Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 265 (NJ DDR 1953, S. 265); es vor, daß Zivilprozesse ungebührlich lange dauern. Das verwundert nicht, wenn, wie z. B. bei einem Bezirksgericht festgestellt wurde, meist erst einen Tag vor der Verhandlung bestimmt wird, welcher Richter die Sitzung in Zivilsachen wahrzunehmen hat. Schnelle Erledigung verlangt gute Vorbereitung, die auf solche Weise natürlich nicht gesichert sein kann. Und gerade in Zivilsachen muß der Richter ein „hochqualifizierter Funktionär“ sein (und Zivilrechtskenntnisse dazu besitzen); denn innerhalb eines Zivilprozesses den Klassengegner zu erkennen, ist fast immer wesentlich schwerer als im Strafprozeß. Der Teil der Arbeit Wyschinskis, der sich mit der Reform des Strafrechts und des Strafprozeßrechts befaßt, setzt sich unmittelbar zwar mit sowjetischen Problemen des Jahres 1935 auseinander; aber auch hier wendet er die Lehren Stalins an und zeigt, wie der Forderung des sorgsamsten Umganges mit den Kadern niemals und nirgends auszuweichen ist. So verlangt Wyschinski: „Man muß daran denken, daß die Frage nach der richtigen Qualifikation dieses oder jenes Verbrechens einer der wichtigsten Umstände der richtigen Durchführung unserer Gerichtspolitik ist, die es mit lebenden Menschen zu tun hat, die mit den lebendigen Interessen der Werktätigen rechnen muß, mit den Interessen des proletarischen Staates.“ Für uns wird damit eine der Grundfragen unserer Strafrechtspraxis angerührt. Unsere Richter zeigen eine große Bequemlichkeit in bezug auf die richtige Charakterisierung der Verbrechen. War es in den Jahren 1946/48 so bequem, für alle irgendwie denkbaren Verbrechen, bis herunter zu Schwarzschlachtungen, den Befehl Nr. 160 anzuwenden, so spielte die gleiche Rolle nach Inkrafttreten der Wirtschaftsstrafverordnung deren § 1. Daß die Wirtschaftsstrafverord-nung daneben eine ganze Reihe von Spezialtatbeständen enthält, ist in der Praxis der Gerichte kaum zum Ausdruck gekommen. Jetzt zeigt sich die gleiche Neigung, möglichst viele Verbrechen unter das VESchG zu bringen (und dann wieder vor der Konsequenz seiner Anwendung auszuweichen). Das neue Strafgesetzbuch wird durch seine Tatbestände dem Richter einmal zwar weitgehende Anleitung für eine richtige Subsumtion geben, diese andererseits aber auch von ihm verlangen. Stalin: „Darum, Genossen, müssen wir . vor allen Dingen lernen, die Menschen zu schätzen, die Kader zu schätzen, jede Arbeitskraft zu schätzen, die fähig ist, unserer gemeinsamen Sache Nutzen zu bringen.“ (Aus der Rede vom 4. Mai 1935.) Neben der Differenzierung im Tatbestand verlangt Wyschinski aber noch ein zweites: die Differenzierung in der Strafe und die folgenden Sätze zeigen wieder den hohen humanistischen Zug des Sowjetrechts: „Man muß vom Richter eine strenge Individualisierung der Strafe fordern und daran denken, daß jedes Jahr Gefängnis für jeden werktätigen Menschen, für jeden Verurteilten keine geringe Bedeutung hat, und zwar nicht nur für den Verurteilten, sondern auch für den proletarischen Staat, der die Menschen als das wertvollste Kapital schätzt.“ Diese Forderung darf nicht etwa umgefälscht werden in versöhnlerisches Verhalten zu den Feinden unseres Staates und unserer Ordnung; sie verlangt im Gegenteil, daß der Richter sich auch über die Person des Angeklagten, der vor ihm steht, sehr klar wird und differenziert, ob er es mit einem solchen Gegner unserer Ordnung zu tun hat oder mit einem Menschen, in dem die Überreste der Vergangenheit oder der tägliche Einfluß der imperialistischen Umgebung die Wurzel seiner Verbrechen sind. Stalin: Aber ich kenne keinen einzigen Fall, wo man mit der gleichen Lust darüber berichtet hätte, wieviel Menschen wir in einer bestimmten Periode herangebildet und wie wir ihnen geholfen haben, sich zu entwickeln und sich in der Arbeit zu stählen.