Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 245 (NJ DDR 1953, S. 245); seine Unkosten zu decken, von der notwendigen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ganz zu schweigen. Die Gefahr, daß der Anwalt aus diesem Zwang heraus Mandate übernimmt, die er innerlich ablehnt, läßt sich nicht leugnen. Alles das schließt die genossenschaftliche Organisation aus. Sie schafft die sozialen Bedingungen für uneingeengtes rein anwaltliches Schaffen des einzelnen Berufsgenossen, indem sie als Genossenschaft nicht nur den „geschäftlichen“ Teil mit dem Klienten unmittelbar erledigt, sondern auch für eine gerechte, existenzsichernde Verteilung des Gesamteinkommens der Genossenschaft Sorge trägt. Die folgerichtige Entwicklung dieser Gedanken führt dazu, es als erstrebenswert erscheinen zu lassen, soweit als möglich zu trennen zwischen Mandats a b-Schluß und Mandats ausführung. Jener gehört in den Bereich des Geschäftlichen, diese in den Bereich echter anwaltlicher Tätigkeit, die um so schöpferischer und intensiver zur Auswirkung kommt, je unabhängiger sie von der persönlichen Gunst des Mandanten ist. Praktisch wird sich eine solche Trennung des „Geschäftlichen“ vom Juristischen freilich nur in Großstädten durchführen lassen, wo die Anwaltschaft in einem größeren Kollektiv zusammengeschlossen ist, dessen Leiter die geschäftlichen Beziehungen zu der Klientel zu regeln und für eine gleichmäßige Aufteilung der Mandate zu sorgen hat. Diese Aufteilung richtig durchzuführen, wird eine besonders wichtige Aufgabe sein, denn sie dient nicht nur der Regulierung des gerechten Beitrags des Genossen an dem Arbeitsaufkommen der Genossenschaft, sondern sie dient noch weit mehr den berechtigten Interessen der Klientel, weil jeder Berufsgenosse mit den Aufgaben betraut werden kann, in denen seine gediegensten und seine freudigsten Leistungen zu erwarten sind (z. B. vom Anwalt mit besonderer Strafverteidigerbegabung, vom besonderen Kenner dieses oder jenes speziellen Rechtsgebietes). An kleineren Gerichten wird sich verständlicherweise eine solche spezielle Arbeitsaufteilung wie auch die Trennung des „Geschäftlichen“ vom „Rein-Anwaltlichen“ nicht mit der gleichen Vollkommenheit durchführen lassen. Aber auch dort (z. B. an Orten mit einem, zwei oder drei Berufsgenossen), wo der einzelne Anwalt auch jene Nebenfunktion für seine Genossenschaft mitausüben muß, kann er in besonderen Fällen die betreffende Rechtsangelegenheit über sein Anwaltskollegium an den geeigneten Spezialisten verweisen lassen. Vertragspartner des Klienten ist die Genossenschaft. Die Bearbeitung der einzelnen Rechtssache erfolgt jedoch durch den einzelnen Berufsgenossen in freischöpferischer Tätigkeit und persönlicher Verantwortung. Rechtsfälle von grundsätzlicher Bedeutung werden dem Kollektiv zur gemeinsamen Beratung vorzulegen sein, um gegebenenfalls auf höherer Ebene eine einheitliche Beurteilung der betreffenden grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwirken. 2. Es versteht sich, daß die sachliche und personelle Betreuung der Kanzleien alleinige Angelegenheit der Genossenschaft, also des Anwaltskollegiums des Bezirks, ist. Die technischen Hilfskräfte sind Angestellte der Genossenschaft. Damit wird es endlich zu einer allgemeinverbindlichen Tarifvereinbarung für die Beschäftigten dieser speziellen Berufsgruppe kommen. Das Überbieten und gelegentliche „Ausspannen“ besonders tüchtiger Hilfskräfte fällt fort. Die personellen und sachlichen Bürounkosten, die bisher einen erheblichen Teil der Bruttoeinnahmen konsumiert haben, können im genossenschaftlichen Verbände erheblich gesenkt werden durch Versetzung und Austausch und damit bessere Auslastung der technischen Hilfskräfte innerhalb der einzelnen Kanzleien, durch zentrale Beschaffung und Bewirtschaftung des allgemeinen Bürobedarfs, durch Errichtung von Zentralkanzleien (wenigstens in den Großstädten). Im letzteren Falle wäre an den genossenschaftlichen Betrieb eines Anwaltshauses1) zu denken, was mit einer beträchtlichen Senkung der Generalunkosten verbunden wäre. III 1. Es ist bereits gesagt worden, daß Vertragspartner des Klienten die Genossenschaft ist, nicht der einzelne Anwalt. Zu dem Einwand, die Einholung anwaltlichen Rates sei eine Vertrauenssache und gelte dem Anwalt persönlich, wäre zu sagen: Das erstere ist unbedingt richtig, das zweite nur bedingt. Die Praxis des Alltags läßt ganze Reihen von Mandatsarten aufzählen, in denen die persönliche Vertrauensbeziehung fehlt* * 3) und doch eine Vertrauensbeziehung vorhanden ist: Das Vertrauen zur Anwaltschaft. Wo aber wirklich eine echte persönliche Vertrauensbeziehung eines Klienten zu einem bestimmten Mitglied der Genossenschaft besteht, wird es sich in der Regel unschwer einrichten lassen, daß diesem der betreffende Fall zur Bearbeitung übertragen wird, ebenso wie auch die Gerichte schon bisher in Beiordnungssachen auf besonders vorgetragene Wünsche eines Prozeßbeteiligten hinsichtlich der Auswahl des Anwalts möglichst Rücksicht genommen haben. 