Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 252 (NJ DDR 1953, S. 252); Hauptverhandlung, auf seine Verteidigung vorbereiten und damit zur Beschleunigung und Konzentration seines Strafverfahrens beitragen zu können. Wird dem Beschuldigten unter Außerachtlassung der Vorschrift des § 180 StPO diese Möglichkeit nicht gegeben, so wird, neben dem unser demokratisches Strafverfahren beherrschenden Prinzip der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens auch der elementare Grundsatz des Rechts auf Verteidigung verletzt. Die Verletzung der Vorschrift des § 180 StPO islt daher ein grober Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung und mußte gemäß § 291 Ziff. 5 SltPO notwendig die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge haben. Die Sache war an das Bezirksgericht zu-rückzuverweisen. Die festgestellte Gesettzesverletzung beweist, daß das Bezirksgericht die ihm obliegende Verantwortung nicht ernst genug genommen hat, die Hauptverhandlung nicht sorgfältig vorbereitet und sich mit den Prinzipien unserer Strafprozeßordnung nicht hinreichend vertraut gemacht hat. Auch der Verteidiger des Angeklagten, der, wie das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 28. November 1952 1 a Ust 36/52 (NJ 1952 S. 616) ausgeführt hat, zur aktiven Mitwirkung an der Durchführung des Strafverfahrens verpflichtet isit, hätte bei sorgfältiger Vorbereitung der Verteidigung die Gesetzesverletzung feststellen und das Bezirksgericht rechtzeitig darauf hinweisen müssen. §§ 82, 222 Abs. 3 StPO; §§ 63 ff. RAGebO. 1. Dem Pflichtverteidiger steht auch für den Verhandlungstag, an dem das Urteil verkündet wird, die volle Gebühr gemäß § 64 RAGebO zu. 2. Von der im § 222 Abs. 3 StPO gegebenen Möglichkeit, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Urteilsverkündung zu unterbrechen, ist nur in den dringendsten Fällen Gebrauch zu machen. OG, Beschl. vom 21. Februar 1953 lb Wst 1/53.*) In dieser Strafsache fand die Hauptverhandlung am 11., 12. und 13. November 1952 statt. Die nach der RAGebO den Verteidigern zustehenden Gebühren wurden am 14. und 17. November 1952 zur Liquidation gestellt. Die von beiden Anwälten für den 13. November 1952 beantragte Verhandlungsgebühr wurde vom Sekretär der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts mit der Begründung abgelehnt, daß an diesem Tage keine Verhandlung stattgefunden habe, sondern lediglich das Urteil verkündet worden sei. Dagegen haben die Rechtsanwälte Erinnerungen eingelegt. Durch Beschluß des Bezirksgerichts vom 15. Dezember 1952 sind die Erinnerungen zurückgewiesen worden. Die Zurückweisung wird im wesentlichen damit begründet, daß unter den Bedingungen des planmäßigen Aufbaus des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik die Verwaltungskosten gesenkt werden müßten und . daß der bisherige Standpunkt, wonach auch für den Tag, an dem lediglich das Urteil verkündet wurde, die volle Gebühr nach § 64 RAGebO fällig wird, formal sei. Die Angeklagten hätten das Urteil angenommen, so daß die Anwälte an diesem Tage nur eine geringe Tätigkeit entwickelt hätten, die mit den Gebühren für die beiden Verhandlungstage abgegolten sei. Dagegen haben die Rechtsanwälte rechtzeitig Beschwerden erhoben. Die Beschwerden mußten Erfolg haben. Aus den Gründen: Aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Durchführung der Hauptverhandlung ergibt sich, daß jeder Verteidiger zur gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet ist, während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung zu der auch die Urteilsverkündung als ein durchaus nicht unwesentlicher Teil gehört anwesend zu sein. Dabei besteht auch kein Unterschied, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung von einem Wahl- oder einem Pflichtverteidiger vertreten wird. Die Anwesenheit des Verteidigers während der Urteilsverkündung ist einmal schon deshalb erforderlich, um die Interessen des von ihm vertretenen Angeklagten in vollem Umfange wahrzunehmen, und zum anderen, um zu der prinzipiellen Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens, wie sie unsere Strafprozeßordnung vorsieht, beitragen zu können. Daraus ergibt sich, daß der Anwesenheit des Verteidigers während der Urteilsverkündung, die die Verlesung der Urteilsformel und die in der Beratung fixierte und von allen Richtern *) vgl. hierzu die Anm. von Nathan zu dem BesChl. des BG Cottbus in NJ 1953 S. 221. unterschriebene Begründung zum Inhalt hat, nicht nur eine formelle Bedeutung zukommt. Schon auf Grund der Bestimmungen über die Einlegung der Berufung hat der Verteidiger im Strafverfahren auch während der Urteilsverkündung eine verantwortungsvolle Tätigkeit zu entwickeln, damit er an Hand der verkündeten Urteilsgründe dem Angeklagten wegen des weiteren Verlaufs des Verfahrens beratend zur Seite stehen oder gegebenenfalls die Begründung für die Berufung sofort vorbereiten kann. Diese Tätigkeit ist dem Pflichtverteidiger gemäß § 82 StPO nach den Bestimmungen der §§ 63 ff. RAGebO zu vergüten. Den Ausführungen des Bezirksgerichts, daß die Verwaltungskosten unter den Bedingungen des planmäßigen Aufbaus des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik nach Möglichkeit gesenkt werden müssen, ist vorbehaltlos beizupflichten. Die Gerichte können jedoch erheblich zur Senkung der Verwaltungskosten und damit zur Durchführung eines strengen Sparsamkeitsregimes beitragen, wenn sie z. B. von der im § 222 Abs. 3 StPO gegebenen Möglichkeit der Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Urteilsverkündung nur in den dringendsten Fällen Gebrauch machen und die Urteilsverkündung ohne Inanspruchnahme eines eigens dafür vorgesehenen Verhandlungstages vornehmen. Die fälligen Gebühren des Verteidigers aber von einer sichtbaren Tätigkeit im Prozeßverlauf abhängig zu machen, dient nicht dem Aufbau des Sozialismus, sondern steht unseren neuen Arbeitsmethoden und damit unserer sozialistischen Gesetzlichkeit entgegen. Zivilrecht § 9 GVG. 1. Zur rechtlichen Natur der durch die Verwaltungsbehörde angeordneten Treuhandschaft. 2. Für die Geltendmachung von Ansprüchen des Geschäftsinhabers auf Räumung der Geschäftsräume, Aushändigung von Geschäftsinventar, Rechnungslegung und Auskunfterteilung nach Beendigung des Treuhandverhältnisses ist der Rechtsweg unzulässig. 3. Eine Verpflichtung des Treuhänders im Innenverhältnis besteht nur gegenüber der Verwaltung. OG, Urt. vom 25. Februar 1953 2 Zz 1/53. Der Kläger wurde Anfang 1949 wegen eines Wirtschaftsverbrechens in Haft genommen. Uber seinen Betrieb ein Fuhr-und Kohlenhandelsunternehmen wurde auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft, mit Bestätigung des Kreisrates, von der Gemeinde Sch. die treuhänderische Verwaltung angeordnet. Mit der Ausübung dieser Verwaltung wurde die verklagte Genossenschaft Anfang März 1949 beauftragt. Am 23. Januar 1950 ist der Kläger aus KRG Nr. 50 verurteilt worden; eine Einziehung seines Betriebes wurde nicht ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beim LG hat am 5. Juli 1950 einen Beschluß erlassen, in dem es heißt, daß die treuhänderische Verwaltung wieder aufgehoben wird. Inzwischen hat der Kläger, dessen Gewerbeerlaubnis im Juni 1950 widerrufen wurde, im Frühjahr 1950 der Verklagten ein Pachtangebot gemacht, welches aber nicht zum Abschluß eines Vertrages führte. Der Kläger hat mit der Behauptung, die Verklagte habe bis zum 5. Juli 1950 die treuhänderische Verwaltung innegehabt, Klage erhoben mit dem Antrag, die Verklagte zur Räumung der Geschäftsräume, Herausgabe des Inventars, Rechnungslegung und Erteilung von Auskunft über die seit dem 1. Februar 1950 abgeschlossenen Geschäfte zu verurteilen. Das LG hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung der Verklagten wurde vom OLG zuückgewiesen. Gegen beide Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Dieser Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Beide Gerichte sind der unrichtigen Auffassung, daß zwischen den Parteien zivilrechtliche Beziehungen bestehen, aus denen sich die Ansprüche des Klägers herleiten und zu deren Geltendmachung der Rechtsweg gegeben sei. Diese Auffassung verstößt gegen die Grundsätze, die das Oberste Gericht zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bei Ansprüchen gegenüber Treuhändern ausgesprochen hat (Urteil vom 9. April 1951, OGZ Bd. 1 S. 303). In diesem Urteil ist ausgeführt, daß der mit der Verwaltung vorläufig beschlagnahmten Vermögens Beauftragte von seiner Bestellung an nur der Verwaltungsbehörde gegenüber weisungsgebunden und nur ihr gegenüber verpflichtet ist, den verwalteten Gegenstand betreffende Auskünfte und Leistungen zu bewirken. Die Einsetzung ist eine behördliche Maß- 252;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungs-feindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungs -feindlichen, und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für Erfolge auf dem ege zur europäischen Sicherheit und Zusammenarbeit. Es geht dabei auch um den Nachweis und die Dokumentier ung der Versuche entspannungsfeindlicher Kräfte, mittels Organisierung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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