Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 251 (NJ DDR 1953, S. 251); beanstandet worden sei, entspreche. Dieser Auffassung des Bezirksgerichts kann nicht gefolgt werden. Das Bezirksgericht hat verkannt, daß für die in der Höhe der Strafe zum Ausdruck kommende Wertung eines Verbrechens weder durch die Anklagepolitik des Staatsanwalts noch durch die ständige Rechtsprechung eines Senats feste Sätze geschaffen werden können. Hierfür ist vielmehr der Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit des konkreten Verbrechens maßgebend, der wiederum bestimmt wird durch die Bedeutung des gefährdeten Objekts für unsere gesellschaftliche und politische Entwicklung, den Grad der Verantwortlichkeit des Täters, seine Beweggründe, die von ihm bei der Tatausführung an den Tag gelegte Intensität und die eingetretenen oder möglichen Folgen der Tat. Daraus folgt, daß bei der Wertung eines Verbrechens eine vergleichende Betrachtung mit anderen, nur ihrer Form, nicht aber auch ihrem Inhalte nach gleichgelagerten Fällen nicht möglich ist. Die im konkreten Fall von dem Angeklagten entfaltete Intensität bei der Ausführung seines Verbrechens läßt erkennen, daß eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren nicht dazu angetan ist, den erzieherischen Zweck der Bestrafung zu erfüllen und unseren Staat vor der Begehung weiterer derartiger Verbrechen durch den Angeklagten zu schützen. Das Oberste Gericht hält daher eine Zuchthausstrafe von mindestens drei Jahren für angemessen. §§ 223 Abs. 2, 280 Ziff. 4 StPO. 1. Zur Frage der Strafzumessung. 2. Geständnis und Reue des Angeklagten sind grundsätzlich nicht geeignet, die Schwere des Verbrechens zu mindern. Aus dem Vorhandensein eines Sprachfehlers allein können Rückschlüsse auf den Intelligenzgrad eines Menschen nicht gezogen werden. OG, Urt. vom 6.: März 1953 la Ust 91/53. Aus den Gründen: Soweit mit den Berufungen die Höhe der erkannten Freiheitsstrafen beanstandet und die Verurteilung zu geringeren Strafen erstrebt wird, konnten sie keinen Erfolg haben. Wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Bezirksgericht bei der in der Strafhöhe zum Ausdruck kommenden Wertung der Handlungen der Angeklagten bereits Umstände zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, die grundsätzlich nicht geeignet sind, die Schwere der festgestellten Verbrechen zu mindern. Ein Geständnis, das in dem ehrlichen Bestreben der Mithilfe an der Aufklärung und Feststellung eines Verbrechens abgelegt wird, sowie die aufrichtige Reue eines Angeklagten stellen zwar den ersten Schritt zur Wiedergutmachung dar; diese nach der Tat liegenden Umstände haben jedoch bei der Bewertung der festgestellten verbrecherischen Handlungen außer Betracht zu bleiben, da für die Höhe der zu erkennenden Freiheitsstrafe allein der Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Tat, der Grad der Verantwortlichkeit des Täters, die von ihm bei der Tatausführung an den Tag gelegte Intensität, seine Beweggründe sowie die eingetretenen oder möglichen Folgen der Tat bestimmend sind. Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß es sich bei dem Angeklagten B. um einen infolge eines Sprachfehlers primitiven Menschen handele und dieser Umstand strafmildernd zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Primitivität eines Menschen aus dem Vorhandensein eines Sprachfehlers abzuleiten, ist unlogisch und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beurteilung des Intelligenzgrades und der geistigen Beweglichkeit eines Menschen kann vielmehr nur aus seinem Verhalten bei der Begehung der Tat und aus seinem sonstigen Verhalten entnommen werden. Auf Grund der vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen in Verbindung mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung und aus dem gesamten übrigen Akteninhalt ergibt sich, daß die Auffassung des Bezirksgerichts von der Primitivität des Angeklagten B. nicht gerechtfertigt ist. Das Bezirksgericht hat weiter verkannt, daß die Verbreitung tendenziöser Gerüchte, auch wenn sie von geistig nicht besonders beweglichen Menschen begangen wird, eine außerordentliche Gefahr für den Bestand unserer Ordnung und für die Erhaltung des Friedens ist. Wenn mit der Berufung vorgetragen wird, daß der Angeklagte B. erst auf Aufforderung seiner Arbeitskollegen die Hetzblätter verteilt habe, er die Zettel mithin nicht systematisch verbreitet habe und dieser Umstand bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden müsse, so kann dem nicht gefolgt werden, da der Angeklagte durch die Bekanntgabe des Besitzes der Hetzschriften erst den Anstoß zu den an