Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 246 (NJ DDR 1953, S. 246); Betriebes vor persönlicher Haftung für Maßnahmen, die ohne spezielle juristische Hilfe nicht durchgeführt werden sollten. Zu dieser Hilfe ist die genossenschaftliche Anwaltschaft als eine sich selbst verwaltende, gesellschaftliche Organisation in unserer Gesellschaftsund Staatsordnung berufen. Aus ihrer Stellung zum Staat und der Gesellschaft resultieren jedoch nicht nur Befugnisse, sondern auch besondere Verpflichtungen. Dazu gehört die Mitwirkung an der Erteilung von allgemeinen Rechtsauskünften. Solche mündlichen Auskünfte sind grundsätzlich unentgeltlich zu erteilen.5) Damit würde eine wünschenswerte Entlastung der Rechtsauskunftsstellen der Gerichte erreicht werden, gerade in den Fällen, in denen die Möglichkeit einer Kollision des beratenden Richters gegeben ist, weil die Angelegenheit grundsätzlich zu seiner spruchrichterlichen Zuständigkeit gehört. Nach der RV Nr. 107/52 des Ministers der Justiz (ANB1. 1952 S. 149) sind richterliche Auskünfte, die einer gerichtlichen Entscheidung vorgreifen würden, nicht zu erteilen. In diesen Fällen wären die Rechtsuchenden stets an die Anwaltskollegien zu verweisen. Als ein Korrelat dazu wäre der Grundsatz aufzustellen, daß im Falle der Notwendigkeit, einen Pflichtanwalt in Sachen mit einstweiliger Kostenbefreiung oder in Strafsachen einen Offizialverteidiger zu bestellen, vornehmlich die Anwaltsgenossenschaft damit vom Gericht beauftragt wird. Der von ihr bestellte Anwalt gilt dann als beigeordnet. Die Gebühren aus der Staatskasse fließen an die bestellende Anwaltsgenossenschaft. Die gleichen Grundsätze werden zu gelten haben, soweit es sich als notwendig erweist, Nachlaßpfleger, Testamentsvollstrecker oder Konkursverwalter zu ernennen. Ln diesem Zusammenhang sei auch die Frage aufgeworfen, ob das Mahnverfahren nicht überhaupt aus der Zuständigkeit der Gerichte auszugliedern und den Anwaltsgenossenschaften zu übertragen wäre. Es bedeutet einen überflüssigen Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten, wenn die Anwaltsgenossenschaft erst ein Mahnverfahren mit Klageandrohung durchführt und dann das gleiche Mahnverfahren bei dem Gericht mit Zustellung des Zahlungsbefehls wiederholt wird. Es ist durchaus denkbar, dem unwidersprochenen Zahlungsbefehl der Anwaltsgenossenschaft Vollstreckbarkeitsfähigkeit zu verleihen und die Gerichte mit diesem Mahnverfahren nur zu belasten, wenn gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben wird, denn erst dann kommt durch das folgende Streitverfahren wesenseigene richterliche Tätigkeit in Betracht. Schließlich bleibt zu entscheiden, was mit der notarischen Zuständigkeit geschehen soll, die mit der Anwaltschaft auch jetzt noch verbunden ist. Die alte Streitfrage, ob Anwaltschaft und Notariat grundsätzlich miteinander vereinbar sind oder nicht, kann hier außer Betracht bleiben. Gewichtige Gründe ließen sich schon von jeher für eine Trennung geltend machen, jedenfalls soweit es sich bisher um die Verbindung mit der sogenannten „freien“ Anwaltschaft handelt. Die Beurteilung ändert sich, wenn man in Betracht zieht, daß die Anwaltsgenossenschaft sich als ein staatlich anerkannter und geförderter Selbstverwaltungskörper darstellt, der der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung zu dienen bestimmt ist. Einer solchen anwaltlichen Körperschaft eine bestimmte Beurkundungsbefugnis zuzuerkennen, wäre keineswegs grundsatzwidrig.6) 1. Die Gebühren des Klienten bestimmen sich nach der staatlichen Gebührenordnung. Sofern für eine Tätigkeit keine feste Gebühr, sondern nur eine Rahmengebühr vorgesehen ist, bestimmt der Leiter des örtlichen Kollektivs nach Anhörung des Klienten die Gebühr in eigener Verantwortung unter Berücksichti- 5) Die Anwaltschaft in der Sowjetunion, die auch ein genossenschaftlicher Selbstverwaltungskörper ist, leistet darüber hinaus noch unentgeltliche Hilfe in folgenden sozialbedingten Fällen: Bei Alimentenklagen, bei Schadensersatzansprüchen aus Betriebsunfällen, bei Pensions- und Unterstützungsanträgen sowie bei Eingaben für Soldaten bis zum Feldwebel aufwärts (vgl. D. S. Karew, Sowjetische Justiz, Berlin 1952, S. 130). °) Selbst nach bisherigem Recht hat die Anwaltschaft auch ohne Verbindung mit einem Notariat eine gewisse, wenn auch beschränkte Beurkundungsbexugnis, wie Beglaubigung von Schriftsätzen oder Urteilsabschriften (§317 Abs. 4 ZPO) sowie -bei Zustellungen (§ 170 Abs. 2 ZPO). gung aller Umstände des Einzelfalles. An Orten, in denen ein Kollektiv nicht gebildet ist, trifft diese Entscheidung der mit der Bearbeitung der Sache betraute Anwalt. Gegen diese Festsetzung kann der Klient in einer bestimmten Rechtsmittelfrist die Entscheidung des Gerichts anrufen. Die Gebührenordnung ist in faßlicher Form an zugänglicher Stelle in jeder Kanzlei auszuhängen. Die Zahlung der Gebühren erfolgt ausschließlich an die Kasse des Anwaltskollegiums des Bezirks, dessen Zentralbuchhaltung für den rechtzeitigen Eingang der Zahlungen zu sorgen hat. Der Leiter des örtlichen Kollektivs bzw. der sachbearbeitende Anwalt ist für die rechtzeitige Sollaufgabe der einzufordernden Gebühren oder Vorschüsse an die Zentralbuchhaltung veranwort-lich. Mit der Sollaufgabe schließt seine Tätigkeit in gebührenrechtlicher Hinsicht ab. Die Verantwortung für die Einziehung der Gebühr geht mit der Sollaufgabe an die Zentralbuchhaltung über7). Der einzelne Anwalt ist zur Empfangnahme von Gebühren in keinem Falle befugt. Soweit es sich um die Hinterlegung von Geldbeträgen handelt, ist entsprechend wie bei den Gebühren zu verfahren. Der Anwalt verfügt also nur die Hinterlegung ab. Die Zahlung des Hinterlegungsbetrages erfolgt wiederum gemäß Sollaufgabe an die Zentralbuchhaltung unmittelbar. 2. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft erfolgt nach den Grundsätzen, die für die volkseigene und ihr gleichgestellte Wirtschaft erlassen sind. Jede Genossenschaft stellt einen Haushaltsplan auf. Im Interesse der Erziehung zur Sparsamkeit ist ein feststehender Hundertsatz zu ermitteln, der auf der Ausgabenseite für allgemeine Verwaltungskosten nicht überschritten werden darf.8) Ein bestimmter Hundertsatz ist ferner festzulegen für den Beitrag, den die Genossenschaft an die Kammer der Anwaltschaft abzuführen hat. Diese stellt ihren eigenen Haushaltsplan auf, der auf die Bedürfnisse der Gesamtanwaltschaft auszurichten ist. Die Kammer der Anwaltschaft hat das Recht und die Pflicht, die Finanzführung der einzelnen Bezirkskollegien zu überwachen. 3. Der Haushaltsplan hat vorzusehen, daß ein bestimmter Teil des Reineinkommens der Genossenschaft als Grün dvergütung an alle Genossen auszuschütten ist, und zwar derjenige Betrag, der jedem Berufsgenossen und seiner Familie einen angemessenen Lebensstandard sichert, wobei lediglich gewisse feste Abstufungen gemäß den Ortsklassen und der Kinderzahl berücksichtigt werden müssen. Im übrigen aber erfolgt die Grundvergütung für alle gleichmäßig. In jedem Haushaltsplan sind Rücklagen vorzusehen, die die Ausschüttung der Grundvergütung auch in späteren Jahren sichern. Die darüber hinaus frei verfügbaren Reineinnahmen werden auf die Mitglieder der Genossenschaft verteilt, jedoch im Gegensatz zur Grundvergütung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Arbeitsleistung des einzelnen Berufsgenossen, seiner anwaltlichen Aktivität und seines besonderen Einsatzes für die genossenschaftlichen Belange seines Kollegiums. In Ansehung solcher besonderen Leistungen ist eine obere Einkommensgrenze für den einzelnen Berufsgenossen nicht vorgesehen. Die Bezüge der Mitglieder unterliegen der Steuerpflicht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG). V Die vorstehende Darstellung erhebt nicht im mindesten Anspruch auf Vollständigkeit und Geschlossenheit. ' ) In diesem Zusammenhang wird eine Reform des Gebührenwesens (auch für die Gebühren der Gerichte und der staatlichen Notariate!) notwendig werden unter Hervorhebung folgender Grundsätze: a) Einschränkung der progressiv auf der Basis des Geschäftswertes steigenden Gebühren mit ihren unangemessen hohen Vergütungssätzen. b) Einschränkung des Pauschalisierungssystems zugunsten eines Vergütungssystems für die wirklich geleistete Arbeit. c) Einführung von Rahmengebühren für alle Tätigkeiten zum Zwecke der Anpassung an die sozialen Verhältnisse des einzelnen. 8) Bei den sowjetischen Anwaltskollegien beträgt dieser Satz 30% (vgl. Kohn in NJ 1950 S. 192). 246;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 246 (NJ DDR 1953, S. 246) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 246 (NJ DDR 1953, S. 246)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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