Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 284 (NJ DDR 1953, S. 284); nur formalen Erfüllung der Bestimmung durch Verlesen der Anklageschrift verwirklicht werden. Vielmehr erfordert diese Bestimmung einen auf Grund sorgfältiger Vorbereitung lebendig gehaltenen, auf das gesellschaftlich-politisch Bedeutsame, auf das nach den Gesetzen rechtlich Wesentliche hinweisenden Vortrag. Auch für den Schlußvortrag und die Anträge des Staatsanwalts nach Abschluß der Beweisaufnahme (§ 213 StPO) gelten die gleichen Gesichtspunkte. Hier kommt es darauf an, in Zusammenfassung des Ergebnisses der gerichtlichen Verhandlung auf Grund der Beweise mit Bestimmtheit und überzeugend den Standpunkt des Staatsanwalts über das verhandelte Verbrechen und seine gesellschaftliche, politische und rechtliche Würdigung auf Grund der demokratischen Gesetze darzustellen. Für Inhalt und Kultur der Rede des Staatsanwalts, für seine' Objektivität, Unvoreingenommenheit, aber auch seine Parteinahme für die Sache des Staates und des Volkes, die er vertritt, gilt, was uns die meisterhaften „Gerichtsreden“ A. J. Wyschinskis vor dem Sowjetgericht lehren. In dem Anklage- und dem Schlußvortrag des Staatsanwalts in der gerichtlichen Verhandlung muß die dem Staatsanwalt durch das Gesetz über die Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 1952 übertragene Funktion, Hüter der Gesetzlichkeit und öffentlicher Ankläger im Strafverfahren zu sein, zum Ausdruck kommen und die Stärke der demokratischen Staatsmacht und die Notwendigkeit des entschlossenen und unversöhnlichen Kampfes gegen die Feinde des Volkes, die Verbrechen begehen, jedem zum Bewußtsein gebracht werden. Einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Kultur der gerichtlichen Verhandlung müssen auch die Rechtsanwälte leisten. Ihre durch die Prozeßgesetze bestimmte wichtige Aufgabe der Vertretung der Bürger vor Gericht und der Wahrnehmung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren verpflichtet sie als Organ der demokratischen Rechtspflege zu gewissenhafter und verantwortungsbewußter Ausübung ihrer Tätigkeit. Sie besteht darin, daß der Rechtsanwalt durch die Wahrnehmung der Rechte des von ihm vertretenen Bürgers das Gericht bei der Erforschung der Wahrheit und bei der Entscheidung der Sache unterstützt. Pünktliches Erscheinen des Rechtsanwalts zur gerichtlichen Verhandlung, seine ständige Anwesenheit während der gesamten gerichtlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung des Urteils ist für ihn eine selbstverständliche, aus seinen Aufgaben und dem Auftrag seines Auftraggebers folgende Pflicht. Zu diesen Pflichten gehört auch die gewissenhafte Vorbereitung auf die Vertretung in der gerichtlichen Verhandlung. Insbesondere aber müssen die Rechtsanwälte erkennen, daß sie in den Verhandlungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik vor einem Gericht neuen, höheren Typus stehen, dessen Wesen und Charakter in diesem Aufsatz darzustellen versucht wurde. Aus der Erkenntnis und im Bewußtsein dieser Tatsache werden sie leicht verstehen, daß ihre Position vor einem demokratischen Gericht, das seinem Wesen nach den Schutz der gesetzlichen Rechte und Interessen der Bürger gewährleistet (§ 2 GVG), einen völlig anderen Inhalt hat als die Position des Rechtsanwalts vor einem kapitalistischen Gericht. In diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf hinzuweisen, daß vor einem demokratischen Gericht das Hauptgewicht der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht notwendig auf einer langen Rede liegt, sondern daß es vielmehr darauf ankommt, die anwaltliche Tätigkeit in ihrer Gesamtheit bei der Vorbereitung und der Durchführung der gerichtlichen Verhandlung auf die verantwortungsbewußte Mitwirkung an der Aufklärung der Sache und der Ermittlung der Wahrheit zu richten, die anwaltliche Rede aber auf die wesentlichen tatsächlichen und die rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu konzentrieren. Inhalt und Form der gerichtlichen Rede des Rechtsanwalts erfordern ständige gesellschaftlich-politische und fachliche Weiterbildung der Rechtsanwaltschaft. Hier stehen vor der Anwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik große und wichtige Aufgaben. In diesem Zusammenhang möge erwähnt sein, wie tief die Delegation der Juristen der Deutschen Demokratischen Republik, die die große Ehre hatte, die Gerichtspraxis der Sowjetunion zu