Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 294 (NJ DDR 1953, S. 294); geoisie an ihrer eigenen Gesetzlichkeit ersticken“ kann. Einige Seiten zuvor wird festgestellt, „daß in Westdeutschland das Wort ,Frieden“ ein revolutionärer Begriff geworden ist“ (S. 30). In der gleichen Richtung liegen die Ausführungen auf S. 35, 4. Absatz. Diese Ansicht Klenners ist insofern nicht richtig und politisch sehr gefährlich, als sie die Rolle der nationalen Bourgeoisie in Westdeutschland unterschätzt und vom gemeinsamen Kampf mit der Arbeiterklasse gegen Adenauer abhält. Wir kämpfen gegen den Versuch Adenauers, die bürgerliche Gesetzlichkeit zu beseitigen und die Willkür zum System zu erheben, weil damit der Ausbruch eines neuen Krieges, die Vernichtung unserer physischen Existenz als Nation verbunden ist. Wir wollen aber nicht mit diesem Kampf „die Bourgeoisie an ihrer eigenen Gesetzlichkeit ersticken“. Wenn wir das Wort Frieden zum „revolutionären Begriff“ erklären, so rechtfertigen wir damit die verlogenen Argumente der Kriegstreiber, daß die Friedensbewegung die Beseitigung der bürgerlichen Ordnung selbst zur unmittelbaren Aufgabe habe. Die Meinung Klenners widerspricht der Lehre Stalins, wonach die gegenwärtige Friedensbewegung das Ziel verfolgt, „die Volksmassen zum Kampf für die Erhaltung des Friedens, zur Verhütung eines neuen Weltkrieges zu mobilisieren. Folglich setzt sie sich nicht das Ziel, den Kapitalismus zu stürzen und den Sozialismus zu errichten sie beschränkt sich auf die demokratischen Ziele des Kampfes für die Erhaltung des Friedens“.9) 10. Den richtigen Ausführungen Klenners, daß Faschismus Beseitigung der Gesetzlichkeit bedeutet, widerspricht die Bemerkung auf S. 43, wo von „der vor der Befreiung herrschenden Gesetzlichkeit“ gesprochen wird. Vor unserer Befreiung, im Nazistaat also, herrschte keine Gesetzlichkeit, sondern Gesetzlosigkeit. 11. In Anmerkung 14 sagt Klenner, daß der Beschluß der Versammlung landarmer und landloser Bauern über die Aufteilung des Bodens Gesetzeskraft gehabt hätte. Mir ist zwar Art. 4 Ziff. 8 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg nicht bekannt, ich möchte aber darauf hinweisen, daß lt. Art. 4 Ziff. 8 der gleichnamigen Verordnung der Provinz Sachsen-Anhalt „der Beschluß der Bauern über die Aufteilung des Bodens Gesetzeskraft nach Bestätigung dieses Beschlusses durch die Kreiskommissionen zur Durchführung der Bodenreform“ erhielt. Die personelle Zusammensetzung dieser Kommission, in der der Landrat den Vorsitz führte, mußte nach Eingabe der Kreis- 9) Stalin, ökonomische Probleme des Sozialismus ln der UdSSR, Berlin 1952, S. 37. Verwaltung von der Bezirksverwaltung bestätigt werden. Damit erhielt also der Beschluß erst durch die Mitwirkung staatlicher Stellen Gesetzeskraft.** i) Gleichzeitig sei darauf hingewiesen, daß in der damaligen sowjetischen Besatzungszone nicht 2500, sondern 9500 Bodenreform-Kommissionen bestanden.10) 12. Auf S. 51 stellt Klenner fest, daß die Gesetzlichkeit zwei Seiten habe: den Versuch der herrschenden Klasse, mit den Mitteln des Rechts die gesellschaftlichen Verhältnisse zu gestalten, und' zum anderen die Frage der Einhaltung und Durchführung der Gesetze. Dieses sehr wertvolle Ergebnis der gesamten Untersuchung wird jedoch gleich anschließend dadurch abgeschwächt, daß es heißt: „Gesetzlichkeit bedeutet unmittelbare rechtliche Fixierung gesellschaftlicher Verhältnisse ; der Gradmesser der Gesetzlichkeit besteht also darin, inwieweit die politisch herrschende Klasse die gesellschaftlichen Verhältnisse unmittelbar rechtlich fixiert hat.