Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 266 (NJ DDR 1953, S. 266); daß es sich von der Richtigkeit der Auffassung des Obersten Gerichts auch überzeugen lassen soll.) Daß auch das nicht immer gelingt, scheint die auf der Arbeitstagung des Justizministeriums am 31. März 1953 von seiten des Bezirksgerichtes Leipzig geübte Kritik zu besagen, daß das Oberste Gericht nicht genügend anleite. Leider wurde diese Kritik nicht weiter begründet. Bei einigen Revisionen von Bezirksgerichten zeigte sich aber, daß diese den Kreisgerichten nicht genügend Hilfe bei Zurückverweisungen geben. In den Urteilen heißt es dann etwa: „In der erneuten Verhandlung wird sich das Kreisgericht mit dem Vorbringen der Berufung auseinanderzusetzen haben“, ohne daß aber die Meinung des Bezirksgerichts zu diesem Vorbringen bereits gesagt wird. „Um seine Kader zu führen, muß man sie kennen. Man muß seine Kader ständig studieren, muß sie von unten nach oben nach ihren Fähigkeiten entwickeln.“ Diesem Satz Wyschinskis ist nichts hinzuzufügen als die Bestätigung, daß ungenügende Kenntnis der Kader die entscheidende Schwäche unserer für die Justizkader verantwortlichen Stellen ist. Zu den Hauptforderungen der Anleitung und der Kenntnis der Kader muß aber auch ihre Weiterbildung kommen. Das ist die Voraussetzung zur Bildung von Kaderreserven. Wyschinski verlangt die Zentralisierung des Ausbildungssystems einen Schritt, den wir für die Ausbildung und Weiterbildung unserer Kader getan haben und kündigt ein System von Ausbildungsmöglichkeiten an, das vom Generalstaatsanwalt der UdSSR, dem Obersten Gericht, dem Volkskommissariat für Justiz vorbereitet wird. Auf der Grundlage der Lehren von Marx, Engels, Lenin und Stalin soll der sowjetische Jurist eine allseitige Bildung erfahren. Und wenn Wyschinski in einer seiner Gerichtsreden allgemein sagte: „Wir haben keine kleinen Leute und es darf und kann keine Analphabeten und ihrer Sache nicht sichere Leute geben“ '“), so fordert er jetzt für den Juristen mit aller Schärfe: „Man muß ein Ende machen mit jeder Unbildung, jeder Nachlässigkeit, jedem Durcheinander, die bei uns noch zu beobachten sind Man muß die ungebildeten Staatsanwälte und Richter mit Schande brandmarken, die diese Unbildung mit ihrer proletarischen Herkunft rechtfertigen wollen. 18 Jahre proletarischer Revolution, 18 Jahre Herrschaft der Arbeiterklasse, die unter dem Banner und auf der Grundlage der Wissenschaft von Marx, Engels, Lenin, Stalin die neue sozialistische Gesellschaft aufbaut, die unter der Führung der einzigen revolutionären und einzig die Kultur sichernden Partei steht das ist eine ausreichende Zeit dafür, daß jeder ehrliche Arbeiter, der sich seiner Verantwortung vor seinem Vaterlande bewußt ist, das notwendige Wissen erworben hat, zu einem ausreichend gebildeten und politisch erzogenen Bürger unserer neuen Gesellschaft geworden ist, der jeden Schritt seines Tuns verantworten kann, besonders dann, wenn seine Tätigkeit mit einer solchen ausschließlichen Machtvollkommenheit ausgestattet ist, wie es die eines sowjetischen Richters und Staatsanwalts ist.“ Wir können zwar nicht sagen: 18 Jahre Sowjetmacht, 18 Jahre proletarische Revolution aber auch wir müssen die Forderung allseitiger Bildung, die Verpflichtung zur Ausnutzung jeder Möglichkeit, gründliches Wissen zu erwerben, für alle unsere Kader aufnehmen, insbesondere für die, die nach kurzer Ausbildung im Interesse unseres Staates ihre Tätigkeit auinehmen mußten. Deshalb müssen vor allem die Voraussetzungen für die Weiterbildung verbessert werden: der Fernunterricht wird unter dem Gesichtspunkt sorgsamer Kaderentwicklung und der Hilfe für die stehen müssen, die mit geringeren wissensmäßigen Voraussetzungen beginnen. Die Fortbildungskurse müssen mit klarer gestelltem Ziel und besser durchdachten Lehrplänen als bisher durchgeführt werden. Dabei müssen wir uns, trotz aller objektiven Schwierigkeiten, an die Forderung Wyschinskis halten: „Die Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften in den Gebieten und Kreisen müssen ihren lr) A. J. Wyschinski, Gerichtsreden, Berlin 1951, S. 273. Mitarbeitern die Zeit zum Selbststudium und zur Erhöhung ihrer Qualifikation geben.