studieren, davon beeindruckt war, daß die Rechtsanwaltskollegien im Rahmen ihres Fort-bildungs- und Schulungssystems besondere Vorlesungen und Seminare über die Kultur der gerichtlichen Rede durchführen. Die Betrachtungen über die Bedeutung der gerichtlichen Verhandlung und ihre vorbildliche Durchführung gelten in gleichem Maße auch für die Zivilprozesse und das Arbeitsgerichtsverfahren. Auch hier muß der Richter sich stets der aktiven, fördernden, erzieherischen und bewußtseinsbildenden Wirkung der Verhandlung vor dem demokratischen Gericht bewußt sein. Im Zivilprozeß zeigt das demokratische Gericht Verständnis und Einfühlungsvermögen bei der Belehrung, Befragung und Vernehmung von Prozeßparteien und Zeugen; vor allem erweist es denen, deren Unerfahrenheit in Gerichtssachen der lenkenden und erklärenden Unterstützung des Gerichts bedarf, seine Hilfe. Das Gericht festigt das Vertrauen der Werktätigen zu „ihrem Gericht“ durch ständige Unterstützung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Es wirkt in entscheidender, aktiver Weise dahin, den Werktätigen den Inhalt, den Zweck der demokratischen Gesetze und die aus ihnen folgenden Pflichten der Bürger zu erklären und sie zu überzeugen. Eine verantwortungsvolle Pflicht haben in diesem Zusammenhang z. B. die Gerichte in Ehescheidungssachen. Es kommt bei ihnen darauf an, unbegründete, übereilte, mit den Grundsätzen unseres Staates über Ehe und Familie die die Grundlage des Gemeinschaftslebens bilden und unter dem Schutz des Staates stehen unvereinbare Scheidungen zu vermeiden30). Sie müssen die ganze aufklärende und überzeugende Kraft der gerichtlichen Verhandlung für die Erhaltung und den Schutz der Ehe und Familie geltend machen. Daraus ergibt sich, daß dem vorbereitenden Termin wesentliche aufklärend-erzieherische Bedeutung zukommt und seine formale Handhabung dem Gesetze widerspricht. Die Zahl der an einem Terminstage anberaumten Sachen muß deshalb so bemessen sein, daß genügend Zeit für eine gründliche Erörterung im Vorbereitungs- und Verhandlungstermin zur Verfügung steht. Auch in anderen Verhandlungen vor den Zivilgerichten muß das Gericht jede formale Handhabung des Gütetermins unterlassen und diese vorbereitende Erörterung wirklich zu einer aktiven, helfenden, klärenden und überzeugenden Vorbereitung machen. In ihr kann oft bei guter Terminsvorbereitung des Richters der Streitstoff mit den Parteien geklärt, ihnen die Gesetze und die daraus folgenden Rechte und Pflichten erläutert und vielfach eine überflüssige Streitverhandlung vermieden werden. IV Dieser Aufsatz konnte nicht alle Fragen des Wesens und der Form der demokratischen Rechtsprechung behandeln. Er wollte auf eine wichtige Seite unserer demokratischen Rechtspraxis aufmerksam machen und den grundsätzlich neuen Charakter des demokratischen Prozeßrechts von der Seite der Kultur der gerichtlichen Verhandlung beleuchten. Das demokratische Gericht schützt unseren demokratischen Staat, den Staat der Werktätigen, und das sozialistische Eigentum. Es sichert die Interessen der Werktätigen und gewährleistet die Rechte der Bürger. Es festigt ständig die Achtung vor dem demokratischen Gesetz und entwickelt das Staatsund Rechtsbewußtsein. Das demokratische Gericht erzieht zur Disziplin und Selbstdisziplin. Es ist ein hervorragender Faktor der Erziehung zur gesellschaftlichen Moral. Dieses Wesen spiegelt sich in besonderer Weise in der Kultur der gerichtlichen Verhandlung wider. 3 3°) vgl. hierzu das Urteil des Obersten Gerichts vom 24. November 1952 in NJ 1953 S. 51. Herausgeber : Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. V e r 1 a g : (4) VEB Deutscher Zeritralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Prof. Dr. Hans Nathan, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Str. 93. Femspr.: 22 02 01, App. 1605, 1611 u. 1646. Erscheint moratlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM, Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenznummer 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik. Druck: 505 MDV Druckhaus MiChaelkirChstraße 1866/49 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 284 (NJ DDR 1953, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 284 (NJ DDR 1953, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterst reicht diese Aussage. Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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