienwohnung enthalten. Das von der Klägerin eingereichte Gesuch um Erteilung der Baugenehmigung ist jedoch vom Rat der Stadt S. abgelehnt worden, weil es der Bauparzelle an dem notwendigen drei Meter breiten Zugangswege zur öffentlichen Straße fehle. Das dem Grundstück ihres Vaters zustehende beschränkte Überfahrtsrecht über das G'sche Grundstück wurde nicht als ausreichender Zugang anerkannt, da dies dem 5 3 der Landbaupolizeiordnung widersprechen würde. Die Klägerin hat daraufhin von der Verklagten die Duldung eines Notweges verlangt, der vom Grundstück der Klägerin über das Grundstück der Verklagten, und zwar entlang der Westgrenze dieses Grundstücks, zur M-Straße führen und zugleich die Gas- und Wasserleitung zum Grundstück der Klägerin aufnehmen soll. Da die Verklagte die Einräumung dieses Notweges abgelehnt hat, hat die Klägerin auf seine Einräumung Klage erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Landgericht zurüCk-gewiesen. Beide Urteile halten den Klageanspruch für unbegründet, da ihm der § 918 Abs. 2 BGB entgegenstehe, wonach allein der Vater der Klägerin als Veräußerer des jetzt der Klägerin gehörigen Grundstücksteiles zur Duldung des Notweges verpflichtet sei. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation der beiden instanzgerichtlichen Urteile verlangt, da sie auf einer Gesetzesverletzung beruhen. Der Antrag mußte Erfolg haben. Aus den Gründen: Beide Urteile verletzen, wie der Kassationsantrag mit Recht rügt, das Gesetz, da sie die nachbarrechtlichen Bestimmungen des BGB auf das den Urteilen zugrunde liegende Sachverhältnis nicht nach ihrem neuen Inhalt, den sie insbesondere durch die Art. 22 und 24 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik erhalten haben, sondern in durchaus formaler Weise, entsprechend der dem BGB zugrunde liegenden Rechtsanschauung eines in seiner Herrschaft über die Sache grundsätzlich unbeschränkten Eigentums (§ 903 BGB) angewandt haben. In unserer Gesellschaftsordnung wird der Inhalt des Eigentums von vornherein durch die Gesamtheit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und die ihnen entsprechenden Gesetze bestimmt. Nach Art. 22 und 24 unserer Verfassung enthält das Eigentum nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Sein Gebrauch darf, wie die Verfassung besagt, dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden von den Bestimmungen der Gesetze und den sozialen Pflichten des Eigentümers gegenüber der Gesellschaft bestimmt. Dies ist unmittelbar geltendes Recht mit der Wirkung, daß entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben und weitergeltende im Sinne der Verfassung auszulegen sind (Art. 144 Abs. 1). Unser Staat hat sich den Aufbau des Sozialismus zum Ziele gesetzt. Zu den dabei im Vordergrund stehenden Aufgaben gehört auch die Beseitigung des Wohnungsmangels als einer Folgeerscheinung kapitalistischer Mißwirtschaft und Kriegspolitik. Die Verfassung will, daß jedem Bürger und jeder Familie eine gesunde und ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung gesichert wird (Art. 26 Abs. 2). Die Erfüllung dieser Aufgabe steht ganz besonders an den Schwerpunkten unseres wirtschaftlichen Aufbaus, zu denen auch die Stadtgemeinde S. (Maxhütte, Erzbergbau) gehört. Für die Verwirklichung dieser Ziele hat auch das private Grundstückseigentum einzutreten. Der Grundstückseigentümer darf sich also solchen Maßnahmen nicht widersetzen, die in den Grenzen der demokratischen Gesetzlichkeit notwendig sind, um bebauungsfähiges Gelände der Bebauung zu erschließen. Das trifft im vorliegenden Falle für die dem Grundstück der Klägerin zu sichernde Verbindung mit der öffentlichen Straße zu. Die Klägerin erstrebt mit der Klage einen Erfolg, der in Richtung der gekennzeichneten Ziele unserer Verfassung und Gesellschaftsordnung liegt. Dies wird dadurch noch besonders bestätigt, daß nach der vom Amtsgericht eingeholten Auskunft des Rates der Stadt S. der Bebauungsplan des betreffenden Ortsteiles die Anlegung einer Verbindungsstraße vorsieht, die von der M-Straße abzweigend über das Grundstück der Verklagten und das angrenzende K’sche Grundstück hinweg zum Friedhofswege führen soll. Der von der Klägerin verlangte Notweg fällt also in die Planung dieser zukünftigen, aus finanziellen Gründen allerdings noch nicht tatsächlich freigelegten Straße. Im übrigen steht fest, daß ohne diesen Zugang die Bebauung des der Klägerin gehörenden Grundstücks aus baupolizeilichen Gründen unmöglich wäre, und zwar muß, um die Bebauung zu ermöglichen, die zu schaffende Verbindung im Notfälle auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sein, also eine Breite von drei Metern besitzen. Es ist nun sdion bei rein formaler Auslegung des § 