Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 275 (NJ DDR 1953, S. 275); strierten Grundstückes, das später in Volkseigentum überführt worden ist, an eine Gemeinde die Nutzungen herauszugeben hat, die er als gutgläubiger Besitzer in Form von Mietzinsen aus dem volkseigenen Grundstück gezogen hat. Indem das Gericht ausführt, daß es sich „damit in einen bewußten Gegensatz zur Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts“ stellt, schließt es die §§ 987, 990 BGB durch § 818 Abs. 1 BGB aus. Auf den Klassencharakter der entgegenstehenden Rechtsprechung hinweisend, stellt das Gericht fest: „Solche Gedanken müssen einem Richter unseres Staates fernliegen. Der Grundsatz, daß sich niemand auf Kosten eines anderen bereichern darf, bildet in einem Staat, der die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen zwar noch nicht völlig beseitigt, aber doch weitgehend eingeschränkt hat, einen Grundpfeiler des Zivilrechts. Diese Überlegung muß in erhöhtem Maße gelten, wenn die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes dazu führen würde, daß ein einzelner auf Kosten des Volkseigentums unberechtigte Vorteile erlangen würde.“ In diesem Urteil entlarvt das Gericht in erzieherischer Weise das Wesen der bürgerlichen Rechtsprechung und bringt die große Bedeutung des Volkseigentums zum Bewußtsein. Der Sicherung der seit 1945 erfolgten demokratischen Umgestaltung dient auch der Schutz des im Zuge der Bodenreform geschaffenen Neubauemeigentums, die Erziehung zur sorgsamen Wirtschaftsführung, zur Erhaltung und Mehrung dieses Eigentums und zur Unterlassung rechtswidriger Verfügungen über das Bodenreformland. Die Rechtsprechung der Gerichte auf diesem Gebiete erhält noch eine besondere Bedeutung dadurch, daß die Neubauern die Initiatoren der Genossenschaftsbewegung auf dem Lande sind und die werktätigen, heute noch einzeln wirtschaftenden Neubauern morgen auch Genossenschaftsbauern sein werden. Deshalb sind Urteile, die dem Schutz der Bodenreform dienen, von hohem erzieherischen Wert. Durch das Urteil 1 Zz 9/51 vom 6. Juni 195115) trifft das Oberste Gericht die Entscheidung, daß die von einem Neubauern seiner Nichte gemachte „Schenkung in Vorwegnahme der erbrechtlichen Regelung“ unzulässig war und führt zu dem Beschluß des Landgerichts Dresden, das eine Eintragung der Nichte ins Grundbuch „nicht beanstandet“, aus: „Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Landgericht hat die zur Entscheidung stehenden Fragen, ob der Neubauer seine auf Grund der Bodenreform geschaffene Wirtschaft verschenken und ob er die Schenkung in Vorwegnahme der erbrechtlichen Regelung vornehmen darf, auf Grund von rein abstrakt-formalen Erwägungen privatrechtlichen Charakters behandelt, ohne die gesellschaftliche Funktion, die die Neubauernwirtschaften in unserer neuen Ordnung zu erfüllen haben, zu beachten.“ Indem das Urteil des Obersten Gerichts die Schenkung „in Vorwegnahme der erbrechtlichen Regelung“ als Umgehung des Verbotes jeglicher Verfügung über dieses Land bloßstellt, die formale Beurteilung des Landgerichts verwirft und die ökonomische und politische Bedeutung der Bodenreform darstellt, leistet es einen hervorragenden erzieherischen Beitrag zur Umgestaltung des Bewußtseins unserer Menschen. Je umfassender in unserer Republik die Genossen-schaftsbewegung auf dem Lande wird, um so bedeutender wird auch die erzieherische Rolle der Gerichte im Zivilverfahren bei der Festigung, beim Schutz und bei der Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften werden. Das lehren anschaulich die Erfahrungen der sowjetischen Gerichte, die einen ernsthaften Kampf gegen die sich z. B. in der Verletzung des „Musterstatuts des landwirtschaftlichen Artels“ zeigenden kapitalistischen Überreste im Bewußtsein der Kolchosbauern führen1“). Bei der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus vollbringen die Werktätigen in Stadt und Land großartige Leistungen. Im sozialistischen Wettbewerb, in den unzähligen Selbstverpflichtungen zur Erhöhung 15) OGZ Bd. 1, Heft 2, S. 161 ff; NJ 1951 S. 508. le) vgl. A. A. Wolin: Die erzieherische Rolle des sowjetischen Gerichts, Moskau 1951, S. 56 f. (russ.). der Leistungen und in der gerade gegenwärtig sich entwickelnden Bewegung zur freiwilligen Erhöhung der überholten Arbeitsnormen äußert sich die sozialistische Einstellung der Werktätigen zur Arbeit. Ihre großen Vorbilder sind die sowjetischen Menschen, die immer neue Erfolge beim Aufbau der kommunistischen Gesellschaft erringen. Von ihnen sagte Stalin im Jahre 1935: „In der Tat, seht euch doch die Genossen Stacha-nowleute näher an. Was sind das für Menschen? Das sind hauptsächlich Arbeiter und Arbeiterinnen in jungen und mittleren Jahren, technisch beschlagene Kulturmenschen, die Muster an Genauigkeit und Pünktlichkeit in der Arbeit liefern, die den Zeitfaktor in der Arbeit zu schätzen wissen und gelernt haben, die Zeit nicht nur nach Minuten, sondern sogar nach Sekunden zu messen.