Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 295 (NJ DDR 1953, S. 295); entgangenen Durchschnittsprofit. Dabei müssen wir uns darüber klar sein, daß dieser Profit sich aus dem Zins als der bloßen „Frucht“ des Kapitaleigentums und aus dem Unternehmergewinn als „Frucht“ des fungierenden Kapitals zusammensetzt.2) Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Schadens aus § 286 Abs. 1 BGB ist jedoch, daß der Gläubiger diesen Schaden nachzuweisen vermag. Die Besonderheit des Schadensersatzes in Form der Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1 BGB besteht nun darin, daß dem Gläubiger auch ohne besonderen Nachweis eines entstandenen Schadens und auch ohne daß ein solcher Schaden tatsächlich entstanden ist, ein gesetzlicher Mindestschaden zugesprochen wird. Dieser Mindestschaden besteht aus jenem Teil des Profits, der in Form des Zinses als der bloßen „Frucht“ des Kapitaleigentums enthalten ist. Für den Kapitalisten als Klasse, dessen Wille in der kapitalistischen Gesetzgebung zum Ausdruck kommt, ist es eine Selbstverständlichkeit, daß Geld als Kapital verwertet wird und der Eigentümer dieses Kapitals kraft seines Eigentums-titels den Profit aus diesem Kapital erzielt. Für den Kapitalisten als Klasse entfällt damit die Notwendigkeit, diesen Schaden besonders nachweisen zu müssen, wenn ihm sein Kapital von einem Dritten entzogen oder vorenthalten wird. Andererseits entspricht es dem Interesse des Gesamtkapitals, daß sich dieser nicht besonders nachzuweisende Mindestschaden nur auf den Durchschnittszins und nicht auf den vom einzelnen Kapitalisten individuell erzielten Zins erstreckt, was in der starren Festsetzung des Zinsfußes von 4% bzw. 5% bei .Handelsgesellschaften zum Ausdruck kommt. Der kapitalistische Gesetzgeber kann den Zinsfuß ohne Benachteiligung des Gläubigers starr festsetzen, weil der Gläubiger einmal als Schaden höhere Zinsen verlangen kann, wenn sie aus einem anderen Rechtsgeschäft zu entrichten sind, zum anderen bleibt ihm die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht vorenthalten, wenn er diesen nachzuweisen vermag (§ 288 Abs. 2 BGB). So kann er z. B. den zur Zeit herrschenden höheren Zinsfuß verlangen, zu dem er Geld auf dem Kapitalmarkt hätte verwerten können oder zu dem er sich Geld verschaffen mußte, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten. Zusammenfassend können wir also feststellen, daß die Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1 BGB ein gesetzlicher Mindestschadensersatz sind und dazu dienen, im Interesse der Kapitalisten als Klasse dem Gläubiger den Nachweis eines Schadens zu ersparen. 2. Das Wesen der Verzugszinsen aus § 4 Abs. 6 der 6. DurchfBest. in unserer demokratischen Ordnung. Ganz anderer Art ist das Wesen dieser Verzugszinsen. Die Bestimmung des § 4 Abs 6 der 6. DurchfBest. erfolgte auf Grund der Erkenntnis, daß mit dem Entstehen einer volkseigenen Wirtschaft der weitere Aufbau unserer Wirtschaft sich nur auf der Grundlage ihrer planmäßigen Entwicklung vollziehen konnte. Wenn auch das Gesetz der planmäßigen (proportionalen) Entwicklung der Volkswirtschaft zur Zeit des Inkrafttretens der 6. DurchfBest. noch nicht in der von Stalin gegebenen klaren Formulierung bekannt war, so wirkte doch dieses Gesetz in unserer Wirtschaft bereits seit der Überführung der Betriebe der Nazi- und Kriegsverbrecher in Volkseigentum. Auf Grund dieses ökonomischen Gesetzes war es möglich, mit der gesellschaftlichen Produktion auch die Finanzen zu planen. Mit der Ausarbeitung und Aufstellung von Plänen ergab sich für unseren Gesetzgeber zugleich die Notwendigkeit, die Durchführung dieser Pläne zu sichern und zu kontrollieren und die Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die ihrer Durchführung entgegenstanden. Eines der Hindernisse, das zu jener Zeit der Erfüllung der Finanzpläne und damit auch der Produktionspläne der volkseigenen Betriebe entgegenstand, war die äußerst mangelhafte Finanzdisziplin sowohl der volkseigenen Betriebe wie auch der Verwaltungen und der privaten Betriebe. Die Hebung der Finanzdisziplin wurde damit eine der entscheidenden Aufgaben in unserer Volkswirtschaft. Die Abnehmer der' Produkte volkseigener Betriebe mußten angehalten werden, ihre Verbindlichkeiten gegenüber diesen Betrieben pünktlich zu erfüllen; letzteres konnte nur dadurch erreicht werden, daß der Schuldner seine Disziplinlosigkeit empfindlich zu1 spüren bekam. Die damalige DWK bediente sich hierbei kraft ihrer