Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 253 (NJ DDR 1953, S. 253); nähme, die im öffentlichen Interesse und in Ausübung öffentlicher Gewalt getroffen wird. Dementsprechend können auch die Beziehungen zwischen Verwalter und Eigentümer nur durch die Verwaltungsbehörde geordnet werden. Der Rechtsweg ist demnach unzulässig. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, wo die Verklagte durch eine Verwaltungsbehörde zum Treuhänder bestellt wurde. Diese angeordnete Treuhandschaft ist im Gegensatz zu einer durch Zivilrechtsgeschäft geschaffenen Treuhandschaft verwaltungsrechtlicher Natur. Sie wird von Verwaltungsorganen angeordnet und der Treuhänder wird von Verwaltungsorganen bestellt. Seine Bestellung ist ein Verwaltungsakt mit der Zielsetzung, durch ihn, an Stelle des Inhabers, den Betrieb im Interesse der Allgemeinheit uftd der Volkswirtschaft zu verwalten. Entscheidend ist dabei das öffentliche Interesse, das zu wahren Anlaß dieser Verwaltungsanordnung war und zu dessen Durchsetzung der Treuhänder, in diesem Falle die Verklagte, bestellt wurde, die dem Verwaltungsorgan gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr durch diese Bestellung erwachsenen Aufgaben verantwortlich ist. Die Aufsicht über ihre Tätigkeit obliegt nur der Verwaltung, und ihr gegenüber war sie, wie sich bereits aus dem Gesagten ergibt, verantwortlich. Dies folgt aus dem Charakter dieser Treuhandschaft. Entgegen der Auffassung beider Gerichte ist deshalb festzustellen, daß die Verklagte nicht schlechthin einen privaten Betrieb verwaltete, sondern daß sie dies in Erfüllung öffentlicher Verwaltungsaufgaben tat. Die Verklagte ist demnach dem Sinn ihrer Bestellung nach im Innenverhältnis nur der Verwaltung gegenüber verpflichtet und verantwortlich. Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Obersten Gerichts in seinen Urteilen 1! Zz 41/50 und 117/51 (OGZ Bd. 1 S. 56, 2961) über die Wirkung der Treuhandschaft gegenüber dem Betriebsinhaber und gegenüber Dritten entgegen. Wenn es im ersten Urteil heißt (OGZ Bd. 1 S. 56), daß der Treuhänder auch Vertreter des Betriebsinhabers, entsprechend einem nach § 1911 BGB bestellten, aber in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig werdenden Abwesenheitspfleger ist, so kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß das Obeiste Gericht die Meinung vertritt, daß damit zivilrechtliche Beziehungen zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen entstehen, die den Treuhänder gegenüber dem Betriebsinhaber verpflichten. Zivilrechtliche Rechtsverhältnisse werden insofern geschaffen, als die vom Treuhänder innerhalb seiner Befugnisse vorgenommenen Rechtshandlungen und mit Dritten getätigte Rechtsgeschäfte für und gegen den von ihm Vertretenen, den Betriebsinhaber, wirken. Nur insoweit ist der Treuhänder „auch“ Vertreter des Betriebsinhabers. Die rechtliche Verpflichtung und Berechtigung der Verklagten, den Kläger zu vertreten, gehörte zum Inhalt ihrer öffentlichen Aufgabe, die ihr von der Verwaltung gestellt und der gegenüber sie verantwortlich war. Die Wirkung ihrer Handlungen für und gegen den Kläger entsprang auch nicht einem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern die Rechtswirkungen ihrer Tätigkeit haben sich aus der angeordneten Treuhandschaft selbst ergeben. Dabei gehört es zum Wesen der Treuhandschaft, daß ohne Mitwirkung des Geschäftsinhabers Rechtsbeziehungen zwischen ihm und Dritten durch den Treuhänder begründet werden. Gerade dies hat auch das Oberste Gericht gemeint, als es in seinem Urteil vom 19. März 1952 1 Zz 117/51 (OGZ Bd. 1 S. 296) ausführte, daß durch die Anordnung der Treuhandschaft auch zivilrechtliche Rechtsverhältnisse geschaffen werden und daß, soweit Dritte in Betracht kommen, der die Treuhandschaft ausübende Verwalter gleichzeitig als Vertreter des Eigentümers Handlungen vornimmt, die für und gegen den Vertretenen wirken. Die von der Verklagten in Beziehung auf die Treuhandschaft vorgenommenen Handlungen dürfen nicht isoliert von der ihr gestellten Aufgabe und dem mit der Anordnung der Treuhandschaft verfolgten Zweck betrachtet werden. Bei einer solchen Betrachtung, die den verwaltungsrechtlichen Inhalt der Treuhandschaft und den Umstand, daß die Organe der Verwaltung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, die