Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 255 (NJ DDR 1953, S. 255); Freiheitsstrafe betreffenden Weisung des BG befugt. Die Weisung des BG sollte die auszuwerfende Freiheitsstrafe nach unten, jedoch nicht nach oben begrenzen. Die von der Strafkammer ausgeworfene Freiheitsstrafe herabzusetzen, sieht der Senat keine Veranlassung, da diese Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten entspricht. Dagegen war das angefochtene Urteil im Strafausspruch insoweit abzuändern, als es das Verbot der Berufsausübung auf die Dauer von 3 Jahren betrifft. Mit Recht trägt die Berufung hierzu vor, daß insoweit die Strafkammer entgegen der Vorschrift des § 293 Absatz 3 StPO die Weisungen des BG nicht beachtet hat. Dem auch insoweit auf Verwerfung der Berufung gerichteten Antrag des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts konnte nicht gefolgt werden. Es ist in der auf den Protest der Staatsanwaltschaft gegen das erste Urteil der Strafkammer durchgeführten Hauptverhandlung vor dem BG bereits beantragt worden, das KrG zur Untersagung der Berufsausübung anzuweisen. Der Protestantrag ist insoweit nach den oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des BG zurückgewiesen worden. Diese Zurückweisung stellt sich aber auch als für die Strafkammer bindende Weisung im Sinne des § 293 Abs. 3 StPO dar. Wenn dieser Weisung durch die Strafkammer nicht entsprochen wurde, so verstößt dies gegen die oben angegebene gesetzliche Bestimmung. Deshalb wär, entgegen dem Antrag des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts, das angefochtene Urteil gemäß § 292 Abs. 2 StPO im Strafausspruch dahin abzuändern, daß die ausgesprochene Untersagung der leitenden Tätigkeit in Wegfall kommt. Im übrigen war die Berufung zu verwerfen. §§ 322, 178 StPO. Ist gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnenden Beschluß die Beschwerde zulässig? BG Potsdam, Beschl. vom 12. Januar 1953 4 DLs 20/52. Der Angeklagte war vom KrG in Z. von der Anklage der Unterschlagung und Untreue rechtskräftig freigesprochen worden. Demnächst beantragte der Staatsanwalt unter Berufung auf § 317 Abs. 1 Ziff. 1 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens, und das KrG eröffnete entsprechend diesem Anträge das Wiederaufnahmeverfahren. Gegen den die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens aussprechenden Beschluß des KrG hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, die vom BG wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist zurückgewiesen wurde, ln diesem Beschluß hat das BG zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde die nachstehenden Ausführungen gemacht: Aus den Gründen: Es war zunächst zu prüfen, ob eine solche Beschwerde des Angeklagten im Wiederaufnahmeverfahren überhaupt zulässig ist. Dies ist entgegen der Meinung der Verteidigung nicht selbstverständlich. Das heutige Wiederaufnahmeverfahren nach der neuen StPO ist völlig abweichend von den bisherigen Vorschriften geregelt. Nur der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, nicht mehr der Verurteilte. Dieser ist auf den Weg des Gesuchs bei der Staatsanwaltschaft angewiesen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft muß ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren vorangehen. Dieses entspricht dem Ermittlungsverfahren vor der ersten Verhandlung. Der Antrag auf Wiederaufnahme entspricht der Anklage. Ferner entspricht der Wiederaufnahmebeschluß des Gerichts dem Eröffnungsbeschluß, sogar in technischer Hinsicht, da gemäß § 176 StPO mit dem Eröffnungsbeschluß regelmäßig zugleich die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten zuzustellen ist und gemäß § 322 StPO zugleich mit dem Wiederaufnahmebeschluß Termin zur neuen Hauptverhandlung anzuberaumen ist. Man könnte also zu dem Schluß kommen, daß, da gemäß § 178 StPO der Eröffnungsbeschluß von dem Angeklagten nicht angefochten werden kann, nun auch hinsichtlich des Wiederaufnahmebeschlusses dasselbe zu gelten habe, mithin eine Beschwerde des Angeklagten unzulässig sei. Bei näherer Prüfung kann dieser Schluß aber nicht gezogen werden. Der Grundsatz der Beschwerdefähigkeit aller Gerichtsbeschlüsse in Verfahren erster Instanz ist als Grundprinzip in § 296 StPO festgehalten. Eine Ausnahme von dieser Regel muß nach dieser Vorschrift im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Das ist beim Eröffnungsbeschluß auch geschehen, nicht aber beim Wiederaufnahmebeschluß. Letzterer erfordert zu seinem Erlaß auch mehr Voraussetzungen als der Eröffnungsbeschluß, der gemäß § 176 StPO nur hinreichenden Tatverdacht verlangt, während beim Wiederaufnahmebeschluß neue Tatsachen oder