Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 306 (NJ DDR 1953, S. 306); Rechtsprechung I. Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts „Im Interesse der einheitlichen Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik kann auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik oder des Ministers der Justiz das Plenum des Obersten Gerichts im Zusammenhang mit einer Entscheidung Richtlinien mit bindender Wirkung für alle Gerichte erlassen“ (§58 GVG). Richtlinie Nr. 1 vom 29. April 1953 R Pi 3/53. Uber die Gewährung bedingter Strafaussetzung gemäß § 346 StPO. I In einer Reihe von Fällen haben die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bedingte Strafaussetzung gemäß § 346 StPO gewährt, obwohl die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme nicht Vorlagen. Einige Gerichte benutzen die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung, um die konsequente Anwendung der im Interesse der Entwicklung und Festigung der demokratischen Staatsund Wirtschaftsordnung erlassenen Gesetze zu umgehen und von ihnen als Verbrechen festgestellte Handlungen im Ergebnis straffrei zu lassen. So gewährt das Kreisgericht Erfurt Stadtbezirk Ost in der Strafsache gegen T. und zwei andere 1 E o DLs 10/52 allen Verurteilten, die im volkseigenen Schlachthof beschäftigt waren und dort Fleisch gestohlen hatten, unmittelbar im Anschluß an die Verurteilung zur gesetzlichen Mindeststrafe nach § 1 Abs. 1 VESchG bedingte Strafaussetzung und führt dazu schon in den Urteilsgründen aus: „Der Gesetzgeber hat aber mit § 346 der neuen Strafprozeßordnung eine Lösung gefunden, indem in solchen Fällen, wo die Tat von keiner besonderen Wirtschaftsschädigung ist und die Persönlichkeit des Täters und die Umstände der Tat dieses rechtfertigen und zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich in Zukunft so verantwortungsbewußt verhalten wird, daß mit einer gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu rechnen ist, bedingte Strafaussetzung mit einer Bewährungsfrist erteilt werden kann.“ Das Kreisgericht Strausberg gewährt in der Strafsache gegen M. 2 DLs 25/52 (3 Zst II 26/52) einer Verurteilten, die wegen gewerbsmäßigen illegalen Warentransportes von Westberlin nach der Deutschen Demokratischen Republik zur gesetzlichen Mindeststrafe nach § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG verurteilt worden war, bereits nach vier Wochen bedingte Strafaussetzung, obwohl sich der Vater der Verurteilten, auf dessen Veranlassung sie das Verbrechen begangen haben will und mit dem sie bis zur Verhaftung zusammen gewohnt hat, in Westberlin aufhält. Das Kreisgericht benutzt für den Beschluß über bedingte Strafaussetzung einen Vordruck, in dem als Begründung ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen aufgezählt sind. Einige Gerichte erkennen die Bedeutung der in § 346 Abs. 1 Buchst, a und b StPO aufgezählten Voraussetzungen nicht als gesetzliche Voraussetzungen, die sämtlich vorliegen müssen; sie setzen andere Voraussetzungen an ihre Stelle oder begnügen sich mit einigen von ihnen. So begründet das Bezirksgericht Suhl die bedingte Strafaussetzung mit Krankheit, häuslichen Verhältnissen, bisheriger Unbestraftheit und glaubwürdigem Geständnis. Das Bezirksgericht Halle erläßt einen Beschluß auf bedingte Strafaussetzung gegen O. 3 B KLs 117/52 (2 Zst III 27/53), obwohl der Verurteilte als Richter in einem Verfahren wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit einem Angeklagten Gelegenheit gegeben hat, sich der Bestrafung durch die Flucht nach Westdeutschland zu entziehen, also die Umstände der Tat die bedingte Strafaussetzung nicht rechtfertigen konnten. In einem anderen Falle gewährt das Kreisgericht Güstrow in der Strafsache gegen R. Ds 26/37/52 (3 Zst III 18/53) , in der der Angeklagte wegen unberechtigter Ausübung der Heilkunde am 14. Mai 1952 zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden war, bereits am 4. November 1952 bedingte Strafaussetzung, obwohl im Urteil festgestellt war, daß der Verurteilte die Straftaten aus Gewinnsucht und zur Befriedigung seiner Geschlechtslust begangen hatte, also weder Vorleben noch Persönlichkeit des Täters eine Maßnahme nach § 346 StPO gerechtfertigt erscheinen ließen. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen Unklarheiten. So gab es Unklarheit darüber, ob und von wem gegen eine Entscheidung gemäß § 346 StPO Beschwerde eingelegt werden kann. Das Bezirksgericht Suhl gewährt in der Strafsache gegen N. 3 Ks 57/52 am 11. Dezember 1952 bedingte Strafaussetzung noch vor Eintritt der Rechtskraft und stützt sich nicht auf § 346 StPO, sondern auf eine Rundverfügung des Thüringischen Justizministers vom 27. August 1947. II Nachdem das Oberste Gericht in mehreren Entscheidungen (3 Zst III 18/53, 3 Zst II 26/53, 2 Zst III 27/53 u. a.) Fehler dieser Art im Einzelfalle berichtigt hat, erläßt das Plenum des Obersten Gerichts zur Beseitigung dieser ernsthaften Mängel der Arbeit der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bei der Gewährung der bedingten Strafaussetzung (§ 346 StPO) daher gemäß § 58 GVG folgende Richtlinie : 1. Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik werden darauf hingewiesen, daß die Strafe und ihre Vollstreckung dem Schutze des Staates und der Bürger vor verbrecherischen Angriffen einzelner dient und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze durch alle Bürger erzieht. Eine bedingte Strafaussetzung kann daher nur erwogen werden, wenn diese Zwecke der Strafe durch sie nicht gefährdet oder gar vereitelt werden. Niemals darf eine bedingte Strafaussetzung dazu benutzt werden, die strikte Anwendung bestimmter Gesetze zu umgehen. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn es sich um eine Strafaussetzung vor Beginn der Strafvollstreckung handelt. Die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen den Notwendigkeiten unserer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung. Verwirklicht eine Handlung den Tatbestand dieser Gesetze in objektiver und subjektiver Hinsicht, so ist sie auch strafwürdig und entsprechend den Gesetzen zu bestrafen. 2. § 346 StPO gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Vollstreckung der Strafe der Freiheitsentziehung auszusetzen. Da die Vollstreckung einer Strafe immer nur nach Eintritt der Rechtskraft möglich ist, ergibt sich daraus, daß Strafaussetzung überhaupt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gewährt werden kann. Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik werden darauf hingewiesen, daß in den Fällen, in denen die Rechtskraft des Urteils durch Verzicht auf Rechtsmittel unmittelbar nach seiner Verkündung herbeigeführt und daraufhin alsbaldige Strafaussetzung gewährt wird, die Vermutung begründet erscheint, daß das Gericht nicht von der Richtigkeit seiner Entscheidung überzeugt ist. Hieraus ergibt sich, daß eine bedingte Strafaussetzung im unmittelbaren Anschluß an das rechtskräftige Urteil oder noch vor Beginn der Strafvollstreckung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und nach sehr sorgfältiger Prüfung aller Voraussetzungen ausgesprochen werden kann. 306;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 306 (NJ DDR 1953, S. 306) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 306 (NJ DDR 1953, S. 306)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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