gesetzgeberischen Befugnisse des Mittels der Verzugszinsen, indem sie die Höhe der Verzugszinsen auf 0,05% täglich des Warenwertes festlegte und damit einen Druck auf den Schuldner ausübte. Notwendigerweise mußten damit die Verzugszinsen den Charakter eines Schadensersatzes ab-legen und Strafcharakter annehmen. Von Anfang an waren die Verzugszinsen nach der 6. DurchfBest. somit eines der Instrumente unserer Wirtschaft, die der Erfüllung und Kontrolle der Pläne dienen; sie übten also die gleiche Funktion aus wie die Vertragsstrafen nach dem Vertragssystem. Ohne selbst als Vertragsstrafe bezeichnet zu werden, waren die Verzugszinsen jedoch schon damals eine und zwar gesetzliche Vertragsstrafe, da die Bestimmung des § 4 Abs. 6 der 6. DurchfBest. Bestandteil der Verträge mit volkseigenen Betrieben war, auch wenn sie nicht ausdrücklich in die Verträge aufgenommen wurde. Die Tatsache, daß die Schuldverhältnisse zwischen den volkseigenen Betrieben im Gegensatz zu ihren Schuldverhältnissen zur privaten Wirtschaft noch nicht durch Verträge, sondern vielmehr durch Planungsakt begründet wurden, kann nur die Feststellung unterstreichen, daß die Verzugszinsen nach der 6. DurchfBest. eine gesetzliche Vertragsstrafe sind. (Wir müssen uns hierbei von der Vorstellung lösen, daß die Vertragsstrafe als Instrument zur Sicherung und Erfüllung unserer Pläne mit der Vertragsstrafe nach BGB gleichzusetzen und daß sie nur auf Grund von Verträgen zu zahlen sei. Entscheidend für die Erhebung von Vertragsstrafe ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses, an dessen Durchsetzung unser Staat ein besonderes Interesse hat. So bedient unser Gesetzgeber sich der Verzugszinsen auch zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse, z. B. im § 16 Abs. 10 der Instruktion zur Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes [GBl. 1953 S. 37], wenn ein amortisationspflichtiger Betrieb der volkseigenen Wirtschaft mit der Überweisung seiner Abschreibungen in Verzug gerät.) Mit den Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1 BGB haben die Verzugszinsen aus der 6. DurchfBest. danach nichts weiter gemeinsam als den Namen. Während die Verzugszinsen aus § 288 BGB im Kapitalismus im Interesse des Gesamtkapitals dem Gläubiger einen Mindestschaden zusprechen, wenn ihm von einem Dritten Geld als Kapital vorenthalten wird, haben die Verzugszinsen der 6. DurchfBest. den Charakter einer gesetzlichen Vertragsstrafe und dienen lediglich öffentlichen Interessen. Es erhebt sich nun die Frage, ob sich das Wesen der Verzugszinsen aus der 6. DurchfBest. durch die Preisverordnung Nr. 233 vom 5. März 1952 (GBl. 1952 S. 204) gewandelt hat. Diese Frage ist zu verneinen. Diese Preisverordnung gab zwar auch der privaten Wirtschaft die Berechtigung, für ihre Forderungen gegenüber der volkseigenen Wirtschaft Verzugszinsen nach der 6. DurchfBest. zu berechnen. Unser Gesetzgeber verfolgte aber mit dieser Verordnung keineswegs den Zweck, die private Wirtschaft der volkseigenen Wirtschaft gleichzustellen. Der mit ihr verfolgte Zweck war vielmehr ein ganz anderer. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, daß volkseigene Betriebe das Bestehen der privaten Wirtschaft ausnutzten und sich durch sie ungesetzliche zusätzliche Kredite verschafften, indem sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber diesen Betrieben unpünktlich nachkamen und mit Hilfe dieser Kredite Unregelmäßigkeiten in ihren Betrieben der Kontrolle durch die Kontrollorgane zu entziehen suchten. Diese aus der bloßen Existenz der privaten Wirtschaft sich ergebende mögliche Desorganisation unserer volkseigenen Betriebe bestätigt damit nur die Feststellung Walter Ulbrichts auf der 10. Tagung * des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, „daß von der Sphäre der kapitalistischen Warenproduktion ständig Störungen ausgehen“.3) Diese Störungen hier zu beseitigen, war der mit der Preisverordnung Nr. 233 verfolgte Zweck. An dem Wesen der Verzugszinsen aus der 6. DurchfBest. hat sich damit aber nichts geändert 3) Ulbricht, Lehren des XIX. Parteitages der KPdSU für den Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1952, S. 23. 295 2) vgl. Marx, a. a. O. S. 408 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 295 (NJ DDR 1953, S. 295) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 295 (NJ DDR 1953, S. 295)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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