“ M. E. muß man beide Seiten als Gradmesser der Gesetzlichkeit anerkennen, nicht aber in den Fehler verfallen, nachdem man bisher nur die Seite der Einhaltung und Durchführung der Gesetze als Gradmesser angesehen hat, nun nur die zweite Seite in dieser Wteise herauszustellen. IV Zusammenfassend kann man demnach feststellen, daß die Arbeit Klenners zwar eine wissenschaftliche Bereicherung unserer demokratischen Staats- und Rechtstheorie darstellt, daß sie vom Standpunkt der marxistischen Parteilichkeit durchdrungen ist, daß sie andererseits aber eine Reihe wesentlicher Mängel aufzuweisen hat. Es sind in ihr eine ganze Fülle tiefer und selbständiger wissenschaftlicher Gedanken enthalten, die jedoch noch konkreter wissenschaftlicher Einzeluntersuchungen bedürfen. Es muß unsere Aufgabe sein, auf der Grundlage der Klennerschen Arbeit die Diskussion über konkrete Fragen der Gesetzlichkeit aufzunehmen, denn das sind „Zentralprobleme der Rechtspraxis und Rechtstheorie“. **) Auch nach Art. 4 Ziff. 8 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg erhielt der Beschluß der Bauern erst Gesetzeskraft, nachdem er durch die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform bestätigt worden war (vgl. VOB1. der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg 1945 S. 8). Die Redaktion. 19) Im übrigen stimmen auch an zahlreichen Stellen die angegebenen Seitenzahlen nicht, z. B. Anm. 16, 24, 33 usw. Es ist zu prüfen, ob die Ursache hierfür in einer schlechten Arbeit Klenners oder des Lektorats zu suchen ist. Vgl. auch den sinnentstellenden Druckfehler in Anm. 330. Die rechtliche Bedeutung der Verzugszinsen nach der 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe i ln seinem Beitrag zur Frage der Berechnung von Verzugszinsen für lange zurückliegende Geschäftsvorfälle (NJ 1952 S. 403) hatte F r a n c k e den Verzugszinsen aus der 6. DurchfBest. den Charakter einer Vertragsstrafe abgesprochen und den Anspruch auf Verzugszinsen als einen „öffentlich-rechtlichen“ Anspruch charakterisiert. Im Gegensatz zu Francke erkennt zwar Freytag in seinem Aufsatz „Die Verzugszinsen im Allgemeinen Vertragssystem“ (NJ 1953 S. 163) die Verzugszinsen als Vertragsstrafe an, vertritt aber die Ansicht, daß es sich bei den Verzugszinsen aus der 6. DurchfBest. um eine „Vertragsstrafe besonderer Art“ handle, deren wichtigster Unterschied zu den sonstigen Vertragsstrafen darin liege, daß für sie das Verschuldensprinzip nicht gelte. Diesen von Francke und Freytag vertretenen Auffassungen muß widersprochen werden. Zur Beantwortung der hinter diesen Auffassungen stehenden Fragen der Frage nach dem Wesen der Verzugszinsen aus der 6. DurchfBest., nach der Art des Anspruchs auf Verzugszinsen und nach der Anwendbarkeit des Verschuldensprinzips bei Verzugszinsen erscheint es mir erforderlich, ihrem Wiesen das der Verzugszinsen aus § 288 BGB im Kapitalismus gegenüberzustellen. Von letzteren soll hierbei ausgegangen werden. 294 1. Das Wesen der Verzugszinsen aus § 288 BGB im Kapitalismus. Nach § 286 Abs. 1 BGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung müssen auch die Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1 BGB gesehen werden. Auch diese sind Schadensersatz. Welchen Schaden hat im Kapitalismus der mit einer Geldsumme in Verzug geratene Schuldner dem Gläubiger zu ersetzen? Bei der Beantwortung dieser Frage müssen wir davon ausgehen, daß peld bei Wahrung seiner ursprünglichen Wertgröße „in Kapital verwandelt werden, als Kapital fungieren kann, und daß es daher einen bestimmten Mehrwert, den Durchschnittsprofit in seiner Bewegung erzeugt“.1) Kommt also der Schuldner mit der Rückzahlung der von ihm geschuldeten Geldsumme in Verzug, so wird dem Gläubiger nicht nur Geld als solches, sondern Geld als Kapital vorenthalten und ihm damit die Möglichkeit genommen, daß dieses Geld sich in seiner Hand als Kapital realisieren kann, d. h. für den Gläubiger den Durchschnittsprofit erzeugt. Der durch den Verzug entstandene und vom Schuldner zu ersetzende Schaden besteht demnach für den Gläubiger in dem ihm i) Marx, Das Kapital, Berlin 1949, Bd. Ill S. 384.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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