Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 254 (NJ DDR 1953, S. 254); gerichts nach Art. II Ziff. 2 KRG Nr. 21 bzw. § 2 Abs. 2 der VO zum SMAD-Befehl Nr. 23/46 arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die wegen unerlaubter Handlungen entstehen, welche mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ein „unmittelbarer“ Zusammenhang bzw. eine enge „Bindung“ der unerlaubten Handlung zu dem Arbeitsverhältnis oder eine besondere „Abhängigkeit“ der unerlaubten Handlung vom Arbeitsverhältnis bestehen müsse. Das LG hat dann noch folgenden Standpunkt eingenommen: Selbst wenn angenommen würde, daß an sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sei und das Gericht entweder bei der Prüfung seiner Zuständigkeit . diese verneint oder die Prüfung unterlassen habe, hätte aber das LG „sein Recht, eine Verweisung auszusprechen, verwirkt"; denn der Prozeß laufe nahezu 2Vs Jahre und die Sache sei entscheidungsreif; der Gesetzgeber habe jedenfalls mit der Bestimmung einer ausschließlichen Zuständigkeit für Arbeitsstreitigkeiten einem Verklagten nach so langer Verfahrensdauer nicht die Möglichkeit einer weiteren Prozeßverschleppung geben wollen. Wie für das Gericht, sei dann auch für die Parteien das Recht, sich auf die Unzuständigkeit des Gerichts zu berufen „verwirkt“. Das Oberste Gericht führt hierzu aus: Aus den Gründen: Der Verklagte war angestellter Verkaufsstellenleiter der klagenden Konsumgenossenschaft. Als solcher und aus dieser seiner Stellung heraus hat er durch unberechtigte Entnahmen der Genossenschaft Schaden zugefügt Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts besteht unter „Ausschluß“ der nach § 1 GVG die Rechtssprechung ausübenden Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. Ist aber das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig, so bedeutet dies, daß eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Zuständigkeit unzulässig ist, wie dies § 40 Abs. 2 ZPO ausdrücklich erklärt. Die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist von Amts wegen zu beachten, die Unzuständigkeit des Gerichts braucht vom Verklagten nicht als Einrede geltend gemacht zu werden; es kommt somit § 274 Abs. 1 ZPO, wonadi prozeßhindernde Einreden vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, nicht zur Anwendung. Vom Gesichtspunkt der Einrede aus würde jedenfalls § 274 Abs. 2 zu beachten sein, wonach solche prozeßhindemden Einreden, auf welche der Verklagte wirksam nicht verzichten kann, auch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend gemacht werden können. Selbst im Berufungsvenfahren kann nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 528 ZPO die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts unter gewissen Umständen noch geltend gemacht werden. Die erforderliche Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit schließt auch dann, wennj es sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, selbstverständlich die Anwendung des für das Gebiet des Prozeßrechts an sich nicht heranzuziehenden Begriffs der „Verwirkung“ aus. Wenn das Landgericht einen 2'/a Jahre in Anspruch nehmenden Prozeßverlauf nicht billigt, ist dies allerdings verständlich. Es hätte aber selbst dazu beitragen können, den Prozeß wesentlich zu verkürzen. Es hätte nach Eingang der vom Amtsgericht übersandten Akten seine Zuständigkeit prüfen, verneinen und auf schnellstem Wiege seine Unzuständigkeit aussprechen sollen. So hätte die Sache durch Ausspruch der Unzuständigkeit zumindest in dem im März 1951 stattgefundenen Termin ihre Erledigung finden können. Das Landgericht hätte im übrigen auch bei Übersehen seiner Unzuständigkeit und ebenso bei der Auffassung, daß es zuständig sei, den Verschleppungen des Verklagten entgegentreten können. Es hätte insbesondere den Parteien, die schon Schriftsätze gewechselt hatten, in dem Termin vom 12. Juni 1951 nicht abermals Schriftsatzwechsel auftragen sollen; weiter hätte es dann, als die Prüfung der Zuständigkeit durch Geltendmachung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts durch den Verklagten mit Schriftsatz vom 5. März 1952 unerläßlich geworden war, unter Vermeidung von mehreren Terminen rascher zur Entscheidung gelangen können. Jedenfalls hat das Landgericht an der von ihm selbst hervorgehobenen langen Prozeßdauer durch seine Prozeßhandlungen selbst Anteil, so daß die an und für sich irrige Auffassung einer „Verwirkung“ in jeder Hinsicht fehl am Platze ist. II. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 1 VESchG. Der Begriff „sonstiges Beiseiteschaffen“ in § 1 Abs. 1 VESchG umfaßt auch den Tatbestand der Hehlerei. BG Suhl, Beschi. vom 22. Februar 1953 3 NDs 26/53*). Aus den Gründen: Die Berufung geht fehl in der Annahme, der Angeklagte sei zu Unrecht wegen Beiseiteschaffens von Volkseigentum verurteilt worden, weil er sich, begrifflich gesehen, nur der Hehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht habe und der Gesetzgeber den Tatbestand der Hehlerei nicht unter die strengen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 stellen wollte. Das bedeutet eine völlige Verkennung dieses neuen Gesetzes, das mit seinen Bestimmungen unserem sozialistischen Eigentum den Schutz verleihen wollte, der ihm in unserem Staate der Werktätigen zukommt. Aus der Präambel des genannten Gesetzes allein ergibt sich eindeutig, daß sowohl das staatliche als auch das genossenschaftliche und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen die ökonomische Basis in der Deutschen Demokratischen Republik sind. Bei richtiger Erkennung des Wertes unseres, durch das genannte Gesetz besonders herausgestellten Eigentums unterliegt es nach Ansicht des Senats keinem Zweifel, daß auch die Hehlerei durch das neue Gesetz mit erfaßt werden sollte. Es war dazu nicht notwendig, die Begriffe der Hehlerei oder der Begünstigung in den § 1 VESchG hineinzubringen, der Gesetzgeber wollte vielmehr unter dem Begriff „sonstiges Beiseiteschaffen“ als Sammelbegriff alle diejenigen unter Strafe gestellt wissen, die, gleichgültig unter welchen Umständen, entwendetes und durch sie erlangtes Volks-, genossenschaftliches oder Eigentum gesellschaftlicher Organisationen nicht dem wirklichen Eigentümer zurückgeben. * § *) vgl. Reuter, Das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und die gerichtliche Praxis, S. 231 ff. dieses Heftes. § 293 Abs. 3 StPO. Erklärt das Berufungsgericht den Antrag auf Verhängung einer Nebenstrafe im Urteil ausdrücklich für unbegründet, so stellt das für das erstinstanzliche Gericht eine Weisung dar, an die es bei nochmaliger Verhandlung und Entscheidung der Sache gebunden ist. BG Erfurt, Urt. vom 13. Februar 1953 III a NDs 25/53. Die Strafkammer beim KrG hatte den Angeklagten wegen Vergehens nach § 40 des Gesetzes der Arbeit und §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 3, 18 und 27 Abs.:l in Verbindung mit § 45 VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 3951 (GBl. S. 957) zu einer Geldstrafe von 1000, DM verurteilt, weil er als Inhaber einer Gaststätte in L. die bei ihm tätige 15jährige Zeugin K. weit über die vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus beschäftigt, ihr nicht die erforderliche Freizeit zur Verfügung gestellt und ihr außerdem den Besuch der Berufsschule als freien Tag angerechnet hat. Auf den gegen dieses Urteil eingelegten und auf die Anfechtung des Strafmaßes beschränkten Protest hat das BG das Urteil der Strafkammer im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung der Aufhebung führt das BG aus, daß auf Grund des von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe zu niedrig sei, daß vielmehr eine fühlbare Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten Gefängnis erforderlich sei. Hinsichtlich der mit dem Protest gleichfalls beantragten Untersagung der Berufsausübung führt das BG wörtlich aus: „Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersagung der Ausübung einer leitenden Tätigkeit in einem Gaststättenbetriebe als Sicherungsmaßnahme erscheint dagegen noch nicht erforderlich, weil der Angeklagte die Überschreitung der Arbeitszeit nicht angeordnet hat und eine Wiederholung deshalb nicht zu befürchten ist.“ Entgegen diesen, den entsprechenden Antrag des Protestes zurück weisenden Ausführungen des BG hat die Strafkammer in der erneuten Hauptverhandlung neben einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten und einer Geldstrafe von 1000, DM dem Angeklagten die leitende Tätigkeit in einem Betriebe für die Dauer von 3 Jahren untersagt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Angeklagten mit der Rüge unrichtiger Strafzumessung. Aus den Gründen: Die Berufung führt zunächst aus, daß die Strafkammer entgegen der Weisung des BG gegen den Angeklagten eine Gefängnisstrafe von 4 Monaten ausgeworfen hat. Dazu war die Strafkammer aber im Gegensatz zur Auffassung der Berufung im Rahmen der die 254;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 254 (NJ DDR 1953, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 254 (NJ DDR 1953, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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