Tätigkeit des Treuhänders zu beaufsichtigen, nicht außer acht läßt, offenbart sich die Tatsache, daß eine Nachprüfung und Wertung dieser Handlungen einer Nachprüfung und Wertung von Verwaltungsakten gleichkäme und dementsprechend zu beurteilen ist. Eine solche Nachprüfung auf Gültigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist aber, wie das Oberste Gericht schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht Aufgabe des Gerichts. Ansprüche, deren Feststellung eine solche Nachprüfung bedingen, können daher nicht vor Gericht geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 10. Januar 1951, OGZ Bd. 1 S. 882). Die oben angeführten Grundsätze sind anläßlich der Geltendmachung von Ansprüchen während der Zeit eines noch bestehenden Treuhandverhältnisses ausgesprochen worden. Der Senat hat aber keine Bedenken, diese Grundsätze auch auf Geltendmachung solcher Ansprüche anzuwenden, die nach Beendigung der Treuhandschaft erhoben werden, sich aber aus ihr ableiten. Hierbei ist noch folgendes beachtlich: Der Treuhänder ist aus seiner verwaltungsrechtlichen Stellung heraus verpflichtet, den Anordnungen der Verwaltungsbehörde zu entsprechen und zu gegebener Zeit auf deren Anordnung hin den Betrieb herauszugeben und Rechnung zu legen. Aus dieser Verpflichtung des Treuhänders gegenüber der Verwaltung kann aber der Vertretene selbst kein Recht gegenüber dem Treuhänder geltend machen. Wenn die zuständigen Verwaltungsorgane dem Kläger das mit der Klage Herausgeforderte aus welchen Gründen immer noch nicht verschafft haben, kann dies nicht durch eine Klage vor Gericht erreicht werden. Dies hätte zur Folge, daß das Zivilgericht den die Treuhandschaft aufhebenden Verwaltungsakt, der von dem ursprünglichen Akt der Anordnung nicht zu trennen ist, ebenfalls auf seine Rechtmäßigkeit und Gültigkeit hin zu prüfen hätte. Da sich die Unzulässigkeit der Nachprüfung von Verwaltungsakten jeweils für den ganzen Verwaltungsakt in seinem gesamten Umfang und in allen seinen Beziehungen, demnach auch für die Aufhebung ergibt, ist für die Geltendmachung der vom Kläger mit der Klage erhobenen Ansprüche der Rechtsweg unzulässig. Der Senat ist damit auch im Einklang mit der vom 1. Zivilsenat in dessen Urteil vom 4. Oktober 1950 1 Zz 26/50 (OGZ Bd. 1 S. 43) ausgesprochenen Rechtsansicht, daß die Gerichte nicht berufen sind, Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, deren Notwendigkeit sich aus der Aufhebung eines Verwaltungsaktes ergibt. Dies ist vielmehr allein Aufgabe der Verwaltungsstelle, die den Verwaltungsakt aufgehoben hat. Da die Ansprüche des Klägers auf Herausgabe, Rechnungslegung und Auskunfterteilung ihrem Inhalt nach ihren Ursprung in der Treuhandschaft haben, hätten beide Gerichte die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abweisen müssen. Die Urteile verstoßen deshalb gegen das Gesetz (§ 9 GVG) und sind aufzuheben. 2) NJ 1951 S.' 188. Arbeitsrecht Art. II Ziff. 2 KRG Nr. 21; § 2 Abs. 2 Buchst, b VO zum SMAB Befehl Nr. 23/46; §§ 40 Abs. 2, 274 Abs. 1 und 2 ZPO. 1. Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Streitigkeiten wegen unerlaubter, mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehender Handlungen. 2. Der Rechtsbegriff der „Verwirkung“ ist im Gebiet des Zivilprozeßrechts unanwendbar. OG, Urt. vom 5. Februar 1953 2 Uz 13/52. Die Kreiskonsumgenossenschaft L. erwirkte im Oktober 1949 gegen einen Verkaufsstellenleiter wegen 7360, DM als Ersatz für widerrechtliche Warenentnahmen Zahlungsbefehl beim AG in L. Nach erhobenem Widerspruch und Verweisung des Rechtsstreits an das LG in B. im Dezember 1949 verhandelte das LG im März und April, dann erstmalig im Juni 1951 zur Hauptsache. Nach ausgiebigem Schriftsatzwechsel 1950/1951 machte der Verklagte zuerst schriftsätzlich im März, dann in einem Termin im April 1952 die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts geltend. Nach einer Reihe von Terminen erklärte sich das LG mit Urteil vom 17. Juli 1952 für zuständig. Der Berufung des Verklagten wurde vom Obersten Gericht Folge gegeben. In den Gründen wurden u. a. die Ausführungen des LG widerlegt, daß für die Zuständigkeit des Arbeits- 253 . 1) NJ 1951 S. 88 und 1952 S. 227.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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