Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 292 (NJ DDR 1953, S. 292); Anarchie „mit der proletarischen, demokratischen Planmäßigkeit und Gesetzlichkeit“ besiegt wurde. Das Proletariat plant und lenkt nach der Eroberung der politischen Macht die Entwicklung der Gesellschaft mit Hilfe staatlich sanktionierter Gesetze. Das sozialistische Recht ist auf Grund seiner schöpferischen Rolle einer der wichtigsten Hebel zum Aufbau des Sozialismus und Kommunismus. Jede der grundlegenden Aufgaben der Diktatur des Proletariats benötigt zu ihrer Verwirklichung die sozialistische Gesetzlichkeit, die damit „eines der wichtigsten Organisations- und Tätigkeitsprinzipien der staatlichen Führung der Gesellschaft durch die Arbeiterklasse“ wird (S. 38/39). Die sozialistische Gesetzlichkeit, für deren Methoden und Prinzipien uns die Sowjetunion leuchtendes Vorbild ist, ist u. a. durch die Stabilität ihrer Gesetze, durch die Tatsache, daß es fast ausschließlich nur gesetztes Recht gibt, sowie durch ihre strikte Einhaltung und Durchführung durch alle Staatsorgane, Organisationen, Staatsfunktionäre und Bürger gekennzeichnet. Im Gegensatz zum bürgerlichen Staat ist der sozialistische Staat mit seiner Praxis des demokratischen Zentralismus der stärkste Garant der sozialistischen Gesetzlichkeit. Er schaltet auf allen Ebenen der staatlichen Tätigkeit die Willkür aus und zieht alle Staatsfunktionäre, die sich gegen das Prinzip der Gesetzlichkeit vergehen, streng zur Verantwortung. Um die Gesetze richtig anwenden zu können, ist es aber notwendig, daß jedes einzelne Staatsorgan beharrlich an der Verbesserung seiner Arbeitsmethoden arbeitet und insbesondere den für die sozialistische Gesetzlichkeit tödlichen Formalismus überwindet. Da das sozialistische Recht Ausdruck des Willens der Werktätigen selbst ist und dies auch nicht verschleiert, ist die aktive „Beteiligung der Massen an der Ausarbeitung, an der Durchführung und an der Kontrolle der Gesetze der wichtigste Grundzug der sozialistischen Gesetzlichkeit“ (S. 48). „Die sozialistische Gesetzlichkeit ist der juristische Ausdruck der historischen Gesetzmäßigkeit beim Aufbau des Sozialismus und Kommunismus“ (S. 49), deshalb zeichnet sich die sozialistische Gesetzlichkeit in ihren einzelnen Perioden durch eine stetige Festigung und Stärkung aus. Nach dieser Gegenüberstellung der beiden grundsätzlichen Formen konkreter Gesetzlichkeit versucht Klenner unter VI zu einigen Verallgemeinerungen zu kommen. Besonders wichtig und wissenschaftlich bedeutsam gegenüber dem bisher bei uns geläufigen Begriff der Gesetzlichkeit scheint mir die Feststellung zu sein, daß die Gesetzlichkeit zwei grundlegende Seiten hat: „Sie bringt den Versuch der herrschenden Klasse zum Ausdruck, mit den Mitteln des Rechts die gesellschaftliche Entwicklung zu gestalten, und zum andern beinhaltet sie in sich den Fragenkreis der Einhaltung und Durchführung der Gesetze“ (S. 51). Wenn auch noch die einzelnen von Klenner herausgestellten Grundmerkmale des Begriffs Gesetzlichkeit (S. 52 54) einer näheren Diskussion bedürfen werden, so stellen sie doch eine wesentliche Bereicherung unserer wissenschaftlichen Erkenntnis hinsichtlich des so wichtigen Fragenkomplexes Gesetzlichkeit dar. Das gilt in erster Linie auch für die These 12 (S. 54), wonach „das Verhältnis der juristischen Gesetzlichkeit zur historischen Gesetzmäßigkeit in jeder konkreten Gesellschaft von zentralem Interesse“ ist. Es ist dies eine der für die Frage der Gesetzlichkeit entscheidendsten Lehren, die man aus der hervorragenden Stalinschen Arbeit über die „ökonomischen Probleme des Sozialismus in der UdSSR“ ziehen muß. Ich halte deshalb auch die sonst prinzipiell richtige Kritik des Referenten-Kollektivs der Hauptabteilung Gesetzgebung des Ministeriums der Justiz (NJ 1953 S. 132 ff.) hinsichtlich der ähnlichen Ausführungen Klenners in NJ 1953 S. 6 für undialektisch und falsch* *). Ich glaube, daß Klenner in seiner Arbeit bewiesen hat, daß sich aus dem Verhältnis der juristischen Gesetzlichkeit zur historischen Gesetzmäßigkeit „die Einzigartigkeit und Höhe der sozialistischen, der einzigen bewußten und dauerhaften Gesetzlichkeit“ ergibt (S. 54). *) vgl. auch den die Diskussion zwischen Klenner und dem Referenten-Kollektiv abschließenden Bericht auf S. 304 dieses Heftes. Die Redaktion. III Nachdem so versucht wurde, die wissenschaftlich positiven Seiten der Klennerschen Arbeit darzustellen, ist es notwendig, auf ihre Fehler und Schwächen hinzuweisen. 