Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 241 (NJ DDR 1953, S. 241); Zu c): Wie aus den Berichten über die finanzielle Tätigkeit der Rechtsanwaltskollegien hervorgeht, war das unterschiedliche Einkommen der einzelnen Koiie-giumsmitgl:eder eine Erscheinung, die die Arbeit der Kollegien von Anbeginn an begleitete. An diesem verständlichen obwohl in den ersten Monaten der Tätigkeit der Anwaltschaften unangebrachten Zustand hat sich bisher nichts geändert. Es geht uns hier nicht um ein völlig mechanisches Ausgleichen des Verdienstes der einzelnen Anwaltschaftsmifglieder untereinander; dies würde den sozialistischen Prinzipien der Arbeit und Entlohnung widersprechen. Die Unterschiede dürfen aber nicht so kraß sein. Sie müssen sich ausschließlich aus der Quantität der geleisteten Arbeit sowie aus der Fähigkeit des betreffenden Rechtsanwalts ergeben, nicht aber aus der Größe der vormals geführten Kanzlei, aus der Reklame, aus den „verwandtschaftlichen“ Beziehungen zum Leiter der Rechtsanwaltskollegien usw. Ferner muß betont werden, daß diese so kraß vom Anteil der restlichen Mitglieder abweichenden Einkünfte oftmals allein auf d:e Leiter der Kolleg'en entfallen, die doch eine feste, im Prinzip dem Gehalt eines Abteilungsleiters der obersten Behörden entsprechende Besoldung als Entschädigung für die Leitung des Kollegiums erhalten. Die bisherige Sachlage beeinflußt die Arbeit der Rechtsanwaltskollegien als Kollektiv negativ, weil sie Mißgunst und Unstimm gkeiten verursacht und Zweifel an der Leitung aufkommen läßt. Zu d): Die in den Rechtsanwaltskollegien durchgeführten Überprüfungen haben gezeigt, daß sich die Tätigkeit der Anwaltschaftsleiter im Prinzip auf die Erledigung von organisatorisch-finanziellen Angelegenheiten beschränkt, wobei selbstverständlich sämtliche anderen Angelegenheiten vernachlässigt werden müssen. § 14 des vorläuf gen Statuts der Rechtsanwaltskollegien überträgt den Leitern der Kollegien folgende Pflichten: a) die Kontrolle der beruflichen Tätigkeit der Anwalt-' Schaftsmitglieder; b) die Überwachung der Hebung des ideologischen und fachlichen Niveaus der Anwaltschaftsmitglieder und -anwärter; c) die Sicherung der Arbeitsdisziplin der Anwaltschaftsmitglieder; d) die Beaufsichtigung der Arbeit und der Weiterbildung der Anwärter; e) die Durchführung von Arbeitsbesprechungen mindestens einmal im Monat; f) Vertragsabschlüsse mit Mandanten und Annahme von Anzahlungen auf Gebühren und Kosten; g) die Aufteilung der Arbeit unter die Mitglieder des Kollegiums; h) die Leitung der Arbeit des Hilfspersonals der Kollegien; i) das Entwerfen von Arbeitsplänen, Berichten und Haushaltsplänen; j) das Einreichen von Anträgen hinsichtlich der disziplinären Verantwortlichkeit der Anwaltschaftsmitglieder bzw. -anwärter. Diese Aufzählung beweist, daß die Pflichten des Leiters umfangreich sind, und ein Leiter, der sie gewissenhaft erfüllen will, muß ihnen fast seine ganze Arbeitszeit widmen. Im allgemeinen kommt die Mehrzahl der Leiter den unter Punkt a) und' b) bezeichneten Pflichten nicht nach, und die unter Punkt g) genannten Pflichten werden ebenfalls nur mechanisch erfüllt. An die Beseit gung der vorhandenen Mängel müssen die Leiter unverzüglich herangehen und mit Hilfe des Anwaltschaftsaktivs alles unternehmen, um sämtliche Rückstände aufzuarbeiten. Die Reihenfolge der Pflichten des Leiters in den Satzungen ist keine zufällige. Die Systematik der Satzungen zeigt im gegebenen Falle, welche Aufgaben als vorrangig behandelt werden müssen. Die Schaffung eines Anwaltschaftsaktivs im Kollegium ist unerläßlich. Nur wenn der Leiter sich auf das Aktiv stützt, wird er in der Lage sein, die bisher begangenen Fehler zu überwinden. Der Leiter, der es nicht versteht, ein Aktiv zu b lden, der sich bei seinen Handlungen nicht auf das Aktiv stützt, wird nichts erreichen. Es muß folgende Losung gelten: elastische Leitung, kollektive Arbeit, individuelle Verantwortlichkeit. Das Aktiv soll aus Kollegiumsmitgliedern bestehen, die den Leiter bei der Erfüllung seiner aus den Gesetzen und Satzungen hervorgehenden Pflichten tatkräftig unterstützen. Andererseits sind die Aktiv-Mitglieder in erster Linie verpflichtet, auf Unzulänglichkeiten bei der Tätigkeit des Leiters, in der Arbeit des gesamten Kollegiums und in der Arbeit se:ner einzelnen Mitglieder hinzuweisen. Bei gesellschaftlichen Tätigkeiten muß das Aktiv die Initiative ergreifen, leuchtendes Vorbild in der Durchführung sein und die schwierigsten Arbeiten bewältigen. Der Umstand, daß