Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 29 (NJ DDR 1953, S. 29); er solle dessen Ehelichkeit anfechten, sondern nunmehr die Erhebung der Anfechtungsklage durch die Staatsanwaltschaft selbst veranlaßt hat, und zum anderen auch aus der in den Akten befindlichen eidesstattlichen Erklärung des Zeugen K. vom 24. November 1943, in der dieser erklärt, der Vater des „am 8. August 1943 geborenen Kindes Bernd-Willi“ zu sein. Diese Erklärung hat der Zeuge K. am 26. Januar 1950 vor der Polizeiinspektion Schöneberg nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Gegenüberstellung all dieser Tatsachen mit dem Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens haben den Senat davon überzeugt, daß der Beklagte unmöglich das Kind des Bruno K. sein kann. § 69 der Brandenburgischen VO über die Sozialpflichtversicherung. Zur Frage der Pfändbarkeit von Sozialversicherungsrenten. LG Cottbus, Beschl. vom 1. August 1952 T 234/52. Die Schuldnerin war Mieterin ia einem der Häuser der Klägerin und schuldet aus dieser Zeit noch Miete, die sie in monatlichen Raten abzahlen wollte. Sie hat diese Raten nicht eingehalten. Die Schuldnerin bezieht von der Sozialversicherungskasse eine Unfall-Witwenrente in Höhe von 67,60 DM und hat kein sonstiges Einkommen. Die Gläubigerin hat beantragt, wegen eines Mietrückstandes von 347,75 DM die Hälfte der Rente der Schuldnerin zu pfänden und zu überweisen. Durch Beschluß des Amtsgerichts ist der Antrag zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 4 Lohn-pfändVO können fortlaufende Bezüge aus Sozialversicherungskassen, die zu Unterstützungszwecken gewährt werden, nur unter bestimmten Voraussetzungen nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden. Das Arbeitseinkommen unterliegt nach § 5 LohnpfändVO bis zu 130, DM nicht der Pfändung. Die Rente der Schuldnerin beträgt 67,60 DM. Weiteres Arbeitseinkommen hat die Schuldnerin nicht. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit der Maßgabe, daß 130, DM pfandfrei bleiben, ist unter diesen Umständen sinnlos, da es feststeht, daß die Sozialrente 130, DM nicht erreichen kann. Nach § 69 der Brandenburgischen VO über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 kann der Träger der Sozialversicherung von den Unterstützungen und Renten gesetzliche Einbehaltungen zugunsten Dritter bis zum Betrage von 50% vornehmen. Hieraus ergibt sich nicht, daß auf Grund dieser Bestimmungen eine Sozialrente bis zum Betrage von 50% vom Gericht gepfändet werden kann. Es handelt sich um eine Einbehaltungsmöglichkeit, die im Ermessen der Sozialversicherung steht. Diese hat darüber selbst unter Abwägung der Belange des Versicherungsberechtigten, des Gläubigers und der Allgemeinheit zu entscheiden. Der Rechtsweg ist für die Entscheidung, ob der Träger der Sozialversicherung von der Möglichkeit des § 69 der VO über die Sozialpflichtversicherung Gebrauch macht, ausgeschlossen. Eine Erweiterung der Pfändungsbefugnis der Gerichte, die über die §§ 4 und 5 LohnpfändVO hinausgeht, ist durch die Bestimmung des § 69 der VO vom 28. Januar 1947 nicht beabsichtigt. Strafrecht Zur Anwendung des Art. 6 der Verfassung und der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. Bezirksgericht Erfurt, Urt. vom 30. Oktober 1952 I 164/52*). Aus den Gründen: Die 37jährige Angeklagte ist die Tochter eines Bauingenieurs. Sie hat 4 Jahre die Grundschule, 6 Jahre das Lyzeum besucht und 3 Jahre den kaufmännischen Beruf erlernt. Ihre Ehe wurde im September 1950 geschieden. Seit der Trennung von ihrem Mann im Jahre . 