Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 274 (NJ DDR 1953, S. 274); der Gerichte gilt. Stalin führt aus, daß die Überzeugung die Anwendung von Zwang nicht ausschließt, sondern sie vielmehr voraussetzt, wenn dieser Zwang sich auf das Vertrauen und die Unterstützung der Partei durch die Mehrheit der Arbeiterklasse gründet, wenn er gegenüber der Minderheit angewendet wird, nachdem man es vermocht hat, die Mehrheit zu überzeugen“.12) Den Zwang auf der Grundlage der Überzeugung anwenden, heißt aber einmal, daß die Mehrheit des Volkes die betreffenden Gesetze und den Zwang als richtig und notwendig anerkennt und für den Fall ihrer Anwendung billigt, zum anderen, daß auch gegenüber dem Rechtsbrecher der Zwang überzeugend begründet wird. Weder das eine noch das andere ist natürlich im Kapitalismus möglich: Wie sollte dort die Mehrheit des Volkes, die von der kapitalistischen Minderheit ausgebeutet und unterdrückt wird, Gesetz und Zwang dieser Minderheit als richtig und notwendig anerkennen? Wie sollte das kapitalistische Gericht den Rechtsbrecher überzeugen, ohne den Klassencharakter von Staat und Recht und damit deren historische Bedingtheit aufzudecken? Die Anwendung von auf Überzeugung gegründetem Zwang ist eben nur in einem sozialistischen oder demokratischen Staat möglich, wo die Mehrheit des Volkes die ökonomische und politische Herrschaft innehat, wo sie selbst in Übereinstimmung mit den ökonomischen Gesetzen die juristischen Gesetze schafft und den Zwang ausübt. Und darin liegt in unserer Republik die Möglichkeit, aber auch die Garantie für den Erfolg der erzieherischen Tätigkeit der Geridite mittels des Zwanges begründet, Man muß aber klar erkennen, daß daneben die außerprozessuale Tätigkeit unserer Gerichte eine große Rolle spielt. Es ist Ausdruck des wachsenden Demokratismus unseres Staates, daß die vorbeugende erzieherische Einwirkung der Gerichte auf die Werktätigen immer mehr an Bedeutung gewinnt. Hier, z. B. durch die Rechtsauskunft oder die öffentliche Berichterstattung, wenden die Gerichte die Methode der Überzeugung an, wodurch sie die Werktätigen zur freiwilligen Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten anh alten. Wenn von der erzieherischen Rolle der Gerichte die Rede ist, wird zunächst und hauptsächlich an die Rechtsprechung in Strafsachen gedacht. Es hieße jedoch in einen gewaltigen Irrtum verfallen, wollte man die erzieherische Tätigkeit der Geridite darauf beschränken. § 3 GVG sagt ausdrücklich: „Der Erfüllung dieser Aufgaben dient sowohl das Strafverfahren als auch das Zivil verfahren“ (Von mir gesperrt G. G.). Damit legt § 3 GVG nur gesetzlich fest, was in der Praxis von außerordentlicher Bedeutung für die Überwindung der bürgerlichen und kleinbürgerlichen Vorstellungen und Gewohnheiten bei den werktätigen Menschen unserer Republik ist: die erzieherische Funktion der Gerichte in Zivil- und in Familiensachen. Der Umfang und die Bedeutung dieser Funktion der Gerichte, die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Erziehung der Werktätigen, ergeben sich aus dem Charakter der von den Gerichten im Zivilverfahren zu entscheidenden Sachverhalte, d. h. letzten Endes aus dem Gegenstand des Zivilrechts und aus dam Gegenstand des Familienrechts. Unter Hinweis darauf, daß die Diskussion über diesen Punkt noch nicht zu Ende geführt ist, kann man sich aber der Definition des Gegenstandes des Zivilrechts anschließen, die vom Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin erarbeitet worden ist: „Gegenstand des Zivilrechts der Deutschen Demokratischen Republik sind die Vermögemsverhält-nisse, d. h. insbesondere die Eigentumsverhältnisse, sowie die ihnen entsprechenden Verhältnisse der Warenzirkulation und der staatlichen Verteilung der Produktionsmittel, sofern letztere sich der Form nach als Ware-Geld-Beziehung darstellen“.13) Daraus folgt, daß die erzieherische Tätigkeit der Gerichte in Zivilsachen darauf gerichtet ist, die Werktätigen zur Achtung gegenüber diesen Verhältnissen, 12) Stalin, Fragen des Leninismus, S. 163. 