1. Die Hauptschwäche der Arbeit liegt m. E. in ihrem abstrakten Charakter. Es ist dies ein Fehler des Verfassers, der wenn auch erst nach Fertigstellung der Arbeit bereits in jener Kritik des Referenten-Kol-lektivs gerügt wurde. Hier wie dort ist diese Abstraktheit wesentlich zu erklären aus der Stellung des Themas, die in beiden Fällen der Forschungszeit und dem Forschungszweck entsprechend viel zu umfassend ist. Klenner stellt die Bedeutung der bürgerlichen der Bedeutung der sozialistischen Gesetzlichkeit gegenüber und macht eine große Fülle sehr wesentlicher allgemeiner Aussagen, ohne sie allerdings konkret zu belegen wenn man von den angeführten, meist ebenfalls abstrakten Zitaten der Klassiker des Marxismus-Leninismus und führender Staatsfunktionäre absieht. Auf S. 21 führt er z. B. aus, der Gipfel terminologischer Verschwommenheit zeige sich darin, daß bis zum heutigen Tag die resignierten Worte Kants „Noch suchen die Juristen eine Definition zu ihrem Begriff vom Recht“ hinsichtlich der bürgerlichen Ideologen ihre Gültigkeit bewahrt hätten, ohne daß Klenner dies anhand solcher Definitionsversuche der Bourgeoisie deren es. in kaum übersehbarer Zahl gibt konkret belegt. Dafür ist auch S. 32 kein Ersatz, weil es sich dort nur um imperialistische Ideologen handelt. Wenn wir einen bürgerlichen Menschen mit unseren Thesen überzeugen wollen, müssen wir den konkreten Nachweis unserer Aussage führen. In der gleichen Richtung liegen die Feststellungen Klenners, daß der einzelne Bourgeois entsprechend seiner verlogenen Moral die bürgerliche Gesetzlichkeit durchbricht (S. 21/22), daß die Justiz in der bürgerlichen Gesellschaft „die Vollendung der juristischen Lüge und Unsittlichkeit“ ist (S. 22), daß die Generalklausel eine wichtige Handhabe der Imperialisten zur Durchlöcherung der bürgerlichen Gesetzlichkeit darstellt (S. 29), daß die Bourgeoisie auf die Treue der Abspiegelung der ökonomischen Verhältnisse von vornherein zugunsten einer scheinbaren Widerspruchslosig-keit und allgemeinen Gerechtigkeit verzichtet (S. 40) usw. Sofern diese Abstraktionen auf der Kenntnis und Erkenntnis der konkreten Verhältnisse beruhen, sind sie sicher wissenschaftlich, ja, die höchste Stufe der wissenschaftlichen Arbeit5 *) deshalb hatte auch das Referenten-Kollektiv in seiner Kritik Unrecht, wenn es Abstraktheit und Formalismus gleichsetzte; sie können aber gerade in unserer augenblicklichen Situation nicht allein und ausschließlich dargestellt werden, da sonst unsere Erkenntnisse kaum in der Lage sind, in weitem Umfang an der Beseitigung des bürgerlichen und der Entwicklung eines sozialistischen Bewußtseins mitzuhelfen. In ähnlicher Weise ist die Neigung Klenners zu beurteilen, sich an bestimmten Stellen in kurzen aphoristischen Bemerkungen (die dabei meist sehr wertvolle-und schöpferische Gedanken enthalten) zu gefallen und. deren Deutung dann dem Leser selbst zu überlassen15) 2. Im gleichen Zusammenhang muß man auch auf den Gesamtaufbau der Arbeit hinweisen: Zweifellos ist der Aufbau insofern richtig, als der „Versuch einer Verallgemeinerung“ erst unter VI erscheint, also nach der Behandlung der konkreten Formen der bürgerlichen und sozialistischen Gesetzlichkeit. Damit steht aber das, was der Leser unter Gesetzlichkeit verstehen soll, erst am Schluß der Schrift. Es wäre für das Verständnis der Arbeit sicher gut gewesen, wenn man einen kurzen Hinweis auf den allgemeinen Inhalt des Begriffs der Gesetzlichkeit einleitend vorausgeschickt hätte. 3. Auf S. 10 schreibt Klenner, daß er sich die Aufgabe gestellt habe, auf der Grundlage einer Untersuchung von bürgerlicher und sozialistischer Gesetzlichkeit zu einigen allgemeinen Schlußfolgerungen zu kommen. 5) vgl. Lenin, Aus dem philosophischen Nachlaß, Berlin 1949, S. 89. 6) vgl. dazu den Bericht über Klenners Thesenverteidigung in NJ 1952 S. 613. 292;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 292 (NJ DDR 1953, S. 292) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 292 (NJ DDR 1953, S. 292)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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