“ Das muß natürlich auch für sie selbst gelten, und es bedarf schleuniger Nachprüfung, wenn der Leiter eines Bezirksgerichts erklärt, daß er seit Monaten nicht mehr zum Studium komme. Schließlich geht Wyschinski noch auf zwei Fragen der Kaderpolitik ein: die Mittel der Erziehung der Kader und die Auswahl der Kader. Auf der Grundlage des § 24 GVG hat der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik eine Diszi-plinar-Ordnung für Richter10) erlassen, ein für uns neues Instrument zur Erziehung der Kader. Das Gerichtsverfassungsgesetz hatte bereits die Ernennung und Abberufung der Richter auf eine grundsätzlich neue Basis gestellt. Bei der Handhabung dieser Maßnahmen wird der Ausgangspunkt zu beachten sein: trotz aller Bemühungen, trotz der Feststellungen, die der Generalsekretär der Sozialistischen Einheitspartei, Walter Ulbricht, in seinem Referat auf der 2. Parteikonferenz der SED über die soziale Herkunft der Justizkader getroffen hat17), und obgleich ich oben sagte, daß auch unsere Kader im ganzen „nicht schlecht“ sind, können wir die Augen nicht davor verschließen, daß unter den Mitarbeitern der Justizorgane noch Kräfte vorhanden sind, die den Anforderungen, die Verfassung und Gerichtsverfassungsgesetz an den Richter der Deutschen Demokratischen Republik stellen, nicht genügen. Sie müssen kompromißlos entfernt werden, sobald sie erkannt sind, und ihrer Entlarvung ist volle Aufmerksamkeit zu widmen. Für die anderen aber, die Fehler machen, für sie gilt die auf die Weisheit Stalins gegründete Forderung Wyschinskis: „Fehler im Prozeß operativer Arbeit verbessern, das ist freilich sehr viel schwerer als im Verwaltungswege nach rechts und nach links Disziplinarstrafen auszuteilen.“ Er lehrt, daß man zwar die Erteilung von Disziplinarstrafen keineswegs fürchten soll, daß sie ein scharfes Mittel bleiben müssen, daß sie aber nicht mißbraucht werden dürfen und der Kampf nicht ausschließlich mit Disziplinarstrafen zu führen ist. Schließlich stellt Wyschinski noch die Frage des Nachwuchses: „Man muß daran denken, daß die sowjetische Justiz nur mit starken, wahrhaft bolschewistischen Kadern mit ihren schweren Aufgaben fertig werden, ihre Pflicht zur Stärkung der revolutionären Gesetzlichkeit, zur Stärkung des proletarischen Staates erfüllen wird.“ Wir wissen, daß es uns bisher nicht gelungen ist, solche Kader in ausreichendem Umfange für die Justiz zu gewinnen. Es ist bis zu den letzten Lehrgängen nicht gelungen bei der Hochschule für Justiz, es ist noch weniger gelungen bei den juristischen Fakultäten. Hier zeigt sich als ein besonderer Mangel, daß Studenten der Arbeiter- und Bauernfakultät in keiner Weise auf das Studium an den juristischen Fakultäten hingewiesen werden, eine Einstellung, die in einer Unterschätzung der Rechtswissenschaft und der Tätigkeit in den Organen der Justiz wurzelt, die mit den Lehren Lenins und Stalins nicht in Einklang steht. In einem hinreißend geschriebenen Schlußkapitel gibt Wyschinski schließlich bei der Behandlung der Frage, wie die Ernte des Jahres 1935 auf der Grundlage der Beschlüsse des ZK der KPdSU vom Juni 1935 zu sichern sei, eine Analyse des Klassenkampfes dieser Periode und der dementsprechenden Aufgabe des Richters und Staatsanwalts und schließt mit den Worten: „Um diese Beschlüsse zu erfüllen, müssen wir die Anweisungen des Genossen Stalin verwirklichen und unsere Arbeit ernsthaft und grundlegend umbauen. Die Rede des Genossen Stalin fordert von uns, daß wir auf diesem Gebiet vom Reden zum praktischen Handeln übergehen und mit vereinten Kräften in kurzer Zeit unsere Arbeit '■) GBl. S. 4S7. U) Von allen Richtern entstammen: 46% der Arbeiterklasse, 4.6% der Bauernschaft, 27% der Angestellten- und Beamtenschaft, 11% dem gewerblichen Mittelstand; von allen Staatsanwälten: 65% der Arbeiterklasse, 3% der Bauernschaft, 20% der Angestellten- und Beamtenschaft, 10% dem gewerblichen Mittelstand. * 266;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 266 (NJ DDR 1953, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 266 (NJ DDR 1953, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Volksbildung, der Jugend, der Kirchen- und Sektentätigkeit, der Kampfgruppen, Absicherung politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte und Sicherung der örtlichen Industrie. Ihm wurden demzufolge übergeben aus dem Bereich der Zollverwaltung teil. Im Mittelpunkt des Erfahrungsaustausches standen: der erreichte Stand und die weitere Durchsetzung der vom Genossen Minister gestellten Aufgaben im Zusammenwirken, die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung sowie zur Aufnahme einer Verbindung zu einem Rechtsanwalt als prinzipiell zulässig und im Interesse auch des Untersuchungsornans liegend dargestellt würde.

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