Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 303

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 303 (NJ DDR 1953, S. 303); Nochmals: Ist die Wertbestimmung des § 24 Abs. 2 der Kostenordnung heute noch angebracht? I Fraglos tragen die Kostenbestimmungen der Kostenordnung aus dem Jahre 1935 den veränderten ökonomischen Verhältnissen in unserer Republik nur noch in sehr bescheidenem Maße Rechnung. Eine Neuregelung wird daher über kurz oder lang zwingend notwendig werden. Allein die Tatsache, daß heute noch für die Beglaubigung einer Unterschrift eine Gebühr von 2 DM (§ 39 KostO) erhoben wird, gibt zu Bedenken hinreichend Anlaß, zumal für die gleiche Tätigkeit seinerzeit von der Volkspolizei nur ,50 DM erhoben wurde ein Betrag, der dem Umfang und der Bedeutung einer solchen Tätigkeit voll gerecht wird. Der Vorschlag von K u n e r t (NJ 1953 S. 77) scheint mir jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht akzeptabel. Die Staffelung, die er vorsieht, wird zwar in erheblichem Maße den Einkommens Verhältnissen gerecht, läßt jedoch die Vermögens Verhältnisse völlig außer Betracht. Hierin scheint mir der entscheidende Mangel zu liegen. Zwei bewußt extreme Beispiele mögen dieses veranschaulichen: Der Besitzer eines großen Hausgründstücks, der eine Rente von 120 DM bezieht, erhält grundsätzlich Gebührenfreiheit. Dagegen zahlt ein Familienvater ohne Vermögen mit 6 oder noch mehr Kindern und einem monatlichen Einkommen von 301 DM 6 DM Gebühren. Diese Lösung ist keinesfalls befriedigend. Richtig dagegen scheint mir in jedem Falle zu sein, von dem Netto-Einkommen auszugehen, anstatt wie bisher von dem Brutto-Einkommen. Gerade die Tatsache, daß die Wertfestsetzung nach § 24 Abs. 2 KostO dem die Kosten festsetzenden Angestellten in angemessenem Rahmen freie Möglichkeiten läßt, schafft zugleich auch die Voraussetzung, den sozialen Verhältnissen eines Kostenschuldners individuell gerecht zu werden. Wir brauchen nicht Kostenbestimmungen, die, formal und schematisch, den Kostensachbearbeitern das Nachdenken ersparen, sondern wir müssen das Bewußtsein der Kollegen systematisch dahingehend entwickeln und fördern, daß sie in die Lage versetzt werden, die Gebühren in jedem Fall nach gesellschaftlichen Gesichtspunkten gerecht in Ansatz zu bringen. Damit wird gleichzeitig die Entschlußfreudigkeit eines jeden Staatsfunktionärs gehoben, was sich auf allen Arbeitsgebieten nur vorteilhaft auswirken kann. Gerade die Staatlichen Notare, die die Gebühren nicht zu Erwerbszwecken erheben, sind am ehesten in der Lage, das Wohl der Gesellschaft in den Vordergrund zu stellen. Dieser Gesichtspunkt darf bei einer Neubearbeitung des Kostenrechts nicht unberücksichtigt bleiben. HEINZ KEMPFER, Notar beim Staatlichen Notariat Brandenburg II II Der Gesetzgeber dürfte schon oft vor der Aufgabe gestanden haben, den vielfältigen, verschiedenen Lebenserscheinungen in den zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden. Bestimmungen wie die des § 24 Abs. 2 KostO zeigen, daß es nicht möglich ist, für jeden im Leben möglichen Tatbestand eine spezielle Bestimmung zu treffen. K u n e r t erkennt dies in seinem Aufsatz auch an, da er voraussetzt, daß die von ihm vorgeschlagene Regelung nur in bestimmten Fällen angewandt werden kann. Hinsichtlich seiner Gebührenstaffelung nach dem Einkommen der Beteiligten erheben sich jedoch sofort wieder Bedenken dahingehend, daß dabei unberücksichtigt geblieben ist, wie viele Personen jeweils von dem erwähnten Einkommen unterhalten werden müssen. Ferner würde dieser Vorschlag voraussetzen, daß in sehr vielen Fällen Einkommensbescheinigungen erforderlich wären, um die Angaben der Beteiligten prüfen zu können. Besser ist Kunerts Vorschlag, für Testamentsvollstreckerzeugnisse und in den Fällen der §§ 104 und 105 KostO bei der Gebührenberechnung den Nachlaßwert zugrunde zu legen. Bemerkt wird jedoch, daß dieser Regelung die Bestimmung des § 24 Abs. 2 KostO nicht entgegensteht, da sie davon spricht, daß der Regelwert von 3000 DM nur „in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung“ angewandt werden soll. Beim Vorhandensein von Nachlaß ist dessen Wert immer ein Anhaltspunkt, nach dem man den Wert des jeweiligen Geschäfts schätzen kann, wobei eventuelle andere, wertbeeinträchtigende Tatsachen berücksichtigt werden. Die Fälle, in denen bei einer Tätigkeit des Staatlichen Notariats jeder Anhaltspunkt für eine Wertschätzung fehlt, sind nicht so überaus zahlreich, da ein solcher selbst bei eidesstattlichen Versicherungen und ähnlichen Erklärungen oder in den Fällen der §§ 101, 104 und 105 KostO sehr oft gegeben ist. Wegen der verhältnismäßig geringen Anzahl der gebührenpflichtigen Geschäfte, auf die § 24 Abs. 2 KostO ohne Anhaltspunkt für einen Schätzungswert angewandt werden muß, erscheint auch das Argument nicht stichhaltig, daß durch eine anderweitige Regelung sich realere Werte für eine Finanzplanung ergeben würden. Wer sich längere Zeit in der Justizverwaltung mit der Aufstellung von Finanzplänen beschäftigt hat, wird bestätigen können, daß gerade die Planung der Einnahmen der Justiz sehr schwierig ist. Der Eingang von Gebühren hängt von vielen nicht sicher vorauszusehenden Faktoren ab. Die Gebühren setzen in der Regel einen Antrag voraus, ferner ist der Wert des betreffenden Geschäfts von Bedeutung. Auf diese Bedingungen kann im allgemeinen nicht eingewirkt werden. Die Planung der Einnahmen wird mit dem tatsächlichen Ergebnis daher immer etwas differieren. Der Unsicherheitsfaktor, der in die Planung durch die Vorschrift des § 24 Abs. 2 KostO hineingetragen wird, ist im Verhältnis dazu so unbedeutend, daß er nicht ernstlich ins Gewicht fällt, ganz besonders dann nicht, wenn der die Kosten berechnende Notar es versteht, sowohl die berechtigten Interessen des Beteiligten wie die des Staatshaushalts zu berücksichtigen. Die Berechnung der Kosten ist dann auf keinen Fall schwieriger als eine Entscheidung, die ein Richter zu treffen hat. Auch er hat einen Gesetzestatbestand auf einen konkreten Fall anzuwenden, ohne daß z. B. bei Strafsachen eine feste Norm für die jeweils angemessene Höhe der Strafe bestimmt ist. Es trifft allerdings zu, daß die Anwendung des § 24 Abs. 2 KostO eine gewisse Entscheidungsfreudigkeit und Sicherheit verlangt. Sie zu erreichen, muß Aufgabe der Aus- und Weiterbildung der Kollegen sein. HANS-GEORG KRAUSE, Notar beim Staatlichen Notariat Nauen III Zu dem Beitrag von K u n e r t wäre noch etwas zur Frage des Kostenschuldners zu sagen. Im § 3 Abs. 2 KostO heißt es, daß u. a. Kostenschuldner derjenige ist, der die Kosten „durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat“. Hierbei ist darauf zu achten, daß die Kosten nicht von einer Person übernommen werden, die sich kostenrechtlich nach der vorgeschlagenen Gebührenstaffel günstiger steht, d. h. die ein niedrigeres Einkommen hat als diejenige Person, deren Erklärungen zu beurkunden sind. Gerade bei eidesstattlichen Versicherungen ist es sehr oft der Fall, daß die Kosten für die Beurkundung nicht von demjenigen getragen werden, dessen Erklärungen beurkundet werden, sonder von einer Person, zu deren Gunsten die Erklärungen abgegeben werden. Dies entspricht auch meistens der Billigkeit. Wollte man also hier den Grundsatz gelten lassen, daß nur derjenige Kostenschuldner sei, dessen Erklärungen beurkundet werden, so könnte leicht der Fall eintreten, daß derjenige, zu dessen Gunsten diese Erklärungen abgegeben werden und der in Wirklichkeit die Kosten zu tragen hat ein bei weitem höheres oder niedrigeres Einkommen hat als derjenige, der die Erklärungen abgibt. Dies würde zu unbilligen Härten führen. Diese Erwägungen zeigen uns bereits, daß mit einer Änderung der Wertvorschriften des § 24 Abs. 2 KostO auch eine Änderung der Vorschriften über den Kostenschuldner erforderlich wäre. 303;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 303 (NJ DDR 1953, S. 303) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 303 (NJ DDR 1953, S. 303)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unter-rich ten. Weitere Aufklärunqspflichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X