Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 28 (NJ DDR 1953, S. 28); Daraus folgt aber, daß die Beklagte auch die volle Verantwortung für den Unfall trifft. Halter wie Fahrer eines Kraftfahrzeuges sind verpflichtet, sich laufend davon zu überzeugen, daß sich das Fahrzeug in verkehrsmäßigem. Zustand befindet. Der Fahrer vor allem hat sein Fahrzeug ständig auf Verkehrssicherheit zu überprüfen, wobei er sich unter keinen Umständen auf dritte Personen, auch nicht auf einen Beifahrer verlassen darf. Das Vorhandensein eines angestellten Kraftfahrers entbindet aber auch den Halter des Kraftfahrzeuges nicht von seiner eigenen Kontrollpflicht. Der Kassationssenat des Kammergerichts hat in seinem Urteil vom 6. November 1952 (1 Kas 98/52*) ausgesprochen, daß die im Mittelpunkt unseres gesellschaftlichen Lebens stehende Sorge um den Menschen jedem Unternehmer und Betriebsleiter eine hohe Verantwortung für die sorgfältige Beachtung und ständige Einhaltung aller Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auferlegt. Dieser den Schutz des Menschen im Arbeitsbetrieb betreffende Grundsatz gilt in gleichem Maße auch für die Einhaltung der Verkehrsdisziplin. Auch die Bestimmungen über das verkehrsmäßige Verhalten von Kraftfahrzeugen und den Verkehrsschutz dienen der Sorge um den Menschen. Es ist daher Pflicht eines jeden Fahrzeughalters, sein Fahrzeug ständig und laufend daraufhin zu überwachen, ob es den Verkehrs- und Unfallverhütungsbestimmungen entspricht. Jede Sorglosigkeit und Nachlässigkeit auf diesem Gebiete ist eine Gefährdung der Menschen, die mit dem Kraftfahrzeug in Berührung kommen. Für die Nachlässigkeit eines Fuhrunternehmers, der seine Fahrzeuge nicht ständig in Ordnung hält, gibt es keine Entschuldigung. Wenn also die verkehrswidrige Beschaffenheit der Sicherungsvorrichtungen die unmittelbare Ursache des Unfalls war, haftet die Beklagte dem Kläger aus eigenem Verschulden, da ihr Inhaber sich auf die bei der verkehrspolizeilichen Abnahme bestätigte ordnungsmäßige Beschaffenheit verlassen und nicht kontrolliert hat, inwieweit die damalige Beschaffenheit des Fahrzeuges während des nachfolgenden Einsatzes, insbesondere im wagenverschleißenden, sogenannten „rauhen Betrieb“ des Baumaterialtransportes in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Grundlage seiner Haftung ist sowohl der mit der Firma K. abgeschlossene, die Beförderung der Ladekolonne mit umschließende Transportvertrag (§§ 328, 276 BGB) als auch die Bestimmung des § 823 BGB. Anmerkung: Vgl. zu dieser Entscheidung die Anmerkung von Nathan zum Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 4. November 1952 II c 55/52 auf S. 30 dieses Heftes. Die Redaktion § 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die in einem erbbiologischen Gutachten getroffene Feststellung der „wahrscheinlichen“ Unmöglichkeit der Vaterschaft kann im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen zur Feststellung der offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft führen. KG, Urt. vom 18. November 1952 2 U 11/52. Der Beklagte ist kurze Zeit nach der Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren. Er gilt, da die gesetzliche Empfängniszeit noch in die Zeit des Bestehens der Ehe fällt, als ehelich. Der Oberstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Eheliehkeils-anfechtungsklage erhoben mit der Behauptung, daß die Mutter des Beklagten während der Empfängr.iszeit mit ihrem Ehemann keinen ehelichen Verkehr mehr gehabt habe. Sie habe vielmehr mit dem Zeugen K. Ehebruch igetrieben. Dieser Zeuge sei der Vater des Beklagten. Der Beklagte hat diese Angaben bestritten. Das LG hat der Klage nach Einholung eines Blutgruppen-und eines erbbiologischen Gutachtens und nach Vernehmung der Mutter des Beklagten und des Zeugen K. stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er behauptet, daß die gesetzliche Vermutung für seine Ehelichkeit spreche, da seine Mutter erwiesenermaßen innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ehelichen Verkehr gehabt habe. Auch könne das Vorliegen einer bloßen Wahrscheinlichkeit nicht genügen, um auf eine offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft im Sinne des § 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB zu schließen. An diesen Begriff sei ein strenger Maßstab zu legen. Das KG hat die Berufung zurückgewiesen. *) vgl. NJ 1952 S. 620 ff. Aus den Gründen: Die frist- und