Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 244 (NJ DDR 1953, S. 244); Diese volle Wahrung der Rechte und Interessen des einzelnen, aber gleichzeitig auch ihre Einordnung in die Gesetzlichkeit, die wir uns selbst gegeben haben, das ist die Aufgabe des Anwalts. Oft ist sich der einzelne „Rechtsuchende“ dieser Schranken nicht bewußt, mitunter will er aber auch davon nichts wissen, sondern will vorsätzlich diese Schranken durchbrechen oder sie hintenherum mit irgendwelchen formalen Winkelzügen umgehen. Aus dem Rechtsuchenden wird dann ein Unrechtsuchender. Hier setzt die besondere Verpflichtung des Rechtsanwalts ein, dem einzelnen diese Grenzen klarzumachen, ihm zwar mit ganzem Einsatz zu helfen bei der Verfolgung rechtmäßiger Ansprüche, ihn aber abzuhalten von der Verfolgung offenbaren Unrechts, ihn einzuordnen in die Interessen der Gesamtheit, und zwar auch dann, wenn der einzelne dem Anwalt nur unwillig auf diesem Wege folgen will. Dieser Aufgabe der Koordinierung der Interessen des einzelnen mit den Interessen der Gesamtheit kann der Rechtsanwalt je mehr gerecht werden, je unabhängiger er nach außen hin von dem einzelnen ist und je freier er selbst innerlich ist. Steht er äußerlich als Glied eines Kollektivs ohne persönliche Bindung dem einzelnen Rechtsuchenden gegenüber und wird sein innerer Drang, seine Berufung, dem Recht zu dienen, nicht durch Gebührenfragen eingeengt und wird er überdies durch den Gemeinschaftsgeist kollektiver Arbeit gekräftigt, dann ist der Boden bereitet für die bestmögliche Entfaltung seiner Aufgaben als Berater und Helfer der einzelnen wie auch als Wahrer der gesamten Rechtsordnung. I Wenn sich eine fruchtbare genossenschaftliche Arbeit in der Anwaltschaft entwickeln soll, so darf sie nicht von oben her dekretiert werden, sondern muß ihrem eigenen Wesen nach von unten herauf wachsen. Der Zusammenschluß sollte auf freiwilliger Grundlage erfolgen, wenngleich es natürlich das erstrebenswerte Fernziel sein muß, daß alle Anwälte der Genossenschaft angehören. Ein Nebeneinander von genossenschaftlicher Anwaltschaft und dem sogenannten „freien“ Anwalt wäre auf die Dauer nicht tunlich. Bei dem organisatorischen Aufbau einer genossenschaftlichen Anwaltskörperschaft läge es zunächst nahe, entsprechend dem staatlichen Aufbau an ein dreistufiges System zu denken. Etwa so: a) Die Einzelgenossenschaft (Beispiel: Die Rechts- anwaltschaft des Kreises Brandenburg). b) Der Genossenschaftsverband im Bezirksmaßstab (Beispiel: Das Anwaltskollegium des Bezirks Potsdam). c) Die Gesamtvertretung der Deutschen Anwaltschaft als „Kammer der Anwaltschaft“. Die Funktionen dieser einzelnen Organe wären verschiedenartig: Die Einzelgenossenschaft hätte in ihrer natürlichen Umgrenzung das politische Kreisgebiet zu umfassen, das regelmäßig sein eigenes Kreisgericht hat. Wo ausnahmsweise Stadt- und Landkreise nebeneinander gebildet sind, würde die Einzelgenossenschaft beide Kreise zu umfassen haben. Demgegenüber hätte das Bezirkskollegium nur die Funktion der Beaufsichtigung und Anleitung der Arbeit der einzelnen Genossenschaften, ihre finanzielle Überwachung, die Sorge für Nachwuchs, Schulung und personelle Lenkung der Besetzung der einzelnen Gerichtsbezirke. Eine solche Dreiteilung dürfte sich rechtfertigen, sofern man an die großstädtischen Gerichtskreise mit ihrer Vielzahl von Anwälten denkt. Die weitaus überwiegende Mehrzahl unserer Kreisgerichte ist jedoch nur mit drei bis vier, meistens aber nur mit zwei Anwälten besetzt, oft sogar nur mit einem einzigen Rechtsanwalt. Derartige kleine genossenschaftliche Gebilde würden dem Wesen des Kollektivs abträglich sein. Es ist daher einer Zweiteilung der Vorzug zu geben: a) Das Anwaltskollegium des Bezirks und b) die Kammer der Anwaltschaft. Der genossenschaftliche Zusammenschluß der Anwälte des ganzen Bezirks hat den Vorteil einer zentralen, straffen Zusammenfassung, besserer Arbeits- planung, besserer Arbeitsverteilung und einer ausgeglicheneren Finanzgebarung. Dem Anwaltskollegium des Bezirks gehören alle Anwälte des Bezirks an, die organisatorisch in der Vollversammlung der Anwälte zusammenzufassen sind. Sie ist getreu dem demokratischen Prinzip das oberste Organ des Bezirkskollegiums und hat besondere Befugnisse, wie beispielsweise: 1. Berufung und Abberufung des Kollegialvorstandes und des Kollegialrates, 2. Weisungsbefugnis gegenüber dem Kollegial Vorstand und -rat, 3. Bestimmung des Haushaltsplanes, 4. Personalnachwuchs- und Schulungsangelegenheiten. 