trotz des zehnmonatigen Bestehens der Rechtsanwaltskollegien die Arbeit der in ihnen vereinigten Rechtsanwälte keine sozialistischen Merkmale trägt, ist vor allem auf das Fehlen von Arbeitsäktivs zurückzuführen. § 14 Punkt g der Satzungen verpflichtet den Leiter zur Aufteilung der Arbeit unter die Mitglieder des Kollegiums. Bisher wurde diese Pflicht vom Leiter so ausgeübt, daß er die um Beratung oder um Rechtshilfe nachsuchenden Bürger dem Rechtsanwalt zuleitete, den sie sich wählten. In Anbetracht der Tatsache, daß die Mandanten von vornherein den von ihnen gewünschten Rechtsanwalt sprechen wollten, beschränkte sich die Tätigkeit des Leiters bei der Aufteilung der Arbeit auf rein mechanische, registratorische Arbeiten. Die Leiter der Rechtsanwaltskollegien haben es nicht immer verstanden, den Parteien die Unbilligkeit klarzumachen, die darin liegt, daß sie sich nur an einen bestimmten Anwalt wenden. Daraus ergab sich, daß die bereits im Kollegium tätigen Rechtsanwälte weiterhin ihre früheren Mandanten aus den Zeiten ihrer Pri-vatpraxis be'behielten und ihre Privatpraxis unter der Firma des Kollegiums auf diese Art eigentlich weiterführten. Es traten Fälle ein, daß ein Interessent seinen Fall bereits vorher mit einem Rechtsanwalt privatim besprach und dieser ihm empfahl, sich an den Leiter der Anwaltschaft mit der kategorischen Forderung zu wenden, gerade diesem Rechtsanwalt zugeleitet zu werden. Solche und ähnliche Fälle verursachten eine gewisse Ratlosigkeit der Leiter, die aus solcher Situation keinen Ausweg fanden. Auf die Anfrage der Revisoren, welche Schritte von seiten der Leitung unternommen wurden, um diese krasse Unterschiedlichkeit in der Tätigkeit und im Einkommen der Anwaltschaftsmitglieder zu beseitigen, wurde normalerweise geantwortet: „Die Parteien kommen von Vornherein zu bestimmten Rechtsanwälten und lassen sich auf keine Änderung ein“. Dieses Problem ist wirklich schwierig und kompliziert. Im Interesse der Rechtsanwaltskollegien muß es jedoch schnellstens gelöst werden. Die Ratlosigkeit des Leiters ist mit darauf zurückzuführen, daß er sich nicht die Mühe machen wollte, gründlich darüber nachzudenken, wie dieser ernsthafte Mangel in der Anwaltschaft behoben werden kann. In solchen Fällen beispielsweise, indenen der gewünschte Rechtsanwalt keine Zeit hatte und den Fall einem anderen Kollegen überwies, hat der Klient ja auch nicht auf die Rechtshilfe verzichtet. D es zeigt den Ausweg aus der augenblicklichen Situation. Der Mandant stimmt normalerweise der Übertragung seiner Sache auf einen anderen Anwalt zu, wenn er von dieser Notwendigkeit gerade durch den Anwalt unterrichtet wird, dessen Rechtshilfe er in Anspruch nehmen wollte. Der Leiter muß folglich an der Hebung des Bewußtseins der einzelnen Anwalt-schaftsmitglieder so arbeiten, daß sich alle für das Niveau der Arbeit im Kollegium verantwortlich fühlen, daß alle an der Beseitigung der Mängel in der Arbeit mitwirken,daß u a auch die durch die krasse Unterschiedlichkeit der Einkünfte der AnwaltshaftsmitgEeder in Erscheinung tretenden Unzulänglichkeiten beseitigt werden. Die Form dieser Arbeit muß selbstverständlich von der Lage im Kollegium abhängig sein; man kann aber voraussetzen, daß eine derartige Aktion wiederum ausschließlich in Anlehnung an das Aktiv durchgeführt werden kann. Ohne dieses Problem gelöst zu haben, kann man nicht von einer sozialistischen Arbeitsform in den Rechtsanwaltskollegien sprechen. Es wurde bereits erwähnt, daß sich die Arbeit in den Rechtsanwaltskollegien grundsätzlich von der Arbeit in einer Privatkanzlei unterscheiden muß. Der vor Gericht oder vor anderen Staatsorganen auftretende Anwalt des Kollegiums muß gerade die höhere Form der Rechtsanwaltschaft, die auf der Wacht der sozialistischen Gesetzlichkeit stehende Rechtsanwaltschaft, repräsentieren. Die äußere Seite der Arbeit muß das Ergebnis einer inneren kollektiven Arbeit im Kollegium 241;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 241 (NJ DDR 1953, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 241 (NJ DDR 1953, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit ungesetzlichen Bestrebungen zum Verlassen der Potsdam, Ouristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit kommen. Es geht darum, allen Leitern, mittleren leitenden Kadern und Mitarbeitern eine langfristige Orientierung dazu zu geben, welche inhaltlichen Probleme in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung.

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