Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 242 (NJ DDR 1953, S. 242); selbst sein. Es ist nicht anzunehmen, daß die äußere, die gewissermaßen repräsentative Seite der Arbeit der Mitglieder der Kollegien sozialistischer Natur ist, wenn die Arbeitsmethode der Kollegien einer solchen Natur entbehrt. Daher entsteht die Frage, auf welche Art der Leiter die kollektive sozialistische Arbeitsmethode in den Kollegien einführen kann. Der Umstand allein, daß sich' mehrere Rechtsanwälte in einem Büro zusammenfinden und daß sich die Form der Entlohnung geändert hat, findet keinen Niederschlag im Niveau und in der Methode der Arbeit. Kollektive Arbeitsformen können nicht durch Anordnung des Leiters erzwungen werden, man muß die bisherigen Arbeitsformen gewissenhaft prüfen und überlegen, welche von ihnen nach entsprechender Umgestaltung den neuen Aufgaben dienen können. In jedem Kollegium kleineren oder größeren Umfangs finden gegenseitige Konsultationen über Rechts-prcbleme oder auch über das Auftreten vor Gericht statt. Gerade diese Konsultationsform muß man erweitern und ausbauen, indem man ihr die Form einer beständigen und allgemeinen Erscheinung gibt. Die Konsultationen müßten einen ständig wachsenden Kreis von Problemen umfassen und sich in eine ständige kollektive Arbeit der Rechtsanwaltskollegien umgestalten. Dieses Problem ist sehr wichtig, weil die Form der Arbeit nicht nur wichtige Schulungsfunktionen erfüllt, sondern weil sie aus dem Kollegium auch eine gewisse innerlich zusammengehörige Einheit macht, deren Mitglieder kollektiv arbeiten und bei jedem Auftreten eine Unterstützung vom Kollektiv erfahren. Das Selbstbewußtsein des Rechtsanwalts, der seine Thesen im Kollegium analysierte und dessen Ansicht vom Kollegium gebilligt wurde, ist anders als das Selbstbewußtsein eines Rechtsanwalts, der sich für den gegebenen Fall individuell vorbereitet hat. Es dürfte verständlich sein, daß bei einer derartigen Arbeitsmethode die Gefahr eines Fehlers auf ein Minimum reduziert wird. Es erübrigt sich daran zu erinnern, welcher Schaden dem Ansehen der Anwaltschaft durch unberechenbare, unfaire, ja sogar feindliche Arbeitsmethoden, durch „Advokatenkniffe“ vieler Rechtsanwälte zugefügt wurde. Die Leiter der Kolleg'en halten sich auch nicht an die in § 29 der1 vorläufigen Satzungen vorgesehene Pflicht zur Durchführung einer Handaktenkontrolle der Mitglieder der Kollegien, wodurch sie sich der Möglichkeit berauben, das Arbeitsniveau der einzelnen Rechtsanwälte kennenzulernen. Diese Pflicht muß von den Leitern erfüllt und ihre Durchführung von den übergeordneten Organen kontrolliert werden. Bei der Einschätzung der Tätigkeit der Leiter auf finanziellem Gebiete ist festzustellen, daß die bisher übliche Form der Honorierung der Rechtsanwälte falsch ist. Unseres Erachtens dürfte der Leiter des Kollegiums das Honorar an den betreffenden Anwalt erst dann entrichten, wenn der Fall in der gegebenen Instanz beendet worden ist. Nur in Ausnahmefällen z. B. wenn es sich um einen Fall von längerer Dauer handelt kann der Rechtsanwalt einen Teil seines Honorars vor Erledigung der Sache erhalten; dazu bedarf es auf jeden Fall der Zustimmung des Leiters. Eine derartige Lösung stimmt nicht nur mit dem Prinzip „Jedem nach seiner Leistung“ überein; sie wird darüber hinaus zur Verringerung der Komplikationen bei der Verrechnung beitragen, wenn sich der Rechtsanwalt beispielsweise einem anderen Kollegium anschließt oder aus dem Kollegium gänzlich ausscheidet. Das Konto eines solchen Rechtsanwalts würde bei Anwendung der erwähnten Methode mit dem Zeitpunkt des Austritts prinzipiell bilanziert sein. Gegenwärtig dagegen kassiert der Rechtsanwalt sein Honorar für den Fall, daß es die Partei im voraus voll entrichtet oftmals schon, bevor er überhaupt irgendeine Handlung in der betreffenden Angelegenheit unternommen hat Bei einem etwaigen Abgang des Anwalts entsteht dann das Problem der Zurückforderung der überzogenen Beträge in der Regel ein langwieriger Prozeß. Inzwischen obliegt die Beratung und Vertretung der Partei einem Anwalt, dem nicht gesagt werden kann, ob und wann seine Arbeit honoriert wird. Die Frage solcher Verrechnungen muß vom Obersten Rat der Rechtsanwälte zentral geregelt werden. Ungeachtet dessen sollten die Kollegien diese Frage analysieren und entsprechende Anträge an die Räte stellen. Es treten auch zwar nicht sehr häufig Fälle ein, in denen Geldbeträge von Rechtsanwälten außerhalb der Kollegien entgegengenommen und angeeignet werden; ferner werden Aufträge