“ n) Solche Menschen mit einem wahrhaft sozialistischen Arbeitsbewußtsein zu erziehen, dazu können auch die Gerichte bei der Behandlung von Zivilsachen beitragen. Als Beispiel sei der Beschluß 2 UH 19/52 des Kammergerichts vom 9. Juli 1952* 18) angeführt, der ein Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung nach § 114 ZPO mit der Begründung ablehnt, daß die betreffende Partei in der Lage war, „sich durch Arbeitsaufnahme die zur Durchführung des Rechtsstreites notwendigen Mittel zu beschaffen“. Das Gericht führt weiter aus: „Es kann nicht als gerechtfertigt angesehen werden, daß ein arbeitender Mensch die Kosten eines von ihm geführten Prozesses grundsätzlich selbst zu tragen hat, derjenige aber, der es vorzieht, dem Arbeitsprozeß fernzubleiben, seine Rechtsstreitigkeiten auf Kosten der Allgemeinheit austragen kann. Die Beklagte ist eine noch junge Frau, die in kinderloser Ehe lebt. Sie hat nicht dargetan, daß gesundheitliche Gründe sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern. Sie würde bei der außerordentlich günstigen Lage des Arbeitsmarktes unschwer Arbeit finden. Schon eine keine Spezialkenntnisse voraussetzende und daher vielleicht nicht sonderlich hoch bezahlte Tätigkeit würde sie in den Stand setzen, den Prozeß zu finanzieren. Denn der Wert des Streitgegenstandes ist niedrig, und die von ihr aufzubringenden Gebühren würden daher nur gering sein.“ Diese Entscheidung erhält dadurch noch besonderes erzieherisches Gewicht, daß sie gleichzeitig die Verpflichtung auch der Frau zur Teilnahme an der gesellschaftlichen Produktion ausspricht. Wie in der rückständigen Einstellung zur Arbeit zeigen sich kleinbürgerliche Vorstellungen und Gewohnheiten auch in der Verletzung der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens in den Zivilrechtsverhältnissen des täglichen Lebens. Eine solche massenhafte Erscheinung in der Konsumtionssphäre der Bürger sind z. B. die sich aus Mietverhältnissen ergebenden . Streitigkeiten. Das Kreisgericht Leipzig (Stadtbezirk 5) hob z. B. durch Urteil 5 C 219/52 vom 30. Dezember 1952 auf Grund des § 2 MSchG ein Mietverhältnis auf und verurteilte den Beklagten zur Räumung der Wohnung, weil dieser und seine Tochter jede Rücksicht auf die übrigen Mieter hatten vermissen lassen und durch Ruhestörungen, Verunreinigungen und Beleidigungen ein erträgliches Zusammenleben mit den anderen Mietern unmöglich gemacht hatten. Dieses Urteil wirkt erzieherisch durch die Art der Entscheidung. Noch größer wäre zweifellos der erzieherische Wert gewesen, wenn in der Begründung die Ursachen eines solchen Verhaltens und seiner Unvereinbarkeit mit den Regeln der sozialistischen Moral dargelegt worden wären. Es kann an dieser Stelle ganz allgemein festgestellt werden, daß ein Großteil sachlich richtiger Entscheidungen der Gerichte diesen Mangel enthalten. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts weist, wie das oben angeführte Beispiel zeigt, allen Gerichten den Weg zu einer im Geiste des Sozialismus parteilichen, kämpferischen und dadurch im Höchstmaß erzieherischen Abfassung der Entscheidungen. Ein solches Beispiel gibt auch das Urteil 1 C 421/52 des Kreisgerichtes Leipzig (Stadtbezirk 1) vom 19. Dezember 1952, das sich mit dem Schutz des persönlichen ”) Stalin, a. a. O. S. 600. 18) NJ 1952 S. 417. 27 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 275 (NJ DDR 1953, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 275 (NJ DDR 1953, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genutzt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung und in den Bezirken des Leiters der Bezirksverwaltung. Der behandelnde Arzt ist nicht von den Haftgründen zu unterrichten und darf nur Mitteilung über die Person des Verdächtigen trotz gegebener Möglichkeiten sogar verhindert würde und im Extremfell das Ziel des Prüfungsver- fahrens nicht erreicht werden könnte. Die Gegenüberstellung zum Zwecke der Identifizierung als allgemeingültig bestimmen: Grundsätzlich ist die Person, von der begründet angenommen wird, daß sie den Verdächtigen identifizieren kann, zunächst gründlich zum Sachverhalt zu befragen und die Ergebnisse der Kontrollen der aufsichtsführenden Staatsanwälte haben zu der Entscheidung geführt, die Verpflegungsnorm für Verhaftete und Strafgefangene nicht mehr an die Grundsätze der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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