Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 248 (NJ DDR 1953, S. 248); und Zivilsachen getrennt zu verwahren. Ob eine weitere Aufgliederung der Zivilsachen notwendig ist, etwa die Ehe- und Unterhaltssachen von den übrigen Sachen auszusondern sind, wird die Praxis ergeben. Auf jeden Fall ist es erforderlich, von Anfang an die Straf-, Ehe-und Unterhalts- und sonstigen Sachen durch verschiedenfarbige Aktendeckel voneinander zu unterscheiden. Dadurch wird das Suchen der Akten wesentlich erleichtert. Die Aktenbewegung muß so organisiert sein, daß der Aktenumlauf auf ein Mindestmaß beschränkt wird und die Akten nach der Bearbeitung schnellstens in das bestimmte Fach zurückgelangen. Der Termin- und Notfristenkalender gewinnt in einem so umfangreichen Betrieb besondere Bedeutung. Es ist eine verantwortungsvolle Arbeit, die zahlreichen Termine sorgfältig zu überwachen, täglich die verschiedenen Terminzettel zu schreiben und die Verteilung der Sachen so vorzunehmen, daß sämtliche Termine unter Berücksichtigung anstehender Strafsachen und auswärtiger Angelegenheiten untergebracht werden. Auch die übrigen Akten, in denen keine Termine anstehen oder Notfristen zu beachten sind, können nicht auf unbestimmte Zeit im Fach liegen bleiben. Sie sind stets mit Fristen zu versehen. Das Notieren und die Überwachung dieser Fristen ist zeitraubend und umständlich. Es ist daher zu empfehlen, die Fristen auf der linken Vorderseite des Aktendeckels einzutragen und hinter der Frist das Signum des Sachbearbeiters zu vermerken. Die Kontrolle der Fristen geschieht nun in der Weise, daß etwa wöchentlich einmal sämtliche Akten daraufhin durchgesehen werden. Da die Frist auf der Vorderseite des Aktendeckels steht, ist diese Kontrolle einfach und schnell auszuführen. Es kann bei diesem System natürlich passieren, daß die vorgemerkten Fristen nicht auf den Tag genau eingehalten werden. Bei der weitaus größten Anzahl der Sachen ist dieses Verfahren, wie die Praxis bereits ergeben hat, völlig ausreichend. Wenn in Ausnahmefällen ein Aktenstück an einem bestimmten Tag vorgelegt werden muß, ist diese Frist im Notfristenkalender mit zu vermerken. Selbstverständlich ist, daß dem Kollegium eine entsprechende Anzahl gut ausgebildeter Stenotypistinnen zur Verfügung stehen muß. In der Vollstreckungsabteilung sind als Stenotypistinnen Anwaltsgehilfinnen einzusetzen, die die geläufigen Anträge selbständig erledigen können. Für die zahlreichen Erkund gungen bei Gerichten und sonstigen Behörden und die verschiedensten Wege müssen geeignete Kräfte beschäftigt werden. Auch der Einstellung von Lehrlingen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Das Anwaltskollegium muß seinen Verwaltungsapparat aus eigenen Mitteln finanzieren. Wenn auch die Tätigkeit des Kollegiums nicht auf Gewinn gerichtet ist, so ist es doch erforderlich, so wirtschaftlich wie nur möglich zu arbeiten. Die Verdienstmöglichkeiten sind im Rahmen der gegebenen Bestimmungen auszunutzen. Es muß von den hierfür verantwortlichen Angestellten verlangt werden, daß sie dieser kommerziellen Seite des Kollegiums ganz besondere Aufmerksamkeit widmen. Schließlich ist nicht nur der Verwaltungsapparat zu bezahlen, es muß auch eine angemessene Vergütung für die Rechtsanwälte verbleiben, und es ist die Bildung diverser Fonds anzustreben. In diesem Zusammenhang ist die steuerliche Behandlung der Anwaltskollegien zu klären. Es ist zu erwarten, daß die Rechtsanwälte, die einem Anwaltskollegium angehören, als schaffende Intelligenz anerkannt und steuerlich entsprechend behandelt werden. Der Geschäftsablauf in dem Kollegium ist einfach und übersichtlich festzulegen. Die Entgegennahme der Neueingänge kann in der Weise geschehen, daß der betreffende Angestellte ein Formular ausfüllt, in dem der Name des Mandanten und, falls schon erkennbar, der Gegenpartei und die Art der Sache vermerkt wird. Der Klient geht mit dem Formular, das dreifach auszufertigen ist, zu dem betreffenden Rechtsanwalt bzw. in die Mahnabteilung. Hier wird die Sache in Bearbeitung genommen. Ein Exemplar des Anmeldeformulars kommt in die Akten, ein weiteres erhält die Registratur und das dritte geht an die Kasse und wird dort als Kontobogen für den betreffenden Mandanten verwendet. So wird jeder Vorgang von Anfang an registratur- und kostenmäßig erfaßt. Ist ein Rechtsstreit in Bearbeitung genommen, so läuft die Abwicklung automatisch weiter. Dem Angestellten der Aufnahme müssen auch die durch die Post oder die Gerichte eingehenden neuen Sachen vorgelegt werden. Die Zuweisungen an die einzelnen Anwälte werden in einem Register vermerkt. Sperrtage, ähnlich den behördlichen Regelungen, kann sich ein Anwaltskollegium nicht leisten. Es kann also Vorkommen, daß von 20 Rechtsanwälten 15 durch Terminswahrnehmungen außer Haus sind. Um die neuen Klienten, die mit den Gepflogenheiten des Kollegiums noch nicht vertraut sind, und besonders von auswärts Kommende dennoch abfertigen zu können, ist es notwendig, daß der in der Anmeldung sitzende Angestellte ständig darüber informiert ist, wer sich im Hause befindet. Dazu ist in der Anmeldung eine Tafel mit beweglichen Namensschildern sämtlicher Rechtsanwälte anzubringen. Geht ein Rechtsanwalt außer Haus, so dreht er das Schild herum. Wird er während seiner Abwesenheit von einem Mandanten gewünscht, dann muß ein gerade anwesender Kollege für ihn einspringen oder der in der Anmeldung arbeitende Angestellte muß die Information so weitgehend entgegennehmen, daß der Anwalt die Sache weiterbearbeiten kann. In einem Anwaltskollegium läßt es sich nicht vermeiden, daß beide Parteien von Anwälten desselben Kollegiums vertreten werden. Hier ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, daß die Akten und Unterlagen der einen Partei dem Rechtsanwalt der Gegenpartei ge-heimzühalten sind. Auf dem Aktendeckel ist daher auffällig zu vermerken: „Geheim für Rechtsanwalt X“. Abschließend noch einige Worte über die Verteilung der eingehenden Gelder. Die Buchhaltung hat für jeden Rechtsanwalt ein besonderes Konto zu führen. Dort werden ihm alle die Honorare und Gebühren gutgeschrieben, die in den Sachen, die er bearbeitet, ein-gehen, jedoch ohne Auslagen und Umsatzsteuer. Die Eingänge aus der Mahn- und Vollstreckungsabteilung kommen allen Rechtsanwälten gleichmäßig zugute. Dieser Ertrag ist in erster Linie zur Deckung der allgemeinen Unkosten zu verwenden. Der dann noch verbleibende Unkostenbetrag ist entweder auf sämtliche Rechtsanwälte gleichmäßig zu verteilen oder nach einem besonderen Schlüssel entsprechend der Höhe der Einnahmen des einzelnen Rechtsanwalts aufzugliedern, Aus der Praxis für die Praxis Zur Frage der Berufungsfrist in Arbeits-gerirb tsverf ab ren Der 3. Zivilsenat des Obersten Gerichts (Senat für Arbeitsgerichtssachen) hat mit seinen bisherigen Entscheidungen bereits einen Teil zur Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beigetragen. Im vorliegenden Beitrag soll ein Problem aufgeworfen werden, dessen Behandlung durch die Arbeitsund Landesarbeitsgerichte noch nicht einheitlich ist. Gemäß § 55 Abs. 2 GVG übt das Oberste Gericht nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 Ziff. 2 und 3 die Aufsicht über die Rechtsprechung der unteren Gerichte aus. Diese Aufsicht erstreckt sich auch auf die bei den Arbeitsgerichten erteilten Rechtsmittelbelehrungen bzw. die zur Anwendung gebrachten Rechtsmittelbestimmungen. Hierbei ist festgestellt worden, daß die Berufungs- und Begründungsfrist von den Arbeitsgerichten unterschiedlich festgesetzt und auch bei den Landesarbeitsgerichten unterschiedlich angewendet wird. Die Arbeitsgerichte in den ehemaligen Ländern Brandenburg, Mecklenburg und Sachsen bemessen die Berufungsfrist mit zwei Wochen, wozu nochmals zwei Wochen für die Begründungsfrist hinzukommen. Die Arbeitsgeri 'Me in den ehemaligen Ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen legen die Berufungsfrist einschließlich Begründungsfrist mit zwei Wochen fest. Dies trifft beim Landesarbeitsgericht Sachsen- 248;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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