auf eigene Rechnung übernommen. Derartige Handlungen sind aufs strengste zu verurteilen und zu bestrafen. Die „Beschaffung“ von Nebeneinkünften dieser Art untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung zu den Anwaltskollegien, und erweckt den Eindruck, daß sich in der Anwaltschaft eigentlich nichts geändert hat, obwohl diese sich „in sozialistische Gewänder hüllte“. Bei der Aufdeckung einer derartigen Handlung darf man sich nicht von einem falschen Begriff der „Kollegialität“ leiten lassen, sondern ist verpflichtet, die entsprechenden Organe unverzüglich zu benachrichtigen und das Geschwür schnellstens zu beseitigen, das sich am Leibe der Anwaltskollegien zu bilden versucht. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich also, daß die Aufgaben des Leiters eines Anwaltskollegiums umfangreich und schwierig sind, daß die Arbeit des gesamten Kollegiums von der Tätigkeit des Leiters abhängig ist. Die Leiter können sich dabei auf die Hilfe der Parteiorganisationen und der Volksräte stützen. 'Zu e): Der gegen die Räte der Rechtsanwälte erhobene Einwand der unzureichenden Überwachung der Tätigkeit der Kollegien bezieht sich nicht auf sämtliche Räte und auch nicht auf sämtliche Fragen. Dieser Einwand betrifft einmal die organisatorische, zum anderen die operative Seite. Die Räte sind beauftragt worden, Personal- und Revisionsreferate ins Leben zu rufen. Diese Referate haben bis jetzt ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Noch andere Fehler erschwerten die spätere Tätigkeit der Kollegien ernsthaft. Hierzu zählt die Bildung von finanziell gesehen zu starken Kollegien, d. h. die Eingruppierung von Rechtsanwälten mit vormals bedeutenden bzw. unbedeutenden Kanzleien in einem Kollegium, die zu ernsthaften Folgen für die materielle Existenz der Kollegien führte. Diesen Mangel beseitigte man dadurch, daß man die Rechtsanwälte in andere Kollegien versetzte. Hieraus entstand neben den bereits erwähnten Verrechnungsschwierigkeiten bereits im Anfangsstadium der Kollegien eine Desorganisation. In manche Kollegien wurden Anwälte auf genommen, die an mehreren Stellen Rechtsberater waren, obwohl dies von vornherein auf mangelndes Interesse an der Arbeit im Kollektiv hindeutete. Man bildete sogar Kollegien ausschließlich aus Rechtsbeiständen, die bis dahin entweder überhaupt nicht in der Praxis gestanden oder diese nur in ganz geringfügigem Maße ausgeübt hatten. Im Ergebnis einer derartigen „Politik“ kam es dazu, daß z. B. das Kollegium Nr. 6 in Katowice während der Dienstzeit geschlossen war und die zur Revision erschienenen Beauftragten des Obersten Rechtsanwaltschaftsrates unverrichtetersache umkehren mußten. Am Rande muß bemerkt werden, daß die von sämtlichen Kollegien auf die gleiche Zeit festgelegte Mittagspause keine geeignete Lösung zu sein scheint, weil dann eine dreistündige Unterbrechung der Tätigkeit aller Kollegien eintritt. Dadurch entsteht die Gefahr, daß die Parteien, besonders die von außerhalb erscheinenden, unnötigen Zeitverlust erleiden. Negativ muß der Rat der Rechtsanwaltschaften in Lublin beurteilt werden,, der es nicht zuwege brachte, am Ort seines Sitzes auch nur ein Rechtsanwaltskollegium zu bilden. Keine objektiven Schwierigkeiten sind imstande, diese Sachlage zu rechtfertigen. Auf ernsthaft politische Mängel des Rechtsanwaltschaftsrates in Warszawa und der Abteilung für die Rechtsanwaltschaft beim Ministerium der Justiz deutet die Tatsache hin, daß man in Warszawa bis September 1952 kein Kollegium zu bilden vermochte. Diese Unzulänglichkeit kann ihre Begründung nicht in den tatsächlich vorhandenen örtlichen Schwierigkeiten finden. Die Abteilung für die Rechtsanwaltschaft trägt auch die Verantwortung für eine Reihe anderer in der ersten Periode der Bildung von Kollegien Januar bis Juli 1952 entstandener Unzulänglichkeiten. So überließ man z. B. die Bildung der Kollegien allein den Räten, ohne ihnen konkrete Richtlinien zu geben ein Mangel, der weder durch Satzungen noch durch Aussprachen in den einzelnen Dekanaten ersetzt werden konnte. Auch die personelle Zusammensetzung und die Verteilung der 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 242 (NJ DDR 1953, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 242 (NJ DDR 1953, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der geltenden Gesetze der der verbindlichen Ordnungen und Weisungen der zentralen Rechtspflegeorgane, der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane.

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