13) NJ 1352 S. 550. zur Einhaltung der sich aus diesen Verhältnissen für sie ergebenden Pflichten anzuhalten. Indem die Gerichte in dieser Weise auf die Bürger einwirken, gewährleisten sie vor allem die Festigung, den Schutz und die Entwicklung des staatlichen und genossenschaftlichen sozialistischen Eigentums, die Begründung, Abwicklung und den Schutz der Verhältnisse des sozialistischen Austausches und der Verteilung und des persönlichen Eigentums der Bürger. Durch die erzieherische Einwirkung auf die Werktätigen in dieser Sphäre der gesellschaftlichen Verhältnisse trägt damit das Gericht in entscheidendem Maße zur Verwirklichung des Grundgesetzes des Sozialismus und des Gesetzes der planmäßigen, proportionalen Entwicklung der Volkswirtschaft bei. Indem es zur strengen Beachtung auch der Verhältnisse zu kapitalistischen Partnern erzieht, gewährleistet das Gericht die Einschränkung der Wirksamkeit der ökonomischen Gesetze des Kapitalismus in unserer Republik. In gleicher Weise ergibt sich die Bedeutung der Rechtsprechung in Familiensachen aus dem Gegenstand des Familienrechts, den man bestimmen kann als Gesamtheit der persönlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und Vormund und Mündel sowie der damit verbundenen Vermögensverhältnisse. Den Gerichten ist die Aufgabe gestellt, im Zivilverfahren den Werktätigen auch die Rolle der Familie als des Grundkollektivs unserer sich entwickelnden sozialistischen Gesellschaft und die hohe Verantwortung bei der Erziehung der Kinder zu aktiven Erbauern des Sozialismus bewußt zu machen, wodurch Ehe und Familie gefestigt, entwickelt und geschützt werden und eine weitere Garantie für die Erziehung der Kinder im Interesse unseres demokratischen Staates geschaffen ist. Bei der Erledigung von Zivil- und Familiensachen erstreckt sich die erzieherische Einwirkung nicht nur auf die jeweiligen Prozeßparteien, sondern in gleichem Maße auch auf die anderen am Prozeß beteiligten Personen Zeugen, Sachverständige, Anwälte sowie auf die Öffentlichkeit. Welches sind nun die Mittel, die dem Gericht zur Verwirklichung seiner erzieherischen Funktion zur Verfügung stehen? Man wird geneigt sein, zunächst und in erster Linie an die gerichtliche Entscheidung Urteil oder Beschluß zu denken. Es hieße aber sich einer ganzen Reihe von Möglichkeiten der Erziehung berauben, wollte man die erzieherische Tätigkeit der Gerichte darauf beschränken. Vielmehr dienen dieser Funktion auch die richterliche Mitwirkung bei Vergleichen, die Prozeßführung, die Vollstreckung und die außerprozessuale Tätigkeit der Rechtsauskunft, der öffentlichen Sprechstunden, der Vorträge und öffentlichen Berichterstattung. Wenn das Gericht alle diese Möglichkeiten maximal ausnutzt, dann leistet es einen wichtigen Beitrag zur Umerziehung und zur Erziehung unserer werktätigen Menschen im Geiste der großen Ideen des Sozialismus. Es kann nicht die Aufgabe eines einzigen Beitrages sein, alle Möglichkeiten der erzieherischen Tätigkeit der Gerichte zu untersuchen, die dabei gesammelten Erfahrungen zu verallgemeinern und daraus Schlußfolgerungen für die Verbesserung der Arbeit der Gerichtsorgane zu ziehen. In Anbetracht der großen Bedeutung jedoch, die die Ausübung der erzieherischen Funktion der Gerichte besitzt, erscheint es angebracht, einige Überlegungen darüber anzustellen, wie unsere Gerichte insbesondere hinsichtlich der richterlichen Entscheidungen diese Aufgabe erkannt haben und mit ihrer Hilfe zur Erziehung und Umerziehung der Werktätigen beitragen. Die wichtigste Aufgabe der Gerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts besteht darin, die Werktätigen zur Achtung gegenüber dem Eigentum des Volkes und zum sparsamen Umgang mit volkseigenen Mitteln zu erziehen. Dieser Aufgabe kommen die Gerichte nach, indem sie den Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums strikt anwenden, Verletzer von Volkseigentum zum Schadensersatz verurteilen, Personen zur Herausgabe von Volkseigentum veranlassen, die ungerechtfertigt bereichert sind, usw. So entschied das Bezirksgericht Potsdam als Berufungsinstanz durch Urteil 1 U 25/51 vom 2. Oktober 195214), daß der Käufer eines im Jahre 1045 seque- 274 14) NJ 1952 S. 581.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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