Beweismittel gefordert werden, die allein oder in Verbindung mit früheren Beweisen das rechtskräftig gewordene Urteil erschüttern, oder eine Rechtsbeugung Vorgelegen haben muß. Das erklärt sich daraus, daß das Wiederaufnahmeverfahren einen Einbruch in die Rechtskraft eines Urteils bedeutet, der nur unter ganz besonderen Voraussetzungen erfolgen darf, nämlich wenn es dem Prinzip der materiellen Wahrheit grob widersprechen würde, das rechtskräftige Urteil aufrechtzuerhalten. Gerade darum ist das Wiederaufnahmeverfahren von erschwerten Bedingungen abhängig und neben der Kassation der einzige Weg, rechtskräftige Urteile aufzuhebeh. Man kann also nicht bei dieser grundsätzlichen Verschiedenheit von Wiederaufnahmebeschluß und Eröffnungsbeschluß wegen der Versagung eines Rechtsmittels für den Angeklagten im letzteren Fall d'ese Versagung auch für den Wiederaufnahmebeschluß aussprechen. Für diesen bleibt es vielmehr bei der Regel des § 296 StPO. Anmerkung: Das BG ist durchaus im Recht, wenn es erklärt, es sei keineswegs selbstverständlich, daß gegen einen die Wiederaufnahme eröffnenden Beschluß die Beschwerde zulässig sei, daß vielmehr gewichtige Gründe für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprächen. Es ist nicht im Recht, wenn es schließlich diese gewichtigen Gründe für nicht durchgreifend hält und zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwerde doch zulässig sei. Tatsächlich müssen die vom BG selbst gegen die Zulässigkeit der Beschwerde vorgebrachten Argumente durchgreifen. Der Beschluß begründet sein Ergebnis hauptsächlich damit, daß in § 322 StPO der die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens anordnende Beschluß der Anfechtung nicht ausdrücklich entzogen sei und daher nach § 296 Abs. 1 die Beschwerde zulässig sein müsse. Dabei übersieht er jedoch, daß dieser Beschluß an einer anderen Stelle des Gesetzes ausdrücklich der Anfechtung entzogen ist, nämlich in § 178 Abs. 1 StPO, der die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Eröffnungsbeschluß für unzulässig erklärt. Es ist nämlich nicht nur so, wie das BG meint, daß der Wiederaufnahmebeschluß einem Eröffnungsbeschluß „entspricht“: dieser , Beschluß ist ein Eröffnungsbeschluß. Mit ihm wird genau in der gleichen Weise wie in jedem Verfahren nach vorangegangenen Ermittlungen des Staatsanwalts auf dessen Antrag ein völlig neues Verfahren eröffnet, das zwar die Beseitigung des Urteils aus einem früheren Verfahren zum Gegenstand hat, aber in prozessualer Hinsicht mit diesem früheren Verfahren in keiner Weise zusammenhängt. Es unterscheidet sich von anderen Verfahren lediglich dadurch, daß im Hinblick auf das schon vorliegende Urteil die Eröffnung bestimmte Erfordernisse voraussetzt, aber das ändert nichts daran, daß es sich verfahrensrechtlich um einen neuen Prozeß handelt, der, wie § 322 Abs. 3 StPO ausdrücklich betont, nach den Vorschriften, die für jedes Verfahren gegeben sind, durchzuführen ist. Dementsprechend bezeichnet § 320 Abs. 2 StPO den hier in Rede stehenden Beschluß auch ausdrücklich als „Eröffnung“ des Wiederaufnahmeverfahrens. Schon aus dieser formalen Beweisführung geht hervor, daß der Beschluß aus § 322 Abs. 2 StPO ein regelrechter Eröffnungsbeschluß im Sinne des § 178 StPO ist, der also der Anfechtung durch den Angeklagten nicht zugänglich sein kann. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man bei der Untersuchung der Frage, welche materiellen Erwägungen zur Nichtzulassung der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß geführt haben. Würde man dem Angeklagten gegen den Eröffnungsbeschluß ein Rechtsmittel geben, so würde das nichts anderes bedeuten, als daß die Möglichkeit geschaffen wird, einen Strafprozeß im Beschlußverfahren zu erledigen. Gerade das aber soll vermieden werden: wenn nicht nur der Staatsamoalt durch Erhebung der Anklage zum Ausdruck gebracht hat, daß nach seiner Auffassung der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, sondern auch das Gericht durch Prüfung des Akteninhalts zu der gleichen Auffassung gelangt ist, dann sollen weitere Entscheidungen zur Sache nicht mehr an Hand des Aktenstudiums und hinter verschlossenen Türen, also im 255 *;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 255 (NJ DDR 1953, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 255 (NJ DDR 1953, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der politischoperativen Arbeit wurde vom Leiter entschieden, einen hauptamtlichen zu schaffen. Für seine Auswahl und für seinen Einsatz wurde vom Leiter festgelegt: Der muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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