1947 hat die Angeklagte bis Ende Juli 1950 in E. als *) Das Urteil enthält keine neuen Rechtsausführungen: vielmehr wird es als Beispiel dafür veröffentlicht, in wie vielfältigen Formen der Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik geführt wird. Die Redaktion Stenotypistin gearbeitet und war seit dem 2. Januar 1951 bei der Fa. M., jetzt VEB N., zunächst ebenfalls als Stenotypistin, später als Angestellte der Personalabteilung und kurze Zeit als Archivleiterin tätig. Einer Partei hat die Angeklagte nach ihren eigenen Angaben vor 1945 nicht angehört. Seit November 1945 gehört sie der SPD und nach dem Zusammenschluß der beiden Arbeiterparteien der SED an. Auf Grund der Hauptverhandlung, der eigenen Aussagen der Angeklagten, soweit der Senat ihnen zu folgen vermochte, sowie der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen, hat sich folgender Sachverhalt ergeben: Die Angeklagte, die sowohl in den Jahren 1948 und 1950 als auch während der Weltfestspiele in Westdeutschland bzw. in Westberlin sich aufhielt, ist eine eifrige Rias-Hörerin. Sie hat die Argumente dieses amerikanischen Hetzsenders im VEB N. verbreitet, so beim Zeugen H., und versucht, ihn zum Riashören zu bewegen. Als dieser seinerseits versuchte, die unsinnigen Argumente des Rias zu widerlegen, wurde die Angeklagte sehr impulsiv und äußerte sich sinngemäß etwa, daß er doch nicht so blöd sein solle zu glauben, daß alles das, was hier geschehe, richtig sei. Die Sendungen des Rias sind, wie dem Senat aus den Prozessen des Obersten Gerichts und aus eigenen Prozessen bekannt ist, Befehlsausgaben der unter amerikanischer Regie stehenden Sabotage- und Spionageorganisationen, was auch die Angeklagte auf Anfrage selbst aus der Presse entnommen hat. Sie waren nach Überzeugung des Senats der Anlaß, ihre bereits 1948 begonnene Zersetzungsarbeit im Gebiet der damaligen sowjetischen Besatzungszone auch im VEB N. fortzusetzen. Die Angeklagte hat dies in den verschiedensten Formen getan und ging stets geschickt unter dem Deckmantel des Mitgliedes einer demokratischen Partei und eines Mitgliedes der BGL vor. Während sie schon 1948 Hetzzettel gegen die antifaschistisch-demokratische Ordnung angeblich vom großen Unbekannten auf den Tisch gelegt bekommen haben will, hat sie im VEB N. 1951 und Anfang 1952 teils mit Erfolg die führenden Mitglieder des Betriebes untereinander und mit der Belegschaft in Uneinigkeit gebracht bzw. Mißtrauen gesät. So warnte sie den Zeugen M. als Personalleiter vor dem damaligen Betriebsleiter D., und dieser bestätigte bzw. wurde dies sehr eindeutig vom Personalleiter M. ausgeführt , daß zwischen diesen beiden Funktionären eine gedeihliche Arbeit im Interesse des Betriebes zunächst nicht möglich war. Gegenüber dem Betriebsleiter B. verbreitete sie das Gerücht, er und seine Frau würden von den Sicherheitsorganen der Deutschen Demokratischen Republik beobachtet. Sie versuchte, beide erwähnten Zeugen davon zu überzeugen, daß sie nicht so konsequent die Linie ihrer Partei vertreten sollten. Sie tat es nach der Überzeugung des Senats gerade deshalb, weil diese Partei den Motor der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik darstellt und damit zugleich als Garant für die konsequente Fortsetzung der Friedenspolitik anzusehen ist. Gerade ihr, als Mitglied der SED, war dies bekannt. Deshalb hat nach der Überzeugung des Senats ihre hetzerische Tätigkeit insoweit auch das Ziel gehabt, Uneinigkeit zwischen den Funktionären des Betriebes zu säen und die übrige Belegschaft des Betriebes von der führenden Kraft der Partei zu trennen. Nur so vermag der Senat die weiteren Gerüchte und Hetze zu erklären. Die Angeklagte hat zu diesem Zweck nach der Überzeugung des Senats wider besseren Wissens verbreitet, daß ein Angehöriger des Betriebes ein Agent und republikflüchtig geworden sei, als dieser einmal fehlte, und weiter gegenüber der Zeugin H. erklärt, K. (das ist dieser Angehörige des Betriebes) sei ein Agent des Staatssicherheitsdienstes bzw. republikflüchtig. Sie hat weiterhin zu diesem Zweck verbreitet, daß sich der damalige Kreissekretär der SED erhängt habe. Die Angeklagte versuchte ferner als Mitglied der BGL, sich mit der später nur in wenigen Ausnahmen als richtig erwiesenen Behauptung gegen eine Vereinbarung des Betriebes zu stemmen, nämlich mit der Behauptung, der größte Teil der Angehörigen des Betriebes sei gegen die vereinbarte Nacharbeit zur Aufholung verloren gegangener Arbeitszeit durch Demonstrationen. Wie der Zeuge D. als 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 29 (NJ DDR 1953, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 29 (NJ DDR 1953, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestell werden müssen.

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