5. Aufstellung von verbindlichen Arbeitsrichtlinien im Rahmen der allgemeinen Arbeitsordnung. Geschäftsführendes Organ ist der Kollegialvorstand. Er besteht aus dem Direktor, seinen zwei Stellvertretern und dem Sekretär. Der Direktor vertritt das Anwaltskollegium gerichtlich und außergerichtlich allein, seine Vertreter nur gemeinsam oder gemeinsam mit dem Sekretär. Der Kollegialvorstand hat die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien der Vollversammlung zu führen und hat in diesem Rahmen auch ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern des Kollegiums. Besonders wichtige Entscheidungen trifft jedoch nicht der Kollegialvorstand, sondern der Kollegialrat. Dieser besteht aus dem Direktor, seinen beiden Vertretern und sieben Mitgliedern und hat insbesondere Diszi-plinarbefugnis gegenüber den einzelnen Genossen und das Recht der Festsetzung der Vergütung für die Arbeit der einzelnen Genossen im Rahmen der allgemeinen Vergütungsordnung. Die Kammer der Anwaltschaft ist oberstes Organ der deutschen Anwaltschaft und repräsentiert sich in der Delegiertenkonferenz der Anwälte. Jeder Bezirk entsendet dazu zwei oder drei Delegierte, die von der Vollversammlung der Anwaltskollegien der Bezirke gewählt werden. Der Delegiertenkonferenz obliegt beispielsweise die Beschlußfassung über die Allgemeine Arbeitsordnung für die Anwaltskollegien und ihre Mitglieder, die Allgemeine Vergütungsordnung, die Koordinierung der Arbeit der einzelnen Bezirkskollegien, die Aufstellung des Haushaltsplanes für die Kammer der Anwaltschaft, die Finanzaufsicht über die Bezirkskollegien. Die Delegiertenkonferenz wählt aus ihrer Mitte das Präsidium der Kammer der Anwaltschaft. Es setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, seinen zwei Stellvertretern und sieben Beisitzern. Die Geschäftsführung liegt in den Händen des Präsidenten und seiner Stellvertreter. Ihnen ist ein Sekretär beigegeben. Das Präsidium entscheidet plenar als Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen der Kollegialräte der Bezirke in Vergütungssachen und in Disziplinarsachen. Die Kammer der Anwaltschaft untersteht der Aufsicht und dem Weisungsrecht des Ministers der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik. Der Genehmigung des Ministers der Justiz bedürfen insbesondere die Allgemeine Arbeitsordnung, die Allgemeine Vergütungsordnung, die Disziplinarordnung. II 1. Wer es mit seinem Berufe als Anwalt ernst nimmt, wem es wirk'ich innere Berufung ist, dem Recht zu dienen als Helfer des Hilfebedürftigen und zugleich als Hüter der Rechtsordnung mit dem Ziele, die Interessen des einzelnen mit denen der Gesamtheit zu koordinieren, der wird die Verkoppelung dieser hohen Aufgabe mit seiner eigenen Existenzfrage stets als bedrückend empfinden. Genossenschaftliche Anwaltstätigkeit nimmt ihm diese hemmende Sorge: Er ist Glied des großen Ganzen unter gleichschaffenden, gleichstrebenden Berufsgenossen und kann sich ausschließlich seiner anwaltlichen Tätigkeit widmen. Er ist frei von den einengenden wirtschaftlichen Rücksichten, freier als der sogenannte „freie“ Anwalt, der sein eigenes Büro unterhalten muß, der sich Monat für Monat vor die klare Notwendigkeit gestellt sieht, eine bestimmte Summe an Gebühren vereinnahmen zu müssen, um 244;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 244 (NJ DDR 1953, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 244 (NJ DDR 1953, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Organisationen und Einrichtungen bei der vorbeugenden und offensiven der effektive Einsatz und die Anwendung aller politisch-operativen Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X