formgerechte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Kind, das nach der Eingehung der Ehe geboren wird, nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen hat. Den Beweis dieser Unmöglichkeit hat der Ehemann zu führen. Im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts, daß die Anlegung eines strengen Maßstabes an den Nachweis des „offenbar unmöglich“ nazistisches Gedankengut sei und daher heute nicht mehr verlangt werden könne, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Obersten Gericht (vgl. Urteil vom 16. Juli 1952, NJ 1952 S. 406) daran fest, daß im Interesse des Kindes grundsätzlich strenge Anforderungen an diesen Beweis zu stellen sind. Es kann nicht Aufgabe unserer Rechtsprechung sein, Vorschriften, die zum Schutze des Kindes ergangen sind, zu verwässern. Selbstverständlich ist es Pflicht des Gerichts, im Interesse der Sachaufklärung alle nur möglichen Beweise zu erheben und sodann von Fall zu Fall zu untersuchen, ob die Gesamtheit der erhobenen Beweise den klagenden Ehemann als Erzeuger des Kindes ausschließt. Im vorliegenden Falle sind zur Erforschung des Sachverhalts alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft worden. Das erbbiologische Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität Berlin kommt zu dem Ergebnis, daß nach den metrischen Merkmalen sowohl der Zeuge K. als auch der frühere Ehemann der Mutter des Beklagten dessen Vater sein kann, jedoch nach dem Ähnlichkeitsvergleich und der erbbiologischen Untersuchung die Vaterschaft des Zeugen wahrscheinlicher ist als die des gesetzlichen Vaters. Der Gutachter vertritt unter Zusammenfassung aller Untersuchungsbefunde im Endergebnis die Auffassung, daß, wenn es auch nicht möglich ist, den gesetzlichen Vater Bruno F. restlos als Erzeuger auszuschließen, die Erzeugerschaft des Zeugen wahrscheinlich (+ II), die des Bruno F. dagegen unwahrscheinlich ( II) ist. Wenn auch das Sachverständigengutachten im vorliegenden Falle nicht zum Ausschluß eines der beiden Männer gelangt, so hat es bei der gegebenen Sachlage doch eine hohe Beweiskraft. Jedes erbbiologische Gutachten ist seiner Natur nach ein Wahrscheinlichkeitsgutachten, dessen Beweiskraft um so größer ist, je vollständiger die Vergleichsmöglichkeiten sind. Wenn auch das Gutachten hier bezüglich der Vaterschaft nicht zu einem „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen“ (+ IV) oder „den Umständen nach offenbar unmöglich“ ( IV) (einem nach den bisherigen Erfahrungen der gerichtsmedizinischen Praxis nur in seltenen, besonders günstig gelagerten Fällen zu erzielenden Ergebnis) gekommen ist, so reicht der festgestellte geringere Wahrscheinlichkeitsgrad im Falle des Beklagten doch aus, um die Vaterschaft des F. zu verneinen. Das Ergebnis der erbbiologischen Untersuchung wird durch verschiedene weitere Tatsachen unterstützt, die eindeutig auf die Vaterschaft des Zeugen K. hinweisen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Mutter des Beklagten nach ihren eigenen Angaben während der gesetzlichen Empfängniszeit wiederholt mit K. Ehebruch getrieben hat, während sie mit F. nur ein einziges Mal, und zwar am 24. Oktober 1942, also noch ziemlich am Anfang der Empfängniszeit, ehelich verkehrt haben will. Der Zeuge F. hat die letztere Behauptung seiner Ehefrau entschieden bestritten; doch selbst für den Fall, daß die Angaben der Zeugin den Tatsachen entsprechen, ist es kaum wahrscheinlich, daß der Beklagte aus diesem einmaligen Geschlechtsverkehr der Eheleute F. stammt, da sein Geburtstag (8. August 1943) auf einen Anfang November 1942 liegenden Empfängnistermin hinweist. Zu dieser Zeit hat aber seine Mutter nicht mehr mit ihrem Ehemann, sondern nach ihrer eigenen Aussage vor dem Senat laufend mit dem Zeugen K. verkehrt. Anhaltspunkte, die auf eine Übertragung des Kindes hindeuten, liegen nicht vor. Hinzu kommt, daß die Mutter des Beklagten und auch der Zeuge K. von Anfang an selbst davon überzeugt waren, daß der nach der Scheidung seiner Mutter geborene Beklagte ein Kind des K. ist. Dies ergibt sich einmal daraus, daß die Mutter nicht nur ihrem früheren Ehemann sofort nach der Geburt des Kindes gesagt hat,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 28 (NJ DDR 1953, S. 28) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 28 (NJ DDR 1953, S. 28)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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