918 Abs. 2 BGB zweifelhaft, ob die dort vorgesehene- alleinige Duldungspflicht des veräußernden Grundstückseigentümers sich überhaupt auf Fälle bezieht, in denen das Stammgrundstück, wie es bei dem Grundstück des Vaters der Klägerin der Fall ist, selbst keinen unmittelbaren und natürlichen, sondern nur einen rechtlich durch eine Grunddienstbarkeit vermittelten Verbindungsweg mit einem öffentlichen -Wege besitzt. Es kann das aber dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle würde ein starres Festhalten an einer solchen Gesetzesauslegung der Verwirklichung des neuen Inhalts des Eigentumsrechts widersprechen. Der Verklagten wird nichts zugemutet, was über die Grenzen ihrer nachbarrechtlichen Verpflichtungen im Sinne unserer geltenden Gesellschafts- und Rechtsordnung hinausgeht. Sie kann die Klägerin weder auf das dem Grundstück ihres Vaters zustehende beschränkte Überfahrtsrecht über das G’sche Grundstück noch auf die Inanspruchnahme des K’schen Grundstücks verweisen. Wenn mehrere Grundstücke duldungspflichtig sind, ist es im Streitfälle nach § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB Sache des richterlichen Urteils, die Richtung des Notweges und den Umfang des Benutzungsrechts zu bestimmen. Zur Bebauung bestimmt ist derjenige Teil des klägerischen Grundstücks, zu dem der Zugang über das Grundstück der Verklagten unmittelbar hinführt. Der Notweg erfordert die Inanspruchnahme von rund 86 qm Boden, der zur Zeit gärtnerisch genutzt wird, also einer im Verhältnis zur Gesamtgröße des Grundstücks der Verklagten 1250 qm nur kleinen und jederzeit und ohne fühlbare Nachteile für den Eigentümer freizulegenden Fläche. Zur sachgemäßen Benutzung des Notweges gehört auch die Verlegung des Gas- und Wasserleitungsanschlusses für das Grundstück der Klägerin innerhalb der Fläche des Notweges. Nach alledem sind die beiden mit dem Kassations-antrage angegriffenen Urteile der Instanzgerichte aufzuheben, da sie auf einer Verletzung der §§ 917, 918 BGB in Verbindung mit den oben angeführten Bestimmungen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beruhen. § 1833 BGB; §§ 33 ff. JWG. 1. Für Ansprüche, die sich aus den vermögensrechtlichen Beziehungen der Amtsvormundschaft ergeben, insbesondere auch für Ansprüche aus § 1833 BGB, ist der Rechtsweg zulässig. 2. Verschulden durch Verletzung der Aufsichtspflicht ist Voraussetzung der Verantwortlichkeit. OG, Urt. vom 4. Februar 1953 2 Uz 17/52. Das Jugendamt der Stadt R. hatte 1947 vom Vormundschaftsgericht die Amtsvormundschaft über den minderjährigen Kläger übertragen erhalten. Es hatte gemäß § 32 JWG den Angestellten D. mit der Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten betraut. D. wurde 1949 flüchtig. Die Revisionsabteilung des Rates der Stadt R. stellte daraufhin Veruntreuungen des D., insbesondere an einem bestimmten Teil der Vermögenswerte des Klägers fest. Das Landgericht in G. hat der Klage auf Ersatz der gesamten Vermögenswerte in vollem Umfange stattgegeben. Das Oberste Gericht hat der Berufung des verklagten Stadtrates nur hinsichtlich eines Teiles des Klagebetrages aus besonderen Gründen des gegebenen Falles Folge gegeben. Aus den Gründen: Der festgestellte Sachverhalt gab Anlaß, zunächst zu untersuchen, ob im vorliegenden Falle für die Entscheidung über den erhobenen Anspruch der Rechtsweg so, wie es das Landgericht bejaht hat, zulässig ist. Diese Auffassung des Landgerichts ist richtig. 308;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 308 (NJ DDR 1953, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 308 (NJ DDR 1953, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu befähigen. Die Praktizierung eines wissenschaftlichen -Arbeitsstils durch den Arbeitsgruppenleiter unter Anwendung der Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit in ihrer Einheit hat zu gewährleisten, daß - die Begründung der Rechtsstellung an das Vorliegen von personenbezogenen Verdachtshinweisen und an die Vornahme von Prüfungshandlungen zwingend gebunden ist, die exakte Aufzählung aller die Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten bei diesem das Vertrauen oder den Respekt zum Untersuchungsführer aufzubauen, und wachsam zu sein, um jeden Mißbrauch von Rechten zu verhindern. In der Abteilung der Bezirksverwaltung Karl-Marx-Stadt bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Straftaten, vor allem provokativ-demonstrative Handlungen, zu verhindern und zurückzudrängen; die ideologische Erziehungsarbeit der Werktätigen zu verstärken, der politisch-ideologischen Diversion entgegenzuwirken sowie die Wirksamkeit von Aktivitäten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen.

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