“ (Aus der Rede vom 4. Mai 1935.) Behandelte Wyschinski zunächst das Verhalten des Richters und des Staatsanwalts zu den Werktätigen als den Kadern beim Aufbau des Sozialismus, betonte er die Sorge, die die Gerichte den Kadern des sozialistischen Staates entgegenzubringen haben, so spricht er in einem der letzten Abschnitte über die Kader in der 'Justiz und berührt damit die Frage, die seit 1945 im Mittelpunkt unserer Justizarbeit steht und bis heute noch nicht voll gelöst ist: die Kader und ihre Ideologie. Dieser Abschnitt behandelt zwei Hauptfragen die Anleitung der Kader und ihre theoretische Fortbildung. Er ist von solcher Unmittelbarkeit in seiner Bedeutung für uns, so packend in der Sprache, daß sich manches gar nicht anders als mit Wyschinskis Worten sagen läßt. „Wenn man von unseren Kadern spricht, dann muß man sagen, daß unsere Menschen im allgemeinen nicht schlecht sind, aber schlecht ist, daß wir unsere Kader schlecht führen. Die Führer müssen die ungeheure Verantwortung für die Erziehung der Kader sehen, die auf ihnen liegt.“ Dasselbe, denke ich, kann man in bezug auf die Lage unserer Kader sagen. Sie sind im allgemeinen nicht schlecht; aber wir, die verantwortlichen Funktionäre, leiten sie schlecht an. Der Ruf nach Anleitung, der in den letzten Monaten so stark geworden ist, beweist gerade die Bereitschaft unserer Kader, ihre Aufgaben zu erfüllen, und die Schwächen unserer Anleitung. Die Erinnerung an die weisen Lehren Stalins muß in uns, den leitenden Funktionären der Justiz, daß Bewußtsein dieser „ungeheuren Verantwortung“ aufrütteln. Wyschinski gibt sehr konkrete Ratschläge, wie die Führung der Kader verbessert werden kann. Dabei ist besonders lehrreich das, was er über die Durchführung von Revisionen sagt ein Problem, mit dem auch wir ja seit langem ringen. „Man muß die Methode der Revision ändern. Man muß Schluß machen mit dem Hin- und Herflattern der Instrukteure von einem Ort zum anderen. Man muß die papierne Anleitung der Arbeit der unteren Stellen reduzieren und dafür die lebendige Anleitung verstärken. Bei der Revision der Arbeit unten muß man ebenso weniger Aufmerksamkeit auf die Revision der Papiere verwenden und mehr auf die lebendige Anleitung und auf das lebendige Vormachen der Arbeit Um selbst kontrollieren zu können, muß der Kontrolleur selbst bedeutend besser vorbereitet sein. Wir müssen nicht nur selbst gut arbeiten können, sondern wir müssen außerdem auch die Arbeit der anderen anleiten können, müssen unsere Kader unten belehren und erziehen können. Wenn man andere belehrt, muß man selbst ein Beispiel vorbildlicher Arbeit geben. Jeder Arbeiter im zentralen oder Gebietsapparat muß durch seine Arbeit den Mitarbeitern unten ein Beispiel geben.“ Hervorheben möchte ich die Anforderungen an den Kontrolleur: er muß sehr gut, er muß besser vorbereitet sein; er muß die Arbeit, die er kontrolliert, selbst gut verstehen; er muß die Fähigkeit haben, anzuleiten; und schließlich, das Wichtigste und Überzeugendste, er muß selbst durch seine Arbeit Vorbild sein. Gehen unsere Revisoren nach diesen Grundsätzen an die Arbeit, werden wir dem Verlangen nach Anleitung, das uns auf Schritt und Tritt entgegenschlägt und uns bisweilen im Hinblick auf unsere eigene, uns bewußte Unzulänglichkeit geradezu beschämt, schon zu einem guten Teil entsprechen. Dabei ist zuzugeben, daß es nicht einfach ist, die konkrete Methode der lebendigen Anleitung zu finden. Vielleicht ist ein Anfang dazu die Mitwirkung von Richtern des Obersten Gerichts bei den Revisionen, die das Justizministerium durchführt, wobei dann den Bezirksgerichten die Arbeitsmethoden innerhalb des Obersten Gerichts erläutert werden. Eine weitere Form der Anleitung, die wir zu geben haben, ist die durch die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz und durch die Kassations- und Richt-linien-Rechtsprechung des Obersten Gerichts. Die Strafprozeßordnung sieht vor, daß dem unteren Gericht bindende Weisungen erteilt werden können. Das Oberste Gericht bemüht sich, in seinen Rechtsmittelentscheidungen möglichst keine für die Entscheidung dieses Falles wichtige Frage offenzulassen, sondern zu allen auf Grund der Rechtsmittelverhandlung entstandenen Fragen seine Auffassung auch klar zum Ausdruck zu bringen. (Dabei muß einmal ausgesprochen werden, daß diese bindenden Weisungen vom unteren Gericht nicht schematisch übernommen werden sollen, sondern 265;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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