2. Unbeschadet der Tatsache, daß,, der Vertragspartner des Klienten die Genossenschaft ist, die demzufolge auch für alle Handlungen ihrer Mitglieder haftet, ist der einzelne Berufsgenosse der Sachwalter der Rechtsangelegenheit des ihm anvertrauten Klienten und tritt in diesem Rahmen für ihn im gerichtlichen wie außergerichtlichen Verkehr auf. Ist die Genossenschaft mit derselben Rechtssache durch beide Streitparteien befaßt, so haben die mit der persönlichen Bearbeitung betrauten Anwälte zur Entlastung der Gerichte in geeigneten Fällen untereinander, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der streitenden Parteien, einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Ist dieser von Erfolg, so hat das darüber aufgenommene Protokoll die gleiche Wirkung wie ein außergerichtlicher Schiedsspruch und kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 1042 ff. ZPO durch das zuständige Kreisgericht auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden.3) 3. Die Anwaltsgenossenschaft ist berufen a) zur Vertretung des Bürgers in allen Rechtsstreitigkeiten, b) zur Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten in Strafsachen, c) zur Beratung und Hilfeleistung für Bürger, Organisationen und Betriebe, d) in allen juristischen Angelegenheiten sonstiger Art. Soweit volkseigene Betriebe ihren eigenen Justitiar haben, bestätigt es sich, daß anwaltliche Hilfe entbehrlich ist. Soweit solche Betriebe jedoch über einen festangestellten Justitiar nicht verfügen, sollten sie sich der Anwaltsgenossenschaft bedienen4), auch wenn es sich nur um einzelne Aufklärungen oder eine rechtsgutachtliche Äußerung handelt. Sie bewahrt das Volkseigentum vor Schaden und den Verantwortlichen des b Das Vorhandensein mehrerer selbständiger Anwaltspraxen in einem Hause war zwar vor Jahren standesrechtlich ver- pönt, jedoch hatte sich schon eine gegenteilige Entwicklung in der letzten Zeit vor dem Kriege besonders in den Großstädten ohne ernstliche Beanstandungen durchgesetzt. Solche können erst recht nicht gelten für ein genossenschaftliches Anwaltshaus. 3) Wo ist die „persönliche“ Vertrauensbasis a) bei einem Mandat an einen Anwalt, der der einzige am Ort ist, eine Auswahl also entfällt? b) bei einem Mandat nach auswärts, das erteilt wird auf Grund eines Anwaltsverzeiehnisses oder eines Branchenadreßbuches? c) gegenüber dem durch den Korrespondenzanwalt benannten Anwalt 2. Instanz, den der Mandant persönlich gar nicht kennt? d) gegenüber dem Anwalt, der von einem anderen empfohlen wird? e) gegenüber dem Anwalt, den man infolge des Anwaltszwanges bestellen muß, obwohl man die Sache lieber allein machen möchte? f) gegenüber dem Anwalt, der im „Armenrecht“ beigeordnet ist? g) gegenüber dem Anwalt, der als Offizialverteidiger bestellt ist? 3) Gebührenrechtlich sind derartige Protokolle, die einen Rechtsstreit ausschließen, besonders zu begünstigen. 4) Das sollte auch dann geschehen, wenn der Justitiar nicht am Gerichtsort sitzt, sondern in irgendeiner zentralen Verwaltungsstelle. Man hat mitunter beobachten müssen, daß in geringfügigeren Sachen der Justitiar mit dem Dienstauto zur Gerichtsverhandlung kam, ein Aufwand, der zu der Bedeutung der betreffenden Prozeßsache in keinem normalen Verhältnis stand. 245;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 245 (NJ DDR 1953, S. 245) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 245 (NJ DDR 1953, S. 245)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des umfassenden Schutzes bei. Grundsätze MöäW Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage der durch liF ßenossen dem Staatssicherheit in freiwilliger Entscheidung abgegebenen Verpflichtung vom zur inoffiziellen Zusammenarbeit.

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