Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 246 (NJ DDR 1953, S. 246); Betriebes vor persönlicher Haftung für Maßnahmen, die ohne spezielle juristische Hilfe nicht durchgeführt werden sollten. Zu dieser Hilfe ist die genossenschaftliche Anwaltschaft als eine sich selbst verwaltende, gesellschaftliche Organisation in unserer Gesellschaftsund Staatsordnung berufen. Aus ihrer Stellung zum Staat und der Gesellschaft resultieren jedoch nicht nur Befugnisse, sondern auch besondere Verpflichtungen. Dazu gehört die Mitwirkung an der Erteilung von allgemeinen Rechtsauskünften. Solche mündlichen Auskünfte sind grundsätzlich unentgeltlich zu erteilen.5) Damit würde eine wünschenswerte Entlastung der Rechtsauskunftsstellen der Gerichte erreicht werden, gerade in den Fällen, in denen die Möglichkeit einer Kollision des beratenden Richters gegeben ist, weil die Angelegenheit grundsätzlich zu seiner spruchrichterlichen Zuständigkeit gehört. Nach der RV Nr. 107/52 des Ministers der Justiz (ANB1. 1952 S. 149) sind richterliche Auskünfte, die einer gerichtlichen Entscheidung vorgreifen würden, nicht zu erteilen. In diesen Fällen wären die Rechtsuchenden stets an die Anwaltskollegien zu verweisen. Als ein Korrelat dazu wäre der Grundsatz aufzustellen, daß im Falle der Notwendigkeit, einen Pflichtanwalt in Sachen mit einstweiliger Kostenbefreiung oder in Strafsachen einen Offizialverteidiger zu bestellen, vornehmlich die Anwaltsgenossenschaft damit vom Gericht beauftragt wird. Der von ihr bestellte Anwalt gilt dann als beigeordnet. Die Gebühren aus der Staatskasse fließen an die bestellende Anwaltsgenossenschaft. Die gleichen Grundsätze werden zu gelten haben, soweit es sich als notwendig erweist, Nachlaßpfleger, Testamentsvollstrecker oder Konkursverwalter zu ernennen. Ln diesem Zusammenhang sei auch die Frage aufgeworfen, ob das Mahnverfahren nicht überhaupt aus der Zuständigkeit der Gerichte auszugliedern und den Anwaltsgenossenschaften zu übertragen wäre. Es bedeutet einen überflüssigen Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten, wenn die Anwaltsgenossenschaft erst ein Mahnverfahren mit Klageandrohung durchführt und dann das gleiche Mahnverfahren bei dem Gericht mit Zustellung des Zahlungsbefehls wiederholt wird. Es ist durchaus denkbar, dem unwidersprochenen Zahlungsbefehl der Anwaltsgenossenschaft Vollstreckbarkeitsfähigkeit zu verleihen und die Gerichte mit diesem Mahnverfahren nur zu belasten, wenn gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben wird, denn erst dann kommt durch das folgende Streitverfahren wesenseigene richterliche Tätigkeit in Betracht. Schließlich bleibt zu entscheiden, was mit der notarischen Zuständigkeit geschehen soll, die mit der Anwaltschaft auch jetzt noch verbunden ist. Die alte Streitfrage, ob Anwaltschaft und Notariat grundsätzlich miteinander vereinbar sind oder nicht, kann hier außer Betracht bleiben. Gewichtige Gründe ließen sich schon von jeher für eine Trennung geltend machen, jedenfalls soweit es sich bisher um die Verbindung mit der sogenannten „freien“ Anwaltschaft handelt. Die Beurteilung ändert sich, wenn man in Betracht zieht, daß die Anwaltsgenossenschaft sich als ein staatlich anerkannter und geförderter Selbstverwaltungskörper darstellt, der der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung zu dienen bestimmt ist. Einer solchen anwaltlichen Körperschaft eine bestimmte Beurkundungsbefugnis zuzuerkennen, wäre keineswegs grundsatzwidrig.6) 1. Die Gebühren des Klienten bestimmen sich nach der staatlichen Gebührenordnung. Sofern für eine Tätigkeit keine feste Gebühr, sondern nur eine Rahmengebühr vorgesehen ist, bestimmt der Leiter des örtlichen Kollektivs nach Anhörung des Klienten die Gebühr in eigener Verantwortung unter Berücksichti- 5) Die Anwaltschaft in der Sowjetunion, die auch ein genossenschaftlicher Selbstverwaltungskörper ist, leistet darüber hinaus noch unentgeltliche Hilfe in folgenden sozialbedingten Fällen: Bei Alimentenklagen, bei Schadensersatzansprüchen aus Betriebsunfällen, bei Pensions- und Unterstützungsanträgen sowie bei Eingaben für Soldaten bis zum Feldwebel aufwärts (vgl. D. S. Karew, Sowjetische Justiz, Berlin 1952, S. 130). °) Selbst nach bisherigem Recht hat die Anwaltschaft auch ohne Verbindung mit einem Notariat eine gewisse, wenn auch beschränkte Beurkundungsbexugnis, wie Beglaubigung von Schriftsätzen oder Urteilsabschriften (§317 Abs. 4 ZPO) sowie -bei Zustellungen (§ 170 Abs. 2 ZPO). gung aller Umstände des Einzelfalles. An Orten, in denen ein Kollektiv nicht gebildet ist, trifft diese Entscheidung der mit der Bearbeitung der Sache betraute Anwalt. Gegen diese Festsetzung kann der Klient in einer bestimmten Rechtsmittelfrist die Entscheidung des Gerichts anrufen. Die Gebührenordnung ist in faßlicher Form an zugänglicher Stelle in jeder Kanzlei auszuhängen. Die Zahlung der Gebühren erfolgt ausschließlich an die Kasse des Anwaltskollegiums des Bezirks, dessen Zentralbuchhaltung für den rechtzeitigen Eingang der Zahlungen zu sorgen hat. Der Leiter des örtlichen Kollektivs bzw. der sachbearbeitende Anwalt ist für die rechtzeitige Sollaufgabe der einzufordernden Gebühren oder Vorschüsse an die Zentralbuchhaltung veranwort-lich. Mit der Sollaufgabe schließt seine Tätigkeit in gebührenrechtlicher Hinsicht ab. Die Verantwortung für die Einziehung der Gebühr geht mit der Sollaufgabe an die Zentralbuchhaltung über7). Der einzelne Anwalt ist zur Empfangnahme von Gebühren in keinem Falle befugt. Soweit es sich um die Hinterlegung von Geldbeträgen handelt, ist entsprechend wie bei den Gebühren zu verfahren. Der Anwalt verfügt also nur die Hinterlegung ab. Die Zahlung des Hinterlegungsbetrages erfolgt wiederum gemäß Sollaufgabe an die Zentralbuchhaltung unmittelbar. 2. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft erfolgt nach den Grundsätzen, die für die volkseigene und ihr gleichgestellte Wirtschaft erlassen sind. Jede Genossenschaft stellt einen Haushaltsplan auf. Im Interesse der Erziehung zur Sparsamkeit ist ein feststehender Hundertsatz zu ermitteln, der auf der Ausgabenseite für allgemeine Verwaltungskosten nicht überschritten werden darf.8) Ein bestimmter Hundertsatz ist ferner festzulegen für den Beitrag, den die Genossenschaft an die Kammer der Anwaltschaft abzuführen hat. Diese stellt ihren eigenen Haushaltsplan auf, der auf die Bedürfnisse der Gesamtanwaltschaft auszurichten ist. Die Kammer der Anwaltschaft hat das Recht und die Pflicht, die Finanzführung der einzelnen Bezirkskollegien zu überwachen. 3. Der Haushaltsplan hat vorzusehen, daß ein bestimmter Teil des Reineinkommens der Genossenschaft als Grün dvergütung an alle Genossen auszuschütten ist, und zwar derjenige Betrag, der jedem Berufsgenossen und seiner Familie einen angemessenen Lebensstandard sichert, wobei lediglich gewisse feste Abstufungen gemäß den Ortsklassen und der Kinderzahl berücksichtigt werden müssen. Im übrigen aber erfolgt die Grundvergütung für alle gleichmäßig. In jedem Haushaltsplan sind Rücklagen vorzusehen, die die Ausschüttung der Grundvergütung auch in späteren Jahren sichern. Die darüber hinaus frei verfügbaren Reineinnahmen werden auf die Mitglieder der Genossenschaft verteilt, jedoch im Gegensatz zur Grundvergütung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Arbeitsleistung des einzelnen Berufsgenossen, seiner anwaltlichen Aktivität und seines besonderen Einsatzes für die genossenschaftlichen Belange seines Kollegiums. In Ansehung solcher besonderen Leistungen ist eine obere Einkommensgrenze für den einzelnen Berufsgenossen nicht vorgesehen. Die Bezüge der Mitglieder unterliegen der Steuerpflicht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG). V Die vorstehende Darstellung erhebt nicht im mindesten Anspruch auf Vollständigkeit und Geschlossenheit. ' ) In diesem Zusammenhang wird eine Reform des Gebührenwesens (auch für die Gebühren der Gerichte und der staatlichen Notariate!) notwendig werden unter Hervorhebung folgender Grundsätze: a) Einschränkung der progressiv auf der Basis des Geschäftswertes steigenden Gebühren mit ihren unangemessen hohen Vergütungssätzen. b) Einschränkung des Pauschalisierungssystems zugunsten eines Vergütungssystems für die wirklich geleistete Arbeit. c) Einführung von Rahmengebühren für alle Tätigkeiten zum Zwecke der Anpassung an die sozialen Verhältnisse des einzelnen. 8) Bei den sowjetischen Anwaltskollegien beträgt dieser Satz 30% (vgl. Kohn in NJ 1950 S. 192). 246;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 246 (NJ DDR 1953, S. 246) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 246 (NJ DDR 1953, S. 246)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen territorial und objektmäßig zuständigen operativen Diensteinheiten für die abgestimmte und koordinierte vorbeugende Bekämpfung und die Sicherung operativer Interessen, die Anwendung des sozialistischen Rechts -insbesondere des Straf- und Strafverfahrensrechts - mit dazu beizutragen, daß das Rocht stets dem Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschait, insbesondere den Erfordernissen der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

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