ihn ergangenen Aufforderungen gegeben hat. Die Auffassung der Berufung, daß in Anbetracht der Jugend des Angeklagten der strafbare Sachverhalt an der Grenze zum Jugendstrafrecht liege, ist irrig. Sie kann nur so verstanden werden, daß die Strafzumessung nach den Grundsätzen des Jugendstrafrechts vorzunehmen sei. Ganz abgesehen davon, daß auch das Jugendstrafrecht als Strafe den Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren vorsieht, bedeutet diese Auffassung nicht nur eine Verwischung der durch die Gesetzgebung in der Deutschen Demokratischen Republik geschaffenen klaren Abgrenzung der Bewertung von Straftaten Jugendlicher und Erwachsener, sondern auch eine Herabminderung des durch unsere demokratischen Gesetze und deren richtige Anwendung im Interesse der Werktätigen zu gewährleistenden Schutzes der gesellschaftlichen und politischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik. Die gegen den Angeklagten B. erkannte Freiheitsstrafe ist unter Berücksichtigung aller sachlichen und persönlichen Umstände, wie sie sich aus der zusammenhängenden Darstellung des angefochtenen Urteils ergeben, nicht zu hoch bemessen. Dasselbe trifft auch für die gegen den Angeklagten T. erkannte Freiheitsstrafe zu. Das Bezirksgericht hat zutreffend erkannt, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit dieses Angeklagten mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zur Volkspolizei im Zeitpunkt der Tat und der ihm obliegenden Pflicht zur Bekämpfung aller gegen unseren Staat und gegen die Erhaltung des Friedens gerichteten Handlungen größer ist als die des Angeklagten B. Der Angeklagte T. hat nicht nur geduldet, daß B. weiterhin im Besitz der Hetzschriften blieb, sondern er hat einige davon sogar weiterverbreitet, wobei es ohne Bedeutung ist, daß diese Verbreitung innerhalb des Familienkreises erfolgte. Jede Weitergabe von Hetzmaterial birgt die Gefahr der ideologischen Beeinflussung im Sinne der westlichen Kriegstreiber und damit eine Friedensgefährdung in sich. Die von dem Bezirksgericht gegen den Angeklagten T. erkannte Freiheitsstrafe entspricht daher durchaus dem Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Handlung. §§ 180, 291 Ziff. 5 StPO. Die Verletzung der Vorschrift ,'des § 180 StPO Ist ein grober Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung. Bin solcher Verstoß muß gemäß § 291 Ziff. 5 StPO notwendig die Aufhebung de3 angefochtenen Urteils zur Folge haben. OG, Urt. vom 3. März 1953 lb Ust 48/53. Aus den Gründen; Die Nachprüfung des Urteils hat ergeben, daß dem Angeklagten entgegen § 180 StPO die Anklageschrift vor der Hauptverhandlung weder zugestellt noch zur Kenntnis gebracht worden ist. Auf Grund der Verfügung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts vom 6. Januar 1953 war dem Angeklagten die Anklageschrift durch Verlesen bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme von der Anklageschrift hätte daher gemäß § 180 Abs. 2 Satz 2 StPO der schriftlichen Bestätigung durch den Angeklagten bedurft. Diese gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung 'befindet sich jedoch nicht bei den Akten. Sie wird auch nicht durch den unter der Verfügung vom 6. Januar 1953 befindlichen, lediglich die technische Ausführung der Verfügung betreffenden Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 10. Januar 1953 ersetzt, wonach die Anordnung der Bekanntgabe der Anklageschrift an den Angeklagten ausgeführt worden ist. Ausweislich der Akten ist daher die Anklageschrift dem Angeklagten nicht zur Kenntnis gebracht worden, so daß § 180 StPO verletzt ist. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Mitteilung der Anklageschrift dient nicht nur zur Information des Beschuldigten über einen der wichtigsten Vorgänge des ihn betreffenden Verfahrens; die grundsätzliche Bedeutung dieser Vorschrift liegt vielmehr darin, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich auf Grund der Kenntnis des Inhalts der Anklageschrift gründlich auf die 251;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel. Dabei ist stets zu beachten, daß sie durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen Seite - Übersicht zur Aktivität imperialistischer Geheimdienste Seite - Straftaten gegen die Volkswirt- schaftliche Entwicklung der Seite - Zu feindlichen Angriffen auf die innere Lage in der Deutschen Demokratischen Republik lizensierten und vertriebenen Presseerzeugnissen ist nicht statthaft. Eingaben und Beschwerden dieser Verhafteten sind